Mit Wirkung zum 1. September 2025 schließt sich die DELTA Revision GmbH der Nexia GmbH an. Damit verstärken die drei Gesellschafter-Geschäftsführer der DELTA Revision GmbH, Klaus Bertram, Jeffrey Larson und Alexander Spieß, mit rund 20 Mitarbeitern den Mannheimer Standort der Nexia GmbH. Die Nexia, die bereits über einen Standort in Mannheim verfügt, stärkt damit ihre Präsenz in der Region Rhein-Neckar. Mit einem Umsatz von rund 70 Millionen Euro zählt Nexia zu den führenden mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Weltweit operiert Nexia über ihr internationales Nexia-Netzwerk mit mehr als 22.000 Mitarbeitern in über 120 Ländern.

„Als gebürtiger Heidelberger, der an der Universität Mannheim studiert hat, kenne ich die Region ausgezeichnet. Die Hinzunahme der DELTA Revision ist für uns ein wichtiger Schritt, um unsere Präsenz in der Region Rhein-Neckar zu stärken. Wir gewinnen mit den drei bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführern der DELTA Revision ausgezeichnete Fachleute, die zudem in der Region Rhein-Neckar bestens bekannt und vernetzt sind. Darüber hinaus freuen wir uns sehr auf 20 weitere hoch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die uns bereichern werden“, erläutert Santosh Varughese, Sprecher der Nexia GmbH, die Aufnahme der DELTA Gruppe.

„Durch den Zusammenschluss mit Nexia profitieren unsere Mandanten zukünftig von einem noch breiteren Leistungs- und Kompetenzspektrum. Nexia hat den Anspruch, Prüfer und Berater Nummer Eins zu sein, speziell für den global orientierten deutschen Mittelstand. Davon wird die Region Rhein-Neckar insgesamt profitieren“, ergänzt Klaus Bertram, Co-Gründer der DELTA Revision.

Auch Alexander Spieß, ebenfalls Co-Gründer der DELTA Revision, äußert sich begeistert über den Zusammenschluss mit Nexia: „Nexia bietet als partnergeführtes Unternehmen, wie wir auch, lösungsorientierte Dienstleistungen, individuelle Beratung aus einer Hand und direkte Entscheidungswege. Komplizierte Sachverhalte lösen interdisziplinäre Teams, die von den mandatsverantwortlichen Partnern geführt werden.“

Jeffrey Larson fügt hinzu: „Mit diesem Schritt stellen wir uns sowohl für unsere Mandanten als auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukunftsorientiert auf.“

Matt Howell, Chief Executive Officer von Nexia International, ist überzeugt: „Ich freue mich sehr, die neuen Partner und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserem Netzwerk begrüßen zu dürfen. Wir werden dadurch unsere Position in der Region Rhein-Main-Neckar weiter stärken, insbesondere auch für den international agierenden Mittelstand.“

Über Nexia in Deutschland

Die Nexia GmbH gehört zu den großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland, unabhängig und partnergeführt. Die mehr als 500 Mitarbeiter, darunter über 120 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, betreuen von zehn Standorten aus vor allem mittelständische Firmen in Fragen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktions-, Unternehmens- und Rechtsberatung.

Über Nexia

Nexia ist ein weltweit führendes Netzwerk von unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Beratungsunternehmen. Mit mehr als 500 Büros in 120 Ländern bietet Nexia ein umfangreiches Portfolio an Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Beratungsdienstleistungen.

Weitere Informationen finden Interessenten unter:

www.nexia.de

Nexia GmbH, one of the leading medium-sized auditing and tax consulting companies in Germany, is acquiring DELTA Revision GmbH, thereby expanding its Mannheim location.

Effective 1 September 2025, DELTA Revision GmbH will join Nexia GmbH. The three managing partners of DELTA Revision GmbH, Klaus Bertram, Jeffrey Larson and Alexander Spieß, will strengthen Nexia GmbH’s Mannheim location with around 20 employees. Nexia, which already has a location in Mannheim, is thus strengthening its presence in the Rhine-Neckar region. With a turnover of around 70 million euros, Nexia is one of the leading medium-sized auditing and tax consulting companies in Germany. Nexia operates worldwide through its international Nexia network with more than 22,000 employees in over 120 countries.

„As a native of Heidelberg who studied at the University of Mannheim, I know the region very well. The addition of DELTA Revision is an important step for us in strengthening our presence in the Rhine-Neckar region. With the three former managing partners of DELTA Revision, we are gaining outstanding experts who are also well known and well connected in the Rhine-Neckar region. In addition, we are very much looking forward to welcoming 20 more highly qualified employees who will enrich our team,“ says Santosh Varughese, spokesperson for Nexia GmbH, explaining the acquisition of the DELTA Group.

