Aktuelles

9. Juli 2020 / Neuigkeiten

Überbrückungshilfen können jetzt beantragt werden

Die im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossenen Überbrückungshilfen können nunmehr beantragt werden. Die Beantragung hat über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erfolgen.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.

Erstattet werden bis zu 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent können bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten und bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet werden. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag EUR 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Sofern Sie antragsberechtigt sind, können Sie gerne hierzu auf uns zukommen.