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5. Juli 2018 / Neuigkeiten

EuGH-Urteile zur deutschen Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Der EuGH hat zwei Klagen deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt vier Verfahren zur deutschen Sanierungsklausel stattgegeben. Der Gerichtshof erklärte den streitigen Kommissionsbeschluss vom 26.01.2011 für nichtig, mit dem die EU-Kommission die Sanierungsklausel als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eigestuft hatte.

Die EU-Kommission und auch in erster Instanz das EuGH hatten angenommen, nicht die Vortragsfähigkeit von Verlusten nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, sondern der Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 KStG wäre seit 2008 die Grundregel des deutschen Körperschaftsteuersystems und deshalb als Vergleichspunkt (sog. Referenzsystem) in Beihilfefragen anzusehen. Ausnahmen vom Verlustuntergang für bestimmte Gruppen – wie die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für Krisenunternehmen – begünstigten diese Gruppe in wettbewerbswidriger Weise. Der EuGH entschied, die EU-Kommission habe dieses Referenzsystem fehlerhaft bestimmt. Die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe mittels einer steuerlichen Maßnahme (sog. Selektivität) dürfte man nicht anhand eines zu eng gewählten Referenzsystems beurteilen, das (nur) aus einigen Bestimmungen bestehe, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst worden seien.

Abzuwarten bleibt, ob die noch nicht in Kraft getretene gesetzlichen Neuregelung in § 3a EStG, nunmehr auch von der EU-Kommission genehmigt wird. Es ist offen, ob die entschiedenen Fälle mit dem Erlass von Ertragsteuern auf Buchgewinne aufgrund eines Schuldenschnitts in Sanierungsfällen vergleichbar sind. Unter den nachfolgenden links sind die Urteile abrufbar.

Quelle: IDW

Urteil C203/16/P.
Urteil C208/16P.
Urteil C209/16P.
Urteil C-219/16P.