Unser Partner Klaus Bertram ist als Member of the Board of Directors bei der International Practice Group (IPG) berufen worden. Damit wird unsere Stellung als international agierende Gesellschaft weiter gestärkt. Klaus Bertram wird künftig die Interessen der Abschlussprüfer und Rechnungsleger in unserer internationalen Assoziation vertreten.

Der Transfer einer Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann nach Ansicht des BFH auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Eine entsprechende Frist zur Teilung des Nachlasses besteht dabei nach Ansicht des BFH, entgegen den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien, nicht.

Steuerbegünstigungen finden sich im Erbschaftsteuergesetz unter anderem für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), für das Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG). Bezüglich des Betriebsvermögens gilt nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, dass ein Erwerber die Begünstigungen nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt ein Miterbe dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens. Der Begünstigungstransfer führt danach zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz auch für das sogenannte Familienheim (§ 13b Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 4 ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Hintergrund des BFH-Urteils vom 15.05.2024 (II R 12/21) war nun folgender Streitfall: Die Eltern des Klägers starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten unter anderem eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13d ErbStG gewährt. Zudem kam für eine nach dem Erbfall bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Im Jahr 2018 übertrug der Bruder dem Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke teilten die Brüder untereinander auf. Im Anschluss beantragte der Kläger beim Finanzamt die Änderung seines Erbschaftsteuerbescheids nach § 164 AO, da die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen aufgrund der Erbauseinandersetzung neu zuzuordnen seien. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und für das Familienheim, statt bisher zu 50 % nun in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Nach den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien werde als zeitnah ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen (H E 13a.11 ErbStH). Der Erbfall sei jedoch bereits im Jahr 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung hingegen erst im Jahr 2018 erfolgt.

Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 21.04.2021 (4 K 1154/20) wiesen die Richter des BFH zurück und entschieden, dass dem Kläger die Steuerbegünstigungen aufgrund des sogenannten Begünstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gewähren seien. Der sogenannte Begünstigungstransfer nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG setze voraus, dass die Übertragung des Betriebsvermögens auf den Miterben im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und wirke nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss, sei eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG nicht vorgesehen. Ausreichend sei – wie vom FG Düsseldorf zutreffend erkannt – dass ein „innerer Zusammenhang zum Erbfall“ besteht.

Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, sei im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bilde der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der Übertragung der Vermögensgegenstände nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei seiner Bewertung könne im Einzelfall auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden. Das FG Düsseldorf hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begründet, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war.

Der BFH weist in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Übertragung gerade nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und der Begünstigungstransfer daher ausgeschlossen ist, sofern der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, welche den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat.

Die Entscheidung des BFH ist auch auf andere Sachverhalte zu übertragen. Demnach kommt es für den möglichen Begünstigungstransfer bspw. auf die nachweisbare Geltendmachung testamentarisch vorgesehener Teilungsanordnungen und die deutlichen Bemühungen (zumindest eines Teils) der Erben auf die Umsetzung solche Teilungsanordnungen an.

Am 09.08.2024 veröffentlichte die EU im Amtsblatt der Europäischen Union eine Korrektur der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 22.12.2023, die wiederum die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Bilanzrichtlinie) um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ergänzte. Die Aktualisierung (2024/90457) betrifft insbesondere die deutschen Sprachversionen der Verordnungsanhänge, die den ersten Satz der ESRS umfassen, bestehend aus zwölf Standards.

Die ursprüngliche Veröffentlichung der ESRS vom 31.07.2023 im EU-Amtsblatt erfolgte am 22.12.2023. Die Standards gelten als wesentlicher Baustein zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenzulegen. Zusammen mit den einheitlichen Berichtsstandards soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU verbessert werden. Die nun veröffentlichte zweite Berichtigung an den ESRS folgt einer ersten Korrektur im April 2024, die mehrere Sprachfassungen betraf und vor allem redaktionelle Anpassungen zur Folge hatte.

Die aktuellen Änderungen zielen primär darauf ab, die Genauigkeit der deutschen Übersetzung zu optimieren, um Missverständnisse in der Anwendung der Standards zu vermeiden. Die Berichtigung umfasst Korrekturen von Rechtschreibfehlern, fehlerhaften Verweisen sowie weiteren sprachlichen Ungenauigkeiten, die im ursprünglichen Text aufgetreten sind.

In IDW Life Heft 07/24 hat sich das IDW mit der Fragestellung befasst, ob bei einer bestehenden, nach der Fair-Value-Methode bewerteten Eigenkapitalbeteiligung, unter bestimmten Umständen auf eine Folgebewertung nach der Fair-Value-Methode verzichtet werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei Beteiligungen als relevant zu erachten, für die keine aktiven Marktdaten oder beobachtbare Inputfaktoren vorliegen.

