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2. Mai 2018 / Neuigkeiten

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen ab 2018

Zum 1. Januar 2018 sind ausgeweitete Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen konkretisiert worden.

In einem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 (IV B 5 – S 1300/07/10087) wird hierzu Stellung genommen. Alle Verpflichtungen gelten für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte mitteilungspflichtige Sachverhalte. Ferner ist das Bestehen von Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften, bei denen ein beherrschender oder bestimmender Einfluss bereits vor dem 1. Januar 2018 vorlag, mitzuteilen, wenn die Beteiligung weiter besteht.

Mitteilungspflichten bestehen ab einer Beteiligungsquote von 10% (bisher: 25%), wobei unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind. Auch bei der absoluten Grenze von wenigstens EUR 150.000, die unabhängig von der Beteiligungsquote zur Mitteilungspflicht führt, sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.

Betreffend der eigentlich vorgesehene elektronische Form der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung derzeit noch nicht vorliegen. Entsprechend sind bis auf Weiteres die Mitteilungen in Papierform nach amtlichen Muster (Anlage 1 des BMF-Schreibens) vorzunehmen.Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.