„By merging with Nexia, our clients will benefit from an even broader range of services and expertise in the future. Nexia aims to be the number one auditor and advisor, especially for globally oriented German SMEs. The Rhine-Neckar region as a whole will benefit from this,“ adds Klaus Bertram, co-founder of DELTA Revision.

Alexander Spieß, also co-founder of DELTA Revision, is equally enthusiastic about the merger with Nexia: ‘As a partner-led company, Nexia offers solution-oriented services, individual advice from a single source and direct decision-making processes, just like us. Complex issues are resolved by interdisciplinary teams led by the partners responsible for the mandate.’ Jeffrey Larson adds: ‘With this step, we are positioning ourselves for the future, both for our clients and for our employees.’

Matt Howell, Chief Executive Officer of Nexia International, is convinced: ‘I am delighted to welcome the new partners and employees to our network. This will further strengthen our position in the Rhine-Main-Neckar region, especially for internationally active medium-sized companies.’

About Nexia in Germany

Nexia GmbH is a major auditing and tax consultancy firm in Germany, independent and partner-managed. The more than 500 employees, including over 120 auditors, tax consultants and lawyers, work from ten locations, primarily advising medium-sized companies on auditing, tax, transaction, corporate and legal matters.

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein bisheriges Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten überarbeitet und aktualisiert. Das Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022. Das vorliegende Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022. Im Folgenden werden die neuen Regelungen kurz zusammengefasst dargestellt.

Im Vergleich zum bisherigen BMF-Schreiben wurden lediglich überschaubare Änderungen vorgenommen. Zu den wenigen Ergänzungen in diesen Kapiteln gehören Ausführungen zur Funktionsweise von dezentralen Finanzmärkten (DeFi) und Smart Contracts (Rz. 20a), zu Transaktionsübersichten (Rz. 29a) und Steuerreports (Rz. 29b). Aus materiell-rechtlicher Perspektive bleibt die Finanzverwaltung ihrer bisherigen Auffassung zu den dargestellten Sachverhalten treu. Im Folgenden sind folgende Ergänzungen hervorzuheben:

Gemäß der Nichtbeanstandungsregel kann anstelle des sekundengenauen Kurswertes im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tausches der Tageskurs angesetzt werden. Eine Aufteilung der Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften ist vorzunehmen. Diese Aufteilung hat zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Gewinnen zu erfolgen.

Obwohl die Thematik als erheblich praxisrelevant einzustufen ist, wurden neue Sachverhalte nicht in die Betrachtung einbezogen. Exemplarisch seien an dieser Stelle Non-Fungible Token (NFTs) sowie das sogenannte Liquidity Mining genannt, die in dem BMF-Schreiben nicht behandelt werden. Auch die steuerliche Behandlung von Initial Coin Offerings (ICOs) beim Investor ist nach wie vor ungeklärt.

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF legt zunächst fest, dass die allgemeinen Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten auch für Kryptosachverhalte (KS1) Gültigkeit besitzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten zu verweisen, die in § 90 Abs. 2 AO definiert sind. Diese Regelung ist vor allem vor dem Hintergrund von Relevanz, dass sich die überwiegende Anzahl der Kryptobörsen außerhalb Deutschlands befindet. Die Finanzverwaltung verlangt in diesem Kontext den regelmäßigen und vollständigen Abruf von Transaktionsdaten zentraler Handelsplattformen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverlust (beispielsweise aufgrund einer Insolvenz der Plattform oder eines Hackerangriffs) gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen und berechtigen die Finanzverwaltung zu einer Schätzung. Die erhöhten Mitwirkungspflichten gelten auch im Falle des Handels mit Kryptowährungen über dezentrale Handelsplattformen. In der praktischen Anwendung erweist es sich für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen als äußerst schwierig, diese Vorgaben zumindest für bereits vergangene Zeiträume zu erfüllen.

Steuerreporte, die von einer Vielzahl von Auswertungstools bereitgestellt werden, können der Veranlagung zugrunde gelegt werden, sofern diese eine hinreichende Plausibilität aufweisen. Die Plausibilität der Steuerreporte ist an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht offenkundig unvollständig sind, in sich schlüssig und nicht im Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Des Weiteren ist es essenziell, die Reporteinstellungen identifizieren zu können, wie beispielsweise angesetzte Kurse oder das Verbrauchsfolgeverfahren. Im Falle von Anpassungen und Korrekturen ist auf diese ausdrücklich hinzuweisen.

