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20. Juni 2022 / Neuigkeiten

Transparenzregister – Eintragungspflicht für GmbHs bis 30.Juni 2022

Mit dem TraFinG in 2021 und der Reform des Transparenzregisters wurde aus dem bisherigen „Auffangregister“ ein „Vollregister“. Dies bedeutet für GmbHs, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, dass diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen. Durch die Umstellung auf ein Vollregister werden GmbHs, AGs einschließlich am organisierten Markt notierter Unternehmen, Genossenschaften, aber auch Vereine, Stiftungen etc. verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister explizit mitzuteilen.

Bislang konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ersichtlich waren, die sog. Mitteilungsfiktion in Anspruch nehmen. D. h. eine GmbH mit einer im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste war von der Eintragung in das Transparenzregister befreit. Diese Erleichterung gilt nunmehr  nicht mehr, allerdings sieht das TraFinG Übergangsvorschriften für den Wegfall der Mitteilungsfiktion vor. Demnach mussten AGs, SEs und KGaAs ihre wirtschaftlich Berechtigten bis 31. März 2022 dem Transparenzregister melden. Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften gilt eine Übergangfrist bis zum 30. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt müssen tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden.