In IDW Life Heft 07/24 hat sich das IDW mit der Fragestellung befasst, ob bei einer bestehenden, nach der Fair-Value-Methode bewerteten Eigenkapitalbeteiligung, unter bestimmten Umständen auf eine Folgebewertung nach der Fair-Value-Methode verzichtet werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei Beteiligungen als relevant zu erachten, für die keine aktiven Marktdaten oder beobachtbare Inputfaktoren vorliegen.

1. Sachverhalt

Ein Mutterunternehmen erwirbt eine geringfügige strategische Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Diese Beteiligung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs gemäß dem Fair-Value-Prinzip bewertet und nach IFRS 9 als langfristiger Vermögenswert ausgewiesen. Im darauffolgenden Jahr stellt das Beteiligungsunternehmen keine Informationen zu seiner wirtschaftlichen Lage an das Mutterunternehmen bereit. Aufgrund der geringen Beteiligungsquote kann das Mutterunternehmen keine Herausgabe dieser Informationen erzwingen.

Das Mutterunternehmen steht nun vor der Herausforderung, eine Fair-Value-Bewertung seiner Beteiligung durchzuführen, obwohl kaum oder keine Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens verfügbar sind.

2. Vorgehensweise

Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 basieren auf hypothetischen Transaktionen, bei denen ein Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts zu marktüblichen Preisen am Bewertungsstichtag simuliert wird. Der Preis, der bei einer solchen Transaktion zustande käme, wird als Fair Value bezeichnet.

Zur Ermittlung des Fair Values ermöglicht IFRS 13 drei Bewertungsansätze: marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von den spezifischen Umständen und der Verfügbarkeit relevanter Inputfaktoren ab. Innerhalb dieser Ansätze stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung, deren Einsatz ebenfalls von der Verfügbarkeit entsprechender Inputfaktoren abhängt.

Die verfügbaren Inputfaktoren werden gemäß IFRS 13 in eine dreistufige Hierarchie eingeordnet, wobei Faktoren auf höheren Ebenen bei ausreichender Verfügbarkeit den Faktoren auf niedrigeren Ebenen vorgezogen werden müssen:

  • Level 1: Bestimmung des Fair Values anhand von Daten aus aktiven Märkten, beispielsweise Börsen
  • Level 2: Bestimmung des Fair Values anhand beobachtbarer Inputfaktoren
  • Level 3: Bestimmung des Fair Values anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren

Eine Fair-Value-Bewertung, die überwiegend oder vollständig auf Level-3-Inputfaktoren basiert, erfordert umfangreichere Angaben in den Notes als eine Bewertung, die auf Level-1-Faktoren beruht. Eine Bewertung anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren ist jedoch in jedem Fall möglich, wenn auch mit erhöhten Angabepflichten.

3. Fazit

Trotz des teilweisen oder vollständigen Mangels an Level-1- oder Level-2-Inputfaktoren hat der IASB entschieden, dass das Mutterunternehmen nach IFRS 9 nicht auf eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip verzichten kann. Alternative Bewertungsmethoden, wie beispielsweise die Bewertung zu Anschaffungskosten, sind daher nicht zulässig.

Mannheim, 1. Juli 2024: Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass Frau Jacqueline Bachthaler und Herr Jared Nicholas mit sofortiger Wirkung zu Partnern der DELTA Revision GmbH berufen worden sind.

Jacqueline Bachthaler ist seit 2017 für DELTA Revision GmbH tätig. Sie ist Steuerberaterin und berät unsere nationalen und internationalen Mandanten vor allem in steuerlichen Fragestellungen zum Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht sowie zu erb- und schenkungsteuerlichen Aspekten.

Jared Nicholas ist amerikanischer Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant) und seit 2020 für die DELTA Revision GmbH tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Abschlussprüfungen und Abschlusserstellungen nach HGB, US-GAAP und IFRS und sonstige Beratungsleistungen von national und international tätigen Mandanten.

Wir freuen uns, die beiden Kollegen langfristig an uns gebunden zu haben und sind uns sicher, mit dieser breiteren Aufstellung noch besser die Bedürfnisse unserer Mandanten bedienen zu können.

Ab dem 1. Januar 2025 wird  bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verwendet werden müssen, wobei hierzu Übergangsregelungen geschaffen worden sind-. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Dessen Entwurf wurde am 13. Juni 2024 den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wurde der Entwurf zur allgemeinen Information veröffentlicht (Link: Bundesfinanzministerium – ENTWURF: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 ). Die endgültige Veröffentlichung ist für den Beginn des IV. Quartals geplant.

