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13. Juni 2017 / Neuigkeiten

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken verabschiedet

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken“ zugestimmt. Es tritt damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft.

Wesentliche Änderungen durch das Gesetz umfassen:

  • Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher EUR 410 auf nunmehr EUR 800 (gilt ab dem 1.1.2018)
  • Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € (gilt ab dem 1.1.2018)
  • Ausweitung der Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen (gilt ab Veranlagungszeitraum 2017)
  • Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen: Eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist nötig geworden, nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hat. Die Regelung soll auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.
  • Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, um Besteuerungsinkongruenzen zu verhindern. Die Regelung orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit. Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes („IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“) nicht oder nur niedrig besteuert wird. Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten „Nexus-Ansatz“ entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst.Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar. Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.

Quelle: nwb