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19. Oktober 2018 / Neuigkeiten

Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (BMF)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG herausgegeben (gleich lautende Erlasse v. 19.09.2018 – IV C 7 – S 4501/13/10001 :002). Im Jahr 2013 wurde mit dem geänderten § 1 Abs. 3a GrEStG ein neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung wurden insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. RETT-Blocker zielten darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

U.a. erläutern die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Punkte:

Anwendungsbereich der Vorschrift

  • Nachrangigkeit
  • Steuerbare Erwerbsvorgänge
  • Wirtschaftliche Beteiligung
  • Aufeinanderfolge von Tatbeständen (§ 1 Abs. 6 GrEStG)
  • Anwendung der §§ 3, 6 und 6a GrEStG
  • Steuerschuldnerschaft
  • Verhältnis zu § 16 GrEStG
  • Anzeigepflicht und Inhalt der Anzeige

Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrESt vom 09.10.2013.