Hintergrund der E-Rechnung sind Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung, Transparenz und Betrugsprävention, Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit, Förderung der Digitalisierung sowie einheitliche Standards. Daher wurden gesetzliche und regulatorische Richtlinien auf den Weg gebracht. Die EU hat mit der Richtlinie 2014/55/EU die Einführung der E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen vorangetrieben. Deutschland hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Richtlinie in nationales Recht  umgesetzt. Das Wachstumschancengesetz beinhaltet die Zustimmung zur E-Rechnung für Deutschland.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen. Als sonstige Rechnung wird eine Rechnung definiert, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier ermittelt wird. Dies sind ab dem 01.01.2025 dann auch Rechnungen, die im PDF-Format oder als JPEG-Datei übertragen werden. Eine per E-Mail übertragene PDF-Datei wird ab 2025 nicht mehr als „elektronische Rechnung“ gelten. Eine E-Rechnung muss in einem „strukturierten elektronischen Format“ erstellt, übermittelt und empfangen werden. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 02.10.2023, III C 2 – S 7287 – a/23/10001 :007) hat bereits klargestellt, dass die bisherigen elektronischen Formate, wie XRechnung oder ZUGFeRD, diesem Format entsprechen. Eine elektronische Rechnung, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (CEN-Format EN 16931) entspricht, gilt als „sonstige Rechnung“. Das CEN-Format EN 16931 ermöglicht auch die Weiternutzung etablierter elektronischer Rechnungsformate (z. B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) auch über die Übergangsfristen hinaus. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG) begleiteten Einführung – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht hierfür aus, jedoch können auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbart werden. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung oder ist er technisch nicht in der Lage, diese zu empfangen, hat er kein Recht auf eine alternative Rechnung. Der Rechnungsaussteller erfüllt seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten, wenn er nachweislich versucht hat, die E-Rechnung ordnungsgemäß zu übermitteln. E-Rechnungen müssen elektronisch übermittelt werden. Mögliche Übermittlungswege sind:

  • Versand per E-Mail
  • Bereitstellung der Daten über eine elektronische Schnittstelle
  • Download über ein Kundenportal

Die Übergabe der E-Rechnung auf externen Speichermedien (z. B. USB-Sticks) erfüllt nicht die Anforderungen und wird daher als sonstige Rechnung betrachtet. Mehrfaches Senden derselben E-Rechnung ist zulässig, solange es sich um dasselbe Dokument handelt. Unternehmen können externe Dienstleister für die Erstellung und Übermittlung von E-Rechnungen nutzen, müssen jedoch garantieren, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Sofern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt nur eine solche dem Grunde nach die Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung. Insbesondere bleiben die Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen – unabhängig der Art der ausgestellten Rechnung – zum 1.1.2025 unverändert. Damit müssen – damit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Fällen weiterhin notwendige Voraussetzung bleibt – alle inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung erfüllt sein. Auch Verträge können als Rechnungen gelten, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten.

Sind der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig, kann die Rechnung auch weiterhin als sonstige Rechnung (auf Papier oder bei Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Sowohl Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250) als auch Fahrausweise (als Rechnungen) nach § 33 und § 34 UStDV können immer als sonstige Rechnungen erstellt werden – dies gilt aus Praxisgründen notwendigerweise auch bei B2B-Umsätzen.

Mit Wirkung zum 1. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Das neu vorliegende BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (IV D 2 – S 0316/21/10001 :002) aktualisiert das Schreiben vom 28. November 2019 und arbeitet vor allem Änderungen aufgrund der Umsetzung der DAC7 ein.

Neben redaktionellen Anpassungen äußert sich das BMF eigens zum Umfang und zur Ausübung des Rechts auf Datenzugriff. Danach kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig. Die Finanzbehörde darf die Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahren (vgl. § 147 Absatz 7 AO). Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen und ggf. zur Auswertung überlassene Datenträger an diesen zurückzugeben.

Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung sind in einer Anlage als Hilfe enthalten, etwa zum Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, zur Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und zu Exporten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 2024 die Änderung der handelsrechtlichen Größenklassen mit einer Heraufsetzung um 25% beschlossen. Das Gesetz muss noch formal vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Gesetzblatt verabschiedet werden, sodass es voraussichtlich Anfang April 2024 in Kraft tritt. Die Änderungen der Größenklassen dürfen wahlweise auch für Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2022 beginnen – d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr für das Geschäftsjahr 2023 – angewendet werden. Die neuen Größenklassen sehen wie folgt aus:

KriteriumKleinstkapital-gesellschaftKleine Kapital-gesellschaftMittelgroße KapitalgesellschaftGroße Kapitalgesellschaft
UmsatzerlöseEUR 900.000EUR 15.000.000EUR 50.000.000> EUR 50.000.000
BilanzsummeEUR 450.000EUR 7.500.000EUR 25.000.000>  EUR 25.000.000
Durchschn. Mitarbeiteranzahlbis 10bis 50bis 250mehr als 250

