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19. März 2020 / Neuigkeiten

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Corona-Virus

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. März 2020 ein Schreiben veröffentlicht, in dem über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Corona-Virus informiert wird. Wichtigste Punkte sind:

  • Ab sofort können Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern bis zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzämtern gestellt werden, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unwesentliche Beeinträchtigungen des Steuerpflichtigen durch das Corona-Virus bestehen. In dem Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen, wobei der Finanzverwaltung aufgegeben wird, an den Nachweis der Voraussetzungen keine strengen Voraussetzungen zu stellen.
  • Derartige Stundungen betreffen laufende Vorauszahlungen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) wie auch fällig werdende Beträge aufgrund von Steuerbescheiden für Vorjahre. Nach dem weit gefassten Wortlaut des Schreibens könnten auch Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen fallen, auch wenn es sich für den Steuerpflichtigen hierbei um durchlaufende Posten handelt.
  • Nicht unter diese Stundungsmöglichkeit fallen Gewerbesteuerzahlungen, da diese von den Gemeinden erhoben werden und es der jeweiligen Gemeinde obliegt, derartige Stundungen zu gewähren. Sollten Stundungsanträge von Gemeinden abgelehnt werden, kann der Steuerpflichtige (wie schon immer) beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids für Vorauszahlungszwecke beantragen, an den dann auch die Gemeinden gebunden sind. Da aufgrund der bereits jetzt absehbaren, z. T. dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen damit zu rechnen ist, dass viele Steuerpflichtige deutlich niedrigere Einkünfte in 2020 als in Vorjahren haben werden, sollte auch dieses Mittel genutzt werden, um die Liquidität des Steuerpflichtigen zu schonen.
  • Die Stundungen erfolgen nach dem BMF-Schreiben in der Regel zinslos.
  • Bis zum 31. Dezember 2020 soll auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes (z. B. Kontopfändung) verzichtet und Säumniszuschläge erlassen werden.