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23. Januar 2018 / Neuigkeiten

Kryptowährungen – ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, wie das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten (z. B. Bitcoin) umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden und wie der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt wird. Hierzu wurde vom Parlamentarischen Staatssekretär, Dr. Michael Meister, wie folgt ausgeführt:

  • Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nummer 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
  • Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
  • Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt.
  • Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.

BaFin prüft derzeit regulatorischen Handelsbedarf

Im Rahmen der Beantwortung einer weiteren Anfrage äußerte sich der Staatssekretär auch zu einem möglichen regulatorischen Handlungsbedarf mit Blick auf Kryptowährungen. Hiernach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass Tauschplattformen für virtuelle Währungen grundsätzlich der BaFin-Aufsicht unterliegen. Auf europäischer Ebene sollen mit der Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie alle europäischen Tauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten u.a. zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten einzuhalten – unabhängig davon, ob sie einer Finanzaufsicht unterliegen, oder nicht. Dadurch soll die Anonymität durch eine Identitätspflicht bei Tausch von virtuellen Währungen in reale Währungen wegfallen. Derzeit werde unter Einbeziehung der BaFin geprüft, ob und inwieweit darüber hinaus regulatorischer Handelsbedarf bestehe.