Bei der Konzernrechnungslegung gelten nunmehr folgende Schwellenwerte:

KriteriumBruttomethodeNettomethode
UmsatzerlöseEUR 60.000.00EUR 50.000.000
BilanzsummeEUR 30.000.000EUR 25.000.000
Durchschn. Mitarbeiterzahl250250

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG) hat zwei neue Entwürfe für Nachhaltigkeitsberichtsstandards veröffentlicht, die sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richten: einen ESRS für gelistete (LSME) und einen für weitere KMU (VSME). Die beiden Standardentwürfe zielen darauf ab, die umfassenden Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte durch Erleichterungen zu vereinfachen und KMU so besser in die Lage zu versetzen, effizienter auf Finanz- und Marktbedürfnisse reagieren zu können. Die öffentliche Konsultationsphase läuft bis zum 21.05.2024.

Die neuen Standardentwürfe,

  • der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) für gelistete KMU (ESRS LSME) (LSME = Listed small and medium-sized enterprises) und
  • der freiwillige Standard für nicht gelistete KMU (ESRS VSME) (VSME = Voluntary small and medium-sized enterprises),

sollen eine nachhaltigere Unternehmensführung fördern, die Nachhaltigkeitsberichterstattung der zahlreichen neu berichtspflichtigen KMU harmonisieren und zugleich die Komplexität der Anforderungen und den administrativen Aufwand reduzieren.

Diese speziell auf KMU ausgerichteten Standards adressieren eine bedeutende Entwicklung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026, spätestens ab dem 01.01.2028 (opt-out-Möglichkeit) müssen auch kapitalmarktorientierte KMU einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der den Anforderungen der CSRD bzw. ESRS entspricht. Diese Verpflichtung betrifft in Deutschland schätzungsweise rd. 140 KMU. Für diese sollen mit dem ESRS LSME Erleichterungen geschaffen werden im Vergleich zu den „full ESRS“ für große Unternehmen. Diese Erleichterungen sollen über die gelisteten KMU hinaus auch für etwa 1.000 kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie konzerneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die ebenfalls ab dem 01.01.2026 berichtspflichtig sind. In dem Standardentwurf ESRS LSME wurde die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte im Vergleich zu den vollständigen ESRS um 48 % reduziert.

Auch wenn nicht-kapitalmarktorientierte KMU nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, werden sie in der Praxis dennoch regelmäßig mit entsprechenden Informationsanforderungen konfrontiert (z. B. weil sie Element der Lieferketten von großen Unternehmen sind). Der VSME-Standard soll diesen nicht gelisteten KMU den Einstieg in ein freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting erleichtern und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dieser nicht verpflichtend anzuwendende Standard kann dazu beitragen, die Anzahl individueller Anfragen an nicht berichtspflichtige KMU zu Nachhaltigkeitsinformationen zu reduzieren, was insbesondere bei Kredit- und Auftragsvergaben von Vorteil ist.

Die Kommentierungsphase für beide Standardentwürfe läuft bis zum 21.05.2024. Die EFRAG lädt Stakeholder ein, durch die Beantwortung speziell entwickelter Online-Fragebögen ihr Feedback zu geben. Ziel ist es, die Passgenauigkeit und Anwendbarkeit der geplanten Standards zu evaluieren. Zusätzlich führt die EFRAG während der Konsultationsphase Feldversuche durch, um direktes Feedback zur Machbarkeit und Wirksamkeit der Entwürfe zu erhalten.

Als erfolgreiches Team mit einer ambitionierten Vision fühlt sich die DELTA Revision auch mit dem regionalen Spitzensport verbunden. Wir freuen uns daher sehr den jungen Triathleten Henrik Hamm vom Soprema Team TSV Mannheim bei seinem Vorhaben, der mittelfristigen Eroberung der nationalen und internationalen Spitzenklasse im Triathlon, zu unterstützen.           

Henrik Hamm hat sich bereits in jungen Jahren erfolgreich im Rennradsport behauptet und setzt nun seine Sportkarriere im Triathlon fort. Er genießt dabei u.a. die Unterstützung des ehemaligen Spitzentriathleten und mehrmaligen Ironman-Siegers Timo Bracht und hat in 2023 bereits einige herausragende Erfolge erzielen können.

Besondere Highlights waren dabei die Deutsche-Vizemeisterschaft der Triathlon Mitteldistanz AK 25 beim Indeland Triathlon in Düren sowie Gesamtsieger des Pamina Triathlon (Lauterbourg, Frankreich). Darüber hinaus konnte Henrik auch auf der Laufstrecke glänzen und wurde beim 