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7. Juli 2017 / Neuigkeiten

Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 6. Juli 2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (BGBl. I S. 2152) in Kraft getreten. Artikel 1 schafft mit dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz) ein neues Gesetz zur Verringerung von Unterschieden zwischen den Vergütungen, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit an weibliche und männliche Beschäftigte gewährt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden einerseits den betroffenen Arbeitgebern ab einer bestimmten Größenordnung neue Pflichten auferlegt, andererseits erhalten die von dem Gesetz begünstigten Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern einen individuellen Auskunftsanspruch.

Dieses Gesetz hat für die Rechnungslegung folgende Konsequenzen:

Lageberichtspflichtige Arbeitgeber, d.h. solche Arbeitgeber, die in einer haftungsbeschränkenden Rechtsform betrieben werden und mindestens mittelgroß sind, mit i.d.R. mehr als 500 Beschäftigten, müssen alle fünf Jahre (tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber) bzw. alle drei Jahre (sonstige von der Berichtspflicht erfasste Arbeitgeber) einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (sog. Entgeltbericht) erstellen. In dem Bericht müssen sie ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darstellen bzw. im Falle der Nichtdurchführung solcher Maßnahmen dies begründen.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes (BT-Drucks. 18/11133, S. 74) soll die Einstufung des Entgeltberichts als Anlage zum Lagebericht dazu führen, dass er nicht Bestandteil des Lageberichts wird. Damit muss er auch nicht in die Pflichtprüfung des Lageberichts (§ 317 Abs. 2 HGB) einbezogen werden. Der Entgeltbericht ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ein Pendant zum Entgeltbericht auf Konzernrechnungslegungsebene sieht das Gesetz nicht vor. Der erste Bericht muss im Jahr 2018 erstellt werden.

Quelle: IDW