Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.9.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Stand: 26.9.2019) veröffentlicht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll die maßgebliche  EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine entsprechend den Vorgaben rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden.

Die entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen. Zugleich sollen aber auch die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

Die EFRAG hat einen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses der IFRS veröffentlicht, der die ARC-Zustimmung zur Übernahme des IASB Standards Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS Standards and Amendments to IAS 1 and IAS 8: Definition of Material abbildet.

Das BMF hat sein Schreiben zu den GoBD v. 11.7.2019 (s. hierzu unsere Nachricht v. 19.7.2019) von seiner Homepage entfernt.

Es bestehe noch Abstimmungsbedarf, teilt das BMF auf Nachfrage mit. Eine Veröffentlichung des angepassten Schreibens wird zeitnah erfolgen. Bis dahin gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 14.11.2014, BStBl I S. 1450.

Wir sind seit Juli 2019 mit einer Tochtergesellschaft in St. Leon-Rot aktiv. Die Seppelfricke DELTA TAX GmbH & Co. KG erbringt dort Steuerberatungsleistungen und führt die bislang im Rahmen einer Einzelkanzlei geführte Tätigkeit von Herrn Seppelfricke fort. Geschäftsführer sind unsere beiden Partner Klaus Bertram und Jeffrey Larson sowie Herr Seppelfricke. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreuen dort einen überwiegend aus Unternehmenskunden bestehenden Mandantenstamm. Wir freuen uns, unsere Präsenz in der Metropolregion Rhein-Neckar weiter stärken zu können.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 11.07.2019 neu gefasste Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 11.7.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003 :001). Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 14.11.2014, BStBl I S. 1450 und ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen, d.h. bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals für das Wirtschaftsjahr 2020.   

In dem Quartalsbericht 2/2019 des Deutschen Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) wird in strukturierter Form über aktuelle Aktivitäten des IASB/IFRS IC, anderer Organisationen wie insbesondere EFRAG sowie des DRSC und seiner Fachgremien informiert.

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste (BFH, Beschluss v. 13.2.2019 – XI R 34/16; veröffentlicht am 13.6.2019).  Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht.  Bei einem Veranlagungszeitraum, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen „Heubeck-Richttafeln“ und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten „Heubeck-Richttafeln“ auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht. 

Die Finanzverwaltung hatte bislang im BMF-Schreiben vom 19.10.2018 (BSTBl. I 2018, S. 1107) noch die Auffassung vertreten, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden, hierbei aber bereits auf den Ausgang des beim BFH anhängigen Verfahrens hingewiesen. Nachdem das BFH-Urteil nun vorliegt, wird das BMF sein Schreiben ändern müssen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen mit Hinweis vom 14.01.2019 Stellung genommen. Mit seinem Hinweis vom 14.01.2019 stellt das Bayerische Landesamt für Steuern in diesem Zusammenhang klar, dass virtuelle Währungen, sogenannte „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren sind und daher als Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen sind. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Die erbschaftsteuerliche Behandlung erfolgt damit stringent zu der umsatzsteuerlichen Behandlung, welche bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2018 bzw. EuGH-Urteil vom 22.10.2015 geregelt wurde. Auch hier wurden die Kryptowährungen als Zahlungsmittel qualifiziert, sofern diese keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und insbesondere der steuerlichen Verschonungsmöglichkeiten bedeutet diese Kategorisierung, dass Kryptowährungen grundsätzlich als Verwaltungsvermögen einzustufen sind und im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. Dies wird in dem BFH-Urteil vom 14.2.2019 (V R 47/16) klargestellt.

Vom 15.-18. Mai 2019 findet die IPG Frühjahrskonferenz in Oslo / Norwegen statt. DELTA Revision wird von Klaus Bertram dort vertreten.