1. Sachverhalt

Ein Mutterunternehmen erwirbt eine geringfügige strategische Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Diese Beteiligung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs gemäß dem Fair-Value-Prinzip bewertet und nach IFRS 9 als langfristiger Vermögenswert ausgewiesen. Im darauffolgenden Jahr stellt das Beteiligungsunternehmen keine Informationen zu seiner wirtschaftlichen Lage an das Mutterunternehmen bereit. Aufgrund der geringen Beteiligungsquote kann das Mutterunternehmen keine Herausgabe dieser Informationen erzwingen.

Das Mutterunternehmen steht nun vor der Herausforderung, eine Fair-Value-Bewertung seiner Beteiligung durchzuführen, obwohl kaum oder keine Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens verfügbar sind.

2. Vorgehensweise

Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 basieren auf hypothetischen Transaktionen, bei denen ein Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts zu marktüblichen Preisen am Bewertungsstichtag simuliert wird. Der Preis, der bei einer solchen Transaktion zustande käme, wird als Fair Value bezeichnet.

Zur Ermittlung des Fair Values ermöglicht IFRS 13 drei Bewertungsansätze: marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von den spezifischen Umständen und der Verfügbarkeit relevanter Inputfaktoren ab. Innerhalb dieser Ansätze stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung, deren Einsatz ebenfalls von der Verfügbarkeit entsprechender Inputfaktoren abhängt.

Die verfügbaren Inputfaktoren werden gemäß IFRS 13 in eine dreistufige Hierarchie eingeordnet, wobei Faktoren auf höheren Ebenen bei ausreichender Verfügbarkeit den Faktoren auf niedrigeren Ebenen vorgezogen werden müssen:

  • Level 1: Bestimmung des Fair Values anhand von Daten aus aktiven Märkten, beispielsweise Börsen
  • Level 2: Bestimmung des Fair Values anhand beobachtbarer Inputfaktoren
  • Level 3: Bestimmung des Fair Values anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren

Eine Fair-Value-Bewertung, die überwiegend oder vollständig auf Level-3-Inputfaktoren basiert, erfordert umfangreichere Angaben in den Notes als eine Bewertung, die auf Level-1-Faktoren beruht. Eine Bewertung anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren ist jedoch in jedem Fall möglich, wenn auch mit erhöhten Angabepflichten.

3. Fazit

Trotz des teilweisen oder vollständigen Mangels an Level-1- oder Level-2-Inputfaktoren hat der IASB entschieden, dass das Mutterunternehmen nach IFRS 9 nicht auf eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip verzichten kann. Alternative Bewertungsmethoden, wie beispielsweise die Bewertung zu Anschaffungskosten, sind daher nicht zulässig.

Mannheim, 1. Juli 2024: Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass Frau Jacqueline Bachthaler und Herr Jared Nicholas mit sofortiger Wirkung zu Partnern der DELTA Revision GmbH berufen worden sind.

Jacqueline Bachthaler ist seit 2017 für DELTA Revision GmbH tätig. Sie ist Steuerberaterin und berät unsere nationalen und internationalen Mandanten vor allem in steuerlichen Fragestellungen zum Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht sowie zu erb- und schenkungsteuerlichen Aspekten.

Jared Nicholas ist amerikanischer Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant) und seit 2020 für die DELTA Revision GmbH tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Abschlussprüfungen und Abschlusserstellungen nach HGB, US-GAAP und IFRS und sonstige Beratungsleistungen von national und international tätigen Mandanten.

Wir freuen uns, die beiden Kollegen langfristig an uns gebunden zu haben und sind uns sicher, mit dieser breiteren Aufstellung noch besser die Bedürfnisse unserer Mandanten bedienen zu können.

Ab dem 1. Januar 2025 wird  bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verwendet werden müssen, wobei hierzu Übergangsregelungen geschaffen worden sind-. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Dessen Entwurf wurde am 13. Juni 2024 den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wurde der Entwurf zur allgemeinen Information veröffentlicht (Link: Bundesfinanzministerium – ENTWURF: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 ). Die endgültige Veröffentlichung ist für den Beginn des IV. Quartals geplant.