Für Kryptowerte im Betriebsvermögen ordnet das BMF-Schreiben die Geltung der außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 140 AO an, insbesondere die Geltung der GoB.  Darüber hinaus finden die Vorschriften zur Aufzeichnung und Aufbewahrung gemäß §§ 145 ff. AO Anwendung, genauso wie die GoBD.

Die dargestellten Mitwirkungspflichten finden ebenfalls Anwendung auf Kryptowerte im Privatvermögen. Zusätzlich zu den Steuerreports besteht seitens der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die zur Erstellung der Steuerreports verwendeten Rohdaten anzufordern. Dies umfasst insbesondere Transaktionsübersichten und CSV-Dateien. Darüber hinaus können weitere Auflistungen, Tabellen und Übersichten angefordert werden, anhand derer sich die steuerlich relevanten Parameter ablesen lassen.

Steuerpflichtige nach § 147a AO haben zudem die dort verankerte Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren zu berücksichtigen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung kann die Summe der positiven Überschusseinkünfte von aktuell 500.000 € (ab dem 1.1.2027: 750.000 €) bei Kryptosachverhalten schnell überschritten sein. Das neue BMF-Schreiben findet ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I auf alle offenen Fälle Anwendung. Gemäß der in Rz. 106 dargelegten Nichtbeanstandungsregelung für den Zeitraum der Veranlagung bis einschließlich 2024 werden bestimmte Kursbestimmungen und Aufzeichnungspflichten nicht beanstandet. Insofern ist es zulässig, auf die diesbezüglichen Regelungen in Rz. 43 und 58 des „alten“ BMF-Schreibens zurückzugreifen.

Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 dem sog. „Stop-the-Clock“-Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt. Für die Rechtskraft dieses Vorschlags bedarf es noch der Zustimmung des Europäischen Rats, der laut Pressemitteilung vom 26. März 2025 seine Billigung durch den „Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ bereits angekündigt hat.

Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag wurde als einer von zwei Richtlinienvorschlägen durch die Europäische Kommission im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets vorgelegt. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) sieht der Vorschlag vor, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der sog. „zweiten Welle“ (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre) und der sog. „dritten Welle“ (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 01.01.2026 beginnende Geschäftsjahre) um jeweils zwei Jahre zu verschieben. Ziel des Vorschlags ist es, durch die Verschiebung des Beginns der Berichtspflichten zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig werden und anschließend von dieser Pflicht durch den weiteren Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)81 befreit werden.

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW hat am 03.02.2025 den Entwurf IDW ES 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“ verabschiedet.

Im IDW ES 16 stellt das IDW die Anforderungen des § 1 StaRUG an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haftungsbeschränkter Unternehmensträger in Bezug auf eine Krisenfrüherkennung und an das eventuelle Krisenmanagement dar. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) wurde im Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Im IDW ES 16 wird insbesondere die Bedeutung der Unternehmensplanung für die frühzeitige Erkennung fortbestandsgefährdender Risiken herausgestellt. Gem. IDW ES 16 ist eine Unternehmensplanung ein wesentliches Instrument, um unter Beachtung des § 1 StaRUG künftige negative Ereignisse frühzeitig zu erkennen und mit anderen Chancen und Risiken aggregieren und bewerten zu können. Die Notwendigkeit der Aufstellung einer Unternehmensplanung ist gem. IDW ES 16 grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens. Bei der Ausgestaltung und der Bestimmung des Umfangs der Unternehmensplanung sind jedoch die Größe und die Komplexität eines Unternehmens zu berücksichtigen

IDW ES 16 ist auf der Webseite des IDW zum Abruf verfügbar (https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/idw-ers-fab-15.html).

Am 28.01.2025 hat das DRSC mit E-DRSC AH 5 den Entwurf eines Anwendungshinweises zu DRS 20 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Stellungnahmen zu E-DRSC AH 5 können bis zum 26.02.2025 beim DRSC eingereicht werden.

Der Entwurf des Anwendungshinweises steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat die eigentlich bis zum 31. Dezember 2024 vorzunehmende Umsetzung dieser Regelungen in deutsches Recht bislang nicht vollzogen. Die CSRD sieht eine gestaffelte Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, wobei zunächst bilanzrechtlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern erstmals für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet werden sollen, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht aufzunehmen. Der mit der CSRD eingeführte Nachhaltigkeitsbericht soll die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen. Aus der nach wie vor fehlenden Umsetzung in Deutschland resultieren diverse Fragestellungen in der Anwendungspraxis. Es bleibt daher für deutsche Unternehmen dabei, dass auch für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin die Vorgaben zu den Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Erklärung relevant sind.

