Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 dem sog. „Stop-the-Clock“-Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt. Für die Rechtskraft dieses Vorschlags bedarf es noch der Zustimmung des Europäischen Rats, der laut Pressemitteilung vom 26. März 2025 seine Billigung durch den „Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ bereits angekündigt hat.

Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag wurde als einer von zwei Richtlinienvorschlägen durch die Europäische Kommission im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets vorgelegt. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) sieht der Vorschlag vor, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der sog. „zweiten Welle“ (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre) und der sog. „dritten Welle“ (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 01.01.2026 beginnende Geschäftsjahre) um jeweils zwei Jahre zu verschieben. Ziel des Vorschlags ist es, durch die Verschiebung des Beginns der Berichtspflichten zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig werden und anschließend von dieser Pflicht durch den weiteren Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)81 befreit werden.

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW hat am 03.02.2025 den Entwurf IDW ES 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“ verabschiedet.

Im IDW ES 16 stellt das IDW die Anforderungen des § 1 StaRUG an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haftungsbeschränkter Unternehmensträger in Bezug auf eine Krisenfrüherkennung und an das eventuelle Krisenmanagement dar. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) wurde im Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Im IDW ES 16 wird insbesondere die Bedeutung der Unternehmensplanung für die frühzeitige Erkennung fortbestandsgefährdender Risiken herausgestellt. Gem. IDW ES 16 ist eine Unternehmensplanung ein wesentliches Instrument, um unter Beachtung des § 1 StaRUG künftige negative Ereignisse frühzeitig zu erkennen und mit anderen Chancen und Risiken aggregieren und bewerten zu können. Die Notwendigkeit der Aufstellung einer Unternehmensplanung ist gem. IDW ES 16 grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens. Bei der Ausgestaltung und der Bestimmung des Umfangs der Unternehmensplanung sind jedoch die Größe und die Komplexität eines Unternehmens zu berücksichtigen

IDW ES 16 ist auf der Webseite des IDW zum Abruf verfügbar (https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/idw-ers-fab-15.html).

Am 28.01.2025 hat das DRSC mit E-DRSC AH 5 den Entwurf eines Anwendungshinweises zu DRS 20 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Stellungnahmen zu E-DRSC AH 5 können bis zum 26.02.2025 beim DRSC eingereicht werden.

Der Entwurf des Anwendungshinweises steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat die eigentlich bis zum 31. Dezember 2024 vorzunehmende Umsetzung dieser Regelungen in deutsches Recht bislang nicht vollzogen. Die CSRD sieht eine gestaffelte Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, wobei zunächst bilanzrechtlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern erstmals für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet werden sollen, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht aufzunehmen. Der mit der CSRD eingeführte Nachhaltigkeitsbericht soll die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen. Aus der nach wie vor fehlenden Umsetzung in Deutschland resultieren diverse Fragestellungen in der Anwendungspraxis. Es bleibt daher für deutsche Unternehmen dabei, dass auch für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin die Vorgaben zu den Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Erklärung relevant sind.

Schon im Dezember 2024 hatte das DRSC das Briefing Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ herausgegeben, in dem die wichtigsten inhaltlichen Wechselwirkungen der gesetzlichen Bestimmungen im HGB und in den Vorgaben des DRS 20 für die nichtfinanzielle Berichterstattung mit den Berichtsanforderungen der CSRD und ESRS abgeglichen werden. Formal müssen die von der Berichtpflicht betroffenen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2024 werden dabei erstmals und verbreitet die ESRS angewendet, um die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Erklärung zu erfüllen. In E-DRSC AH 5 wird unter anderem die Frage adressiert, welches Geschäftsjahr als das erste Jahr jenes Zeitraums anzusehen ist, für den die Übergangserleichterungen der ESRS gelten.

Zudem wird die Interaktion der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den Berichtsanforderungen der ESRS in dem Anwendungshinweis betrachtet.

Die vom DRSC beschlossenen Anwendungshinweise gelten, sofern keine explizite Festlegung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer erfolgt, solange keine anders lautende Regelung durch den Gesetzgeber beschlossen wurde, und dienen als Hilfestellung für die Berichterstattung über die behandelten Sachverhalte in einem Abschluss oder Lagebericht, der nach den geltenden Vorschriften aufgestellt wird.