Hintergrund der E-Rechnung sind Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung, Transparenz und Betrugsprävention, Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit, Förderung der Digitalisierung sowie einheitliche Standards. Daher wurden gesetzliche und regulatorische Richtlinien auf den Weg gebracht. Die EU hat mit der Richtlinie 2014/55/EU die Einführung der E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen vorangetrieben. Deutschland hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Richtlinie in nationales Recht  umgesetzt. Das Wachstumschancengesetz beinhaltet die Zustimmung zur E-Rechnung für Deutschland.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen. Als sonstige Rechnung wird eine Rechnung definiert, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier ermittelt wird. Dies sind ab dem 01.01.2025 dann auch Rechnungen, die im PDF-Format oder als JPEG-Datei übertragen werden. Eine per E-Mail übertragene PDF-Datei wird ab 2025 nicht mehr als „elektronische Rechnung“ gelten. Eine E-Rechnung muss in einem „strukturierten elektronischen Format“ erstellt, übermittelt und empfangen werden. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 02.10.2023, III C 2 – S 7287 – a/23/10001 :007) hat bereits klargestellt, dass die bisherigen elektronischen Formate, wie XRechnung oder ZUGFeRD, diesem Format entsprechen. Eine elektronische Rechnung, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (CEN-Format EN 16931) entspricht, gilt als „sonstige Rechnung“. Das CEN-Format EN 16931 ermöglicht auch die Weiternutzung etablierter elektronischer Rechnungsformate (z. B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) auch über die Übergangsfristen hinaus. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG) begleiteten Einführung – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht hierfür aus, jedoch können auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbart werden. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung oder ist er technisch nicht in der Lage, diese zu empfangen, hat er kein Recht auf eine alternative Rechnung. Der Rechnungsaussteller erfüllt seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten, wenn er nachweislich versucht hat, die E-Rechnung ordnungsgemäß zu übermitteln. E-Rechnungen müssen elektronisch übermittelt werden. Mögliche Übermittlungswege sind:

  • Versand per E-Mail
  • Bereitstellung der Daten über eine elektronische Schnittstelle
  • Download über ein Kundenportal

Die Übergabe der E-Rechnung auf externen Speichermedien (z. B. USB-Sticks) erfüllt nicht die Anforderungen und wird daher als sonstige Rechnung betrachtet. Mehrfaches Senden derselben E-Rechnung ist zulässig, solange es sich um dasselbe Dokument handelt. Unternehmen können externe Dienstleister für die Erstellung und Übermittlung von E-Rechnungen nutzen, müssen jedoch garantieren, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Sofern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt nur eine solche dem Grunde nach die Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung. Insbesondere bleiben die Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen – unabhängig der Art der ausgestellten Rechnung – zum 1.1.2025 unverändert. Damit müssen – damit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Fällen weiterhin notwendige Voraussetzung bleibt – alle inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung erfüllt sein. Auch Verträge können als Rechnungen gelten, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten.

Sind der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig, kann die Rechnung auch weiterhin als sonstige Rechnung (auf Papier oder bei Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Sowohl Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250) als auch Fahrausweise (als Rechnungen) nach § 33 und § 34 UStDV können immer als sonstige Rechnungen erstellt werden – dies gilt aus Praxisgründen notwendigerweise auch bei B2B-Umsätzen.

Mit Wirkung zum 1. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Das neu vorliegende BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (IV D 2 – S 0316/21/10001 :002) aktualisiert das Schreiben vom 28. November 2019 und arbeitet vor allem Änderungen aufgrund der Umsetzung der DAC7 ein.

Neben redaktionellen Anpassungen äußert sich das BMF eigens zum Umfang und zur Ausübung des Rechts auf Datenzugriff. Danach kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig. Die Finanzbehörde darf die Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahren (vgl. § 147 Absatz 7 AO). Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen und ggf. zur Auswertung überlassene Datenträger an diesen zurückzugeben.

Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung sind in einer Anlage als Hilfe enthalten, etwa zum Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, zur Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und zu Exporten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 2024 die Änderung der handelsrechtlichen Größenklassen mit einer Heraufsetzung um 25% beschlossen. Das Gesetz muss noch formal vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Gesetzblatt verabschiedet werden, sodass es voraussichtlich Anfang April 2024 in Kraft tritt. Die Änderungen der Größenklassen dürfen wahlweise auch für Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2022 beginnen – d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr für das Geschäftsjahr 2023 – angewendet werden. Die neuen Größenklassen sehen wie folgt aus:

KriteriumKleinstkapital-gesellschaftKleine Kapital-gesellschaftMittelgroße KapitalgesellschaftGroße Kapitalgesellschaft
UmsatzerlöseEUR 900.000EUR 15.000.000EUR 50.000.000> EUR 50.000.000
BilanzsummeEUR 450.000EUR 7.500.000EUR 25.000.000>  EUR 25.000.000
Durchschn. Mitarbeiteranzahlbis 10bis 50bis 250mehr als 250

Bei der Konzernrechnungslegung gelten nunmehr folgende Schwellenwerte:

KriteriumBruttomethodeNettomethode
UmsatzerlöseEUR 60.000.00EUR 50.000.000
BilanzsummeEUR 30.000.000EUR 25.000.000
Durchschn. Mitarbeiterzahl250250

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG) hat zwei neue Entwürfe für Nachhaltigkeitsberichtsstandards veröffentlicht, die sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richten: einen ESRS für gelistete (LSME) und einen für weitere KMU (VSME). Die beiden Standardentwürfe zielen darauf ab, die umfassenden Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte durch Erleichterungen zu vereinfachen und KMU so besser in die Lage zu versetzen, effizienter auf Finanz- und Marktbedürfnisse reagieren zu können. Die öffentliche Konsultationsphase läuft bis zum 21.05.2024.