Schon im Dezember 2024 hatte das DRSC das Briefing Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ herausgegeben, in dem die wichtigsten inhaltlichen Wechselwirkungen der gesetzlichen Bestimmungen im HGB und in den Vorgaben des DRS 20 für die nichtfinanzielle Berichterstattung mit den Berichtsanforderungen der CSRD und ESRS abgeglichen werden. Formal müssen die von der Berichtpflicht betroffenen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2024 werden dabei erstmals und verbreitet die ESRS angewendet, um die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Erklärung zu erfüllen. In E-DRSC AH 5 wird unter anderem die Frage adressiert, welches Geschäftsjahr als das erste Jahr jenes Zeitraums anzusehen ist, für den die Übergangserleichterungen der ESRS gelten.

Zudem wird die Interaktion der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den Berichtsanforderungen der ESRS in dem Anwendungshinweis betrachtet.

Die vom DRSC beschlossenen Anwendungshinweise gelten, sofern keine explizite Festlegung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer erfolgt, solange keine anders lautende Regelung durch den Gesetzgeber beschlossen wurde, und dienen als Hilfestellung für die Berichterstattung über die behandelten Sachverhalte in einem Abschluss oder Lagebericht, der nach den geltenden Vorschriften aufgestellt wird.

Anfang Dezember 2024 hat der FAB des IDW die finale Fassung der neu gefassten IDW Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese löst die bislang geltende Fassung IDW RS HFA 7 n.F. ab. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung ergab sich insbesondere aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), da sich diese in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen auf die Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften zum Teil erheblich auswirken.

Im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung bei Personenhandelsgesellschaften wurden in IDW RS FAB 7 ergänzende Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten eingefügt. Hierbei wird insbesondere die Bildung latenter Steuern, die sich bei einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft ergeben, dem Grunde, dem Zeitpunkt sowie der Höhe nach thematisiert.

Zudem wurden aber auch weitere von KöMoG und MoPeG unabhängige ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Personenhandelsgesellschaft. Hierbei werden die bisherigen Ausführungen, die sich auf Konstellationen mit Abfindungsbeträgen über dem Buchwert des Kapitalanteils beziehen, nunmehr um Regelungen zu der umgekehrten Situation ergänzt, in der die von der Gesellschaft zu leistende Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters unterschreitet.

Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, die im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 n.F. vorgenommen wurden, beziehen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzerrnrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition.

Gegenüber der im Juni 2024 veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwurfsfassung wurden nur geringfügige materielle Änderungen vorgenommen.

Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige – aber dann vollumfängliche – Anwendung der Regelungen ist zulässig. Die Veröffentlichung der Stellungnahme erfolgte in IDW Life 1/2025.

Die neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS IFA 1 n. F.) bringt Änderungen bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Gebäude. Diese Fortentwicklung des Herstellungskostenbegriffs hat auch steuerliche Auswirkungen, insbesondere aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach die handelsrechtliche Bilanzierung grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt.

Die wesentlichen Neuerungen von IDW RS IFA 1 n. F. betreffen die bilanzielle Behandlung von baulichen Maßnahmen wie bspw. Photovoltaik-Anlagen oder die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs. Die Ausführungen von IDW RS IFA 1 n. F. stehen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung in Deutschland, den Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sanieren. In diesem Zusammenhang äußert sich IDW RS IFA 1 n. F. zur Behandlung von Herstellungskosten im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen an Gebäuden.

Eine Erweiterung eines Gebäudes liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen das Gebäude substanziell vergrößern oder seine Nutzungsfunktionen erweitern, etwa durch Anbauten oder Aufstockungen. Eine wesentliche Verbesserung wird angenommen, wenn bauliche Maßnahmen entweder die Nutzungsdauer des Gebäudes erheblich verlängern oder die Gebäudequalität deutlich steigern. Dies kann etwa durch eine signifikante Verbesserung der Mieteinnahmen oder durch Maßnahmen wie die Erhöhung des Gebäude-Standards, etwa bei Wärmedämmung oder Sanitäreinrichtungen, geschehen. Besondere Beachtung findet auch der Energieverbrauch: Eine wesentliche Verbesserung ist regelmäßig zumindest dann anzunehmen, wenn durch bauliche Maßnahmen der Energieverbrauch eines Gebäudes um mindestens 30 % gesenkt wird. Dies entspricht einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Gebäudes um mindestens zwei Stufen.