Anfang Dezember 2024 hat der FAB des IDW die finale Fassung der neu gefassten IDW Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese löst die bislang geltende Fassung IDW RS HFA 7 n.F. ab. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung ergab sich insbesondere aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), da sich diese in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen auf die Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften zum Teil erheblich auswirken.

Im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung bei Personenhandelsgesellschaften wurden in IDW RS FAB 7 ergänzende Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten eingefügt. Hierbei wird insbesondere die Bildung latenter Steuern, die sich bei einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft ergeben, dem Grunde, dem Zeitpunkt sowie der Höhe nach thematisiert.

Zudem wurden aber auch weitere von KöMoG und MoPeG unabhängige ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Personenhandelsgesellschaft. Hierbei werden die bisherigen Ausführungen, die sich auf Konstellationen mit Abfindungsbeträgen über dem Buchwert des Kapitalanteils beziehen, nunmehr um Regelungen zu der umgekehrten Situation ergänzt, in der die von der Gesellschaft zu leistende Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters unterschreitet.

Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, die im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 n.F. vorgenommen wurden, beziehen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzerrnrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition.

Gegenüber der im Juni 2024 veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwurfsfassung wurden nur geringfügige materielle Änderungen vorgenommen.

Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige – aber dann vollumfängliche – Anwendung der Regelungen ist zulässig. Die Veröffentlichung der Stellungnahme erfolgte in IDW Life 1/2025.

Die neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS IFA 1 n. F.) bringt Änderungen bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Gebäude. Diese Fortentwicklung des Herstellungskostenbegriffs hat auch steuerliche Auswirkungen, insbesondere aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach die handelsrechtliche Bilanzierung grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt.

Die wesentlichen Neuerungen von IDW RS IFA 1 n. F. betreffen die bilanzielle Behandlung von baulichen Maßnahmen wie bspw. Photovoltaik-Anlagen oder die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs. Die Ausführungen von IDW RS IFA 1 n. F. stehen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung in Deutschland, den Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sanieren. In diesem Zusammenhang äußert sich IDW RS IFA 1 n. F. zur Behandlung von Herstellungskosten im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen an Gebäuden.

Eine Erweiterung eines Gebäudes liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen das Gebäude substanziell vergrößern oder seine Nutzungsfunktionen erweitern, etwa durch Anbauten oder Aufstockungen. Eine wesentliche Verbesserung wird angenommen, wenn bauliche Maßnahmen entweder die Nutzungsdauer des Gebäudes erheblich verlängern oder die Gebäudequalität deutlich steigern. Dies kann etwa durch eine signifikante Verbesserung der Mieteinnahmen oder durch Maßnahmen wie die Erhöhung des Gebäude-Standards, etwa bei Wärmedämmung oder Sanitäreinrichtungen, geschehen. Besondere Beachtung findet auch der Energieverbrauch: Eine wesentliche Verbesserung ist regelmäßig zumindest dann anzunehmen, wenn durch bauliche Maßnahmen der Energieverbrauch eines Gebäudes um mindestens 30 % gesenkt wird. Dies entspricht einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Gebäudes um mindestens zwei Stufen.

Die steuerliche Bilanzierung folgt grundsätzlich der handelsrechtlichen Bewertung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 EstG, soweit keine abweichenden steuerlichen Regelungen existieren. Hier entstehen jedoch ggf. wesentliche Konflikte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) legt den Begriff der Herstellungskosten bislang restriktiv aus. Bauliche Maßnahmen gelten als Herstellungskosten nur, wenn eine Standardhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen  (Elektro-, Heizungs- Sanitärinstallation und Fenster) erfolgt. Maßnahmen zur energetischen Verbesserung wurden bisher nicht eigenständig als Herstellungskosten vom Steuerrecht anerkannt. Die Neufassung der IDW-Stellungnahme erweitert den Begriff um energetische Sanierungen, die die Gebäudequalität verbessern. Hieraus ergibt sich ein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Es ist derzeit zu vermuten, dass die Finanzverwaltung an den bisherigen BFH-Kriterien festhält. Steuerpflichtige, die energetischen Sanierungen auf Grundlage der IDW-Stellungnahme als Herstellungskosten aktivieren, weichen damit von der verwaltungsseitigen Auffassung ab. Steuerpflichtige, die die energetische Verbesserung als Herstellungskosten in der Steuerbilanz übernehmen, müssen diese abweichende Rechtsauffassung ausdrücklich in ihrer Steuererklärung offenlegen.

