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25. Mai 2023 / Neuigkeiten

Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen

Nachdem das Gesetzesvorhaben in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert war, hat der Bundestages am 11.05.2023 dem Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Am Freitag, den 12.05.2023, hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetzt (HinSchG) nun zugestimmt.

Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeber, bzw. Whistleblower, umfassend zu schützen. In der nun verabschiedeten Fassung, beinhaltet das Gesetz folgende Bestimmungen:

  • Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen mit einer Belegschaft zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, dies umzusetzen.
  • Whistleblower müssen in der Lage sein, Hinweise auf unterschiedliche Weisen, etwa mündlich, oder schriftlich, abgeben zu können.
  • Anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch ausdrücklich nicht. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Form des HinSchG, welches eine entsprechende Verpflichtung enthielt.
  • Innerhalb von sieben Tagen muss die Meldestelle den Hinweisgeber über den Erhalt der Meldung informieren.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen aufklären, beispielsweise über eingeleitete interne Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde.
  • Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten. Diese externen Meldestellen stehen den internen Meldestellen gleichwertig gegenüber. Whistleblower können also frei wählen, ob sie einen Hinweis an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle senden möchten.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor sogenannten Repressalien enthält das Gesetz eine weitreichende Beweislastumkehr: Wenn ein Whistleblower in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird angenommen, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Dies muss jedoch durch den Hinweisgeber geltend gemacht werden.
  • Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von 100.000 Euro auf nur noch 50.000 Euro reduziert.