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5. Juni 2019 / Neuigkeiten

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen mit Hinweis vom 14.01.2019 Stellung genommen. Mit seinem Hinweis vom 14.01.2019 stellt das Bayerische Landesamt für Steuern in diesem Zusammenhang klar, dass virtuelle Währungen, sogenannte „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren sind und daher als Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen sind. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Die erbschaftsteuerliche Behandlung erfolgt damit stringent zu der umsatzsteuerlichen Behandlung, welche bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2018 bzw. EuGH-Urteil vom 22.10.2015 geregelt wurde. Auch hier wurden die Kryptowährungen als Zahlungsmittel qualifiziert, sofern diese keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und insbesondere der steuerlichen Verschonungsmöglichkeiten bedeutet diese Kategorisierung, dass Kryptowährungen grundsätzlich als Verwaltungsvermögen einzustufen sind und im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.