Klaus Bertram / Harald Kessler / Stefan Müller

Unser Partner Klaus Bertram ist als Member of the Board of Directors bei der International Practice Group (IPG) berufen worden. Damit wird unsere Stellung als international agierende Gesellschaft weiter gestärkt. Klaus Bertram wird künftig die Interessen der Abschlussprüfer und Rechnungsleger in unserer internationalen Assoziation vertreten.

Der Transfer einer Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann nach Ansicht des BFH auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Eine entsprechende Frist zur Teilung des Nachlasses besteht dabei nach Ansicht des BFH, entgegen den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien, nicht.

Steuerbegünstigungen finden sich im Erbschaftsteuergesetz unter anderem für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), für das Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG). Bezüglich des Betriebsvermögens gilt nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, dass ein Erwerber die Begünstigungen nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt ein Miterbe dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens. Der Begünstigungstransfer führt danach zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz auch für das sogenannte Familienheim (§ 13b Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 4 ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Hintergrund des BFH-Urteils vom 15.05.2024 (II R 12/21) war nun folgender Streitfall: Die Eltern des Klägers starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten unter anderem eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13d ErbStG gewährt. Zudem kam für eine nach dem Erbfall bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Im Jahr 2018 übertrug der Bruder dem Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke teilten die Brüder untereinander auf. Im Anschluss beantragte der Kläger beim Finanzamt die Änderung seines Erbschaftsteuerbescheids nach § 164 AO, da die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen aufgrund der Erbauseinandersetzung neu zuzuordnen seien. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und für das Familienheim, statt bisher zu 50 % nun in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Nach den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien werde als zeitnah ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen (H E 13a.11 ErbStH). Der Erbfall sei jedoch bereits im Jahr 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung hingegen erst im Jahr 2018 erfolgt.

Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 21.04.2021 (4 K 1154/20) wiesen die Richter des BFH zurück und entschieden, dass dem Kläger die Steuerbegünstigungen aufgrund des sogenannten Begünstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gewähren seien. Der sogenannte Begünstigungstransfer nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG setze voraus, dass die Übertragung des Betriebsvermögens auf den Miterben im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und wirke nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss, sei eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG nicht vorgesehen. Ausreichend sei – wie vom FG Düsseldorf zutreffend erkannt – dass ein „innerer Zusammenhang zum Erbfall“ besteht.

Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, sei im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bilde der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der Übertragung der Vermögensgegenstände nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei seiner Bewertung könne im Einzelfall auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden. Das FG Düsseldorf hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begründet, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war.

Der BFH weist in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Übertragung gerade nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und der Begünstigungstransfer daher ausgeschlossen ist, sofern der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, welche den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat.

Die Entscheidung des BFH ist auch auf andere Sachverhalte zu übertragen. Demnach kommt es für den möglichen Begünstigungstransfer bspw. auf die nachweisbare Geltendmachung testamentarisch vorgesehener Teilungsanordnungen und die deutlichen Bemühungen (zumindest eines Teils) der Erben auf die Umsetzung solche Teilungsanordnungen an.

Am 09.08.2024 veröffentlichte die EU im Amtsblatt der Europäischen Union eine Korrektur der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 22.12.2023, die wiederum die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Bilanzrichtlinie) um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ergänzte. Die Aktualisierung (2024/90457) betrifft insbesondere die deutschen Sprachversionen der Verordnungsanhänge, die den ersten Satz der ESRS umfassen, bestehend aus zwölf Standards.

