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23. Dezember 2016 / Neuigkeiten

Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung (BFH)

Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der nicht ordnungsgemäßen Rechnung zurückwirken kann. In diesen Fällen sei der Vorsteuerabzug nunmehr bereits im Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Ausstellung zulässig. Der BFH folgt damit den in der EuGH-Entscheidung vom 15.09.2016 in der Rs. „Senatex“ (C-518/14, DStR 2016, S. 2211) entwickelten Grundsätzen.

Voraussetzung für die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung sei, dass das nicht ordnungsgemäße Ursprungsdokument bereits eine Rechnung war. Eine Rechnung liege jedenfalls dann vor, wenn
1. das ursprüngliche Dokument Angaben
– zum Rechnungsaussteller,
– zum Leistungsempfänger,
– zur Leistungsbeschreibung und
– zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthält und
2. diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Mit Blick auf die im Streitfall nicht ordnungsgemäße – da zu unkonkrete – Leistungsbeschreibung reiche es bspw. aus, wenn das Dokument unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt werde und Bezug auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag genommen oder z.B. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ ausgewiesen werde. Zudem müsse die berichtigte Rechnung den gesetzlichen Rechnungsanforderungen genügen und die Berichtigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung im FG-Verfahren erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen wirke die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück, sodass der Vorsteuerabzug von diesem Zeitpunkt an zulässig sei.