Die steuerliche Bilanzierung folgt grundsätzlich der handelsrechtlichen Bewertung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 EstG, soweit keine abweichenden steuerlichen Regelungen existieren. Hier entstehen jedoch ggf. wesentliche Konflikte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) legt den Begriff der Herstellungskosten bislang restriktiv aus. Bauliche Maßnahmen gelten als Herstellungskosten nur, wenn eine Standardhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen  (Elektro-, Heizungs- Sanitärinstallation und Fenster) erfolgt. Maßnahmen zur energetischen Verbesserung wurden bisher nicht eigenständig als Herstellungskosten vom Steuerrecht anerkannt. Die Neufassung der IDW-Stellungnahme erweitert den Begriff um energetische Sanierungen, die die Gebäudequalität verbessern. Hieraus ergibt sich ein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Es ist derzeit zu vermuten, dass die Finanzverwaltung an den bisherigen BFH-Kriterien festhält. Steuerpflichtige, die energetischen Sanierungen auf Grundlage der IDW-Stellungnahme als Herstellungskosten aktivieren, weichen damit von der verwaltungsseitigen Auffassung ab. Steuerpflichtige, die die energetische Verbesserung als Herstellungskosten in der Steuerbilanz übernehmen, müssen diese abweichende Rechtsauffassung ausdrücklich in ihrer Steuererklärung offenlegen.

Klaus Bertram / Harald Kessler / Stefan Müller

Unser Partner Klaus Bertram ist als Member of the Board of Directors bei der International Practice Group (IPG) berufen worden. Damit wird unsere Stellung als international agierende Gesellschaft weiter gestärkt. Klaus Bertram wird künftig die Interessen der Abschlussprüfer und Rechnungsleger in unserer internationalen Assoziation vertreten.

Der Transfer einer Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann nach Ansicht des BFH auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Eine entsprechende Frist zur Teilung des Nachlasses besteht dabei nach Ansicht des BFH, entgegen den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien, nicht.

Steuerbegünstigungen finden sich im Erbschaftsteuergesetz unter anderem für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), für das Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG). Bezüglich des Betriebsvermögens gilt nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, dass ein Erwerber die Begünstigungen nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt ein Miterbe dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens. Der Begünstigungstransfer führt danach zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz auch für das sogenannte Familienheim (§ 13b Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 4 ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Hintergrund des BFH-Urteils vom 15.05.2024 (II R 12/21) war nun folgender Streitfall: Die Eltern des Klägers starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten unter anderem eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13d ErbStG gewährt. Zudem kam für eine nach dem Erbfall bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Im Jahr 2018 übertrug der Bruder dem Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke teilten die Brüder untereinander auf. Im Anschluss beantragte der Kläger beim Finanzamt die Änderung seines Erbschaftsteuerbescheids nach § 164 AO, da die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen aufgrund der Erbauseinandersetzung neu zuzuordnen seien. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und für das Familienheim, statt bisher zu 50 % nun in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Nach den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien werde als zeitnah ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen (H E 13a.11 ErbStH). Der Erbfall sei jedoch bereits im Jahr 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung hingegen erst im Jahr 2018 erfolgt.

Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 21.04.2021 (4 K 1154/20) wiesen die Richter des BFH zurück und entschieden, dass dem Kläger die Steuerbegünstigungen aufgrund des sogenannten Begünstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gewähren seien. Der sogenannte Begünstigungstransfer nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG setze voraus, dass die Übertragung des Betriebsvermögens auf den Miterben im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und wirke nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss, sei eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG nicht vorgesehen. Ausreichend sei – wie vom FG Düsseldorf zutreffend erkannt – dass ein „innerer Zusammenhang zum Erbfall“ besteht.

Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, sei im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bilde der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der Übertragung der Vermögensgegenstände nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei seiner Bewertung könne im Einzelfall auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden. Das FG Düsseldorf hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begründet, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war.

Der BFH weist in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Übertragung gerade nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und der Begünstigungstransfer daher ausgeschlossen ist, sofern der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, welche den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat.

Die Entscheidung des BFH ist auch auf andere Sachverhalte zu übertragen. Demnach kommt es für den möglichen Begünstigungstransfer bspw. auf die nachweisbare Geltendmachung testamentarisch vorgesehener Teilungsanordnungen und die deutlichen Bemühungen (zumindest eines Teils) der Erben auf die Umsetzung solche Teilungsanordnungen an.