Die neuen Standardentwürfe,

  • der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) für gelistete KMU (ESRS LSME) (LSME = Listed small and medium-sized enterprises) und
  • der freiwillige Standard für nicht gelistete KMU (ESRS VSME) (VSME = Voluntary small and medium-sized enterprises),

sollen eine nachhaltigere Unternehmensführung fördern, die Nachhaltigkeitsberichterstattung der zahlreichen neu berichtspflichtigen KMU harmonisieren und zugleich die Komplexität der Anforderungen und den administrativen Aufwand reduzieren.

Diese speziell auf KMU ausgerichteten Standards adressieren eine bedeutende Entwicklung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026, spätestens ab dem 01.01.2028 (opt-out-Möglichkeit) müssen auch kapitalmarktorientierte KMU einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der den Anforderungen der CSRD bzw. ESRS entspricht. Diese Verpflichtung betrifft in Deutschland schätzungsweise rd. 140 KMU. Für diese sollen mit dem ESRS LSME Erleichterungen geschaffen werden im Vergleich zu den „full ESRS“ für große Unternehmen. Diese Erleichterungen sollen über die gelisteten KMU hinaus auch für etwa 1.000 kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie konzerneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die ebenfalls ab dem 01.01.2026 berichtspflichtig sind. In dem Standardentwurf ESRS LSME wurde die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte im Vergleich zu den vollständigen ESRS um 48 % reduziert.

Auch wenn nicht-kapitalmarktorientierte KMU nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, werden sie in der Praxis dennoch regelmäßig mit entsprechenden Informationsanforderungen konfrontiert (z. B. weil sie Element der Lieferketten von großen Unternehmen sind). Der VSME-Standard soll diesen nicht gelisteten KMU den Einstieg in ein freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting erleichtern und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dieser nicht verpflichtend anzuwendende Standard kann dazu beitragen, die Anzahl individueller Anfragen an nicht berichtspflichtige KMU zu Nachhaltigkeitsinformationen zu reduzieren, was insbesondere bei Kredit- und Auftragsvergaben von Vorteil ist.

Die Kommentierungsphase für beide Standardentwürfe läuft bis zum 21.05.2024. Die EFRAG lädt Stakeholder ein, durch die Beantwortung speziell entwickelter Online-Fragebögen ihr Feedback zu geben. Ziel ist es, die Passgenauigkeit und Anwendbarkeit der geplanten Standards zu evaluieren. Zusätzlich führt die EFRAG während der Konsultationsphase Feldversuche durch, um direktes Feedback zur Machbarkeit und Wirksamkeit der Entwürfe zu erhalten.

Als erfolgreiches Team mit einer ambitionierten Vision fühlt sich die DELTA Revision auch mit dem regionalen Spitzensport verbunden. Wir freuen uns daher sehr den jungen Triathleten Henrik Hamm vom Soprema Team TSV Mannheim bei seinem Vorhaben, der mittelfristigen Eroberung der nationalen und internationalen Spitzenklasse im Triathlon, zu unterstützen.           

Henrik Hamm hat sich bereits in jungen Jahren erfolgreich im Rennradsport behauptet und setzt nun seine Sportkarriere im Triathlon fort. Er genießt dabei u.a. die Unterstützung des ehemaligen Spitzentriathleten und mehrmaligen Ironman-Siegers Timo Bracht und hat in 2023 bereits einige herausragende Erfolge erzielen können.

Besondere Highlights waren dabei die Deutsche-Vizemeisterschaft der Triathlon Mitteldistanz AK 25 beim Indeland Triathlon in Düren sowie Gesamtsieger des Pamina Triathlon (Lauterbourg, Frankreich). Darüber hinaus konnte Henrik auch auf der Laufstrecke glänzen und wurde beim 24. Energie-Südwest-Lauf über 10km in Dammheim mit einer Zeit von unter 34 Minuten Gesamtzweiter.

Lieber Henrik, wir wünschen Dir eine erfolgreiche Saison 2024 und freuen uns sehr, Dich bei der Verwirklichung Deiner Ziele weiter zu unterstützen.

Spannende Einblicke über Henrik’s sportliche Storyline findet Ihr auf Instagram, tiktok oder Strava (@henrikhamm).