Die ursprüngliche Veröffentlichung der ESRS vom 31.07.2023 im EU-Amtsblatt erfolgte am 22.12.2023. Die Standards gelten als wesentlicher Baustein zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenzulegen. Zusammen mit den einheitlichen Berichtsstandards soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU verbessert werden. Die nun veröffentlichte zweite Berichtigung an den ESRS folgt einer ersten Korrektur im April 2024, die mehrere Sprachfassungen betraf und vor allem redaktionelle Anpassungen zur Folge hatte.

Die aktuellen Änderungen zielen primär darauf ab, die Genauigkeit der deutschen Übersetzung zu optimieren, um Missverständnisse in der Anwendung der Standards zu vermeiden. Die Berichtigung umfasst Korrekturen von Rechtschreibfehlern, fehlerhaften Verweisen sowie weiteren sprachlichen Ungenauigkeiten, die im ursprünglichen Text aufgetreten sind.

In IDW Life Heft 07/24 hat sich das IDW mit der Fragestellung befasst, ob bei einer bestehenden, nach der Fair-Value-Methode bewerteten Eigenkapitalbeteiligung, unter bestimmten Umständen auf eine Folgebewertung nach der Fair-Value-Methode verzichtet werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei Beteiligungen als relevant zu erachten, für die keine aktiven Marktdaten oder beobachtbare Inputfaktoren vorliegen.

1. Sachverhalt

Ein Mutterunternehmen erwirbt eine geringfügige strategische Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Diese Beteiligung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs gemäß dem Fair-Value-Prinzip bewertet und nach IFRS 9 als langfristiger Vermögenswert ausgewiesen. Im darauffolgenden Jahr stellt das Beteiligungsunternehmen keine Informationen zu seiner wirtschaftlichen Lage an das Mutterunternehmen bereit. Aufgrund der geringen Beteiligungsquote kann das Mutterunternehmen keine Herausgabe dieser Informationen erzwingen.

Das Mutterunternehmen steht nun vor der Herausforderung, eine Fair-Value-Bewertung seiner Beteiligung durchzuführen, obwohl kaum oder keine Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens verfügbar sind.

2. Vorgehensweise

Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 basieren auf hypothetischen Transaktionen, bei denen ein Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts zu marktüblichen Preisen am Bewertungsstichtag simuliert wird. Der Preis, der bei einer solchen Transaktion zustande käme, wird als Fair Value bezeichnet.

Zur Ermittlung des Fair Values ermöglicht IFRS 13 drei Bewertungsansätze: marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von den spezifischen Umständen und der Verfügbarkeit relevanter Inputfaktoren ab. Innerhalb dieser Ansätze stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung, deren Einsatz ebenfalls von der Verfügbarkeit entsprechender Inputfaktoren abhängt.

Die verfügbaren Inputfaktoren werden gemäß IFRS 13 in eine dreistufige Hierarchie eingeordnet, wobei Faktoren auf höheren Ebenen bei ausreichender Verfügbarkeit den Faktoren auf niedrigeren Ebenen vorgezogen werden müssen:

  • Level 1: Bestimmung des Fair Values anhand von Daten aus aktiven Märkten, beispielsweise Börsen
  • Level 2: Bestimmung des Fair Values anhand beobachtbarer Inputfaktoren
  • Level 3: Bestimmung des Fair Values anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren

Eine Fair-Value-Bewertung, die überwiegend oder vollständig auf Level-3-Inputfaktoren basiert, erfordert umfangreichere Angaben in den Notes als eine Bewertung, die auf Level-1-Faktoren beruht. Eine Bewertung anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren ist jedoch in jedem Fall möglich, wenn auch mit erhöhten Angabepflichten.

3. Fazit

Trotz des teilweisen oder vollständigen Mangels an Level-1- oder Level-2-Inputfaktoren hat der IASB entschieden, dass das Mutterunternehmen nach IFRS 9 nicht auf eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip verzichten kann. Alternative Bewertungsmethoden, wie beispielsweise die Bewertung zu Anschaffungskosten, sind daher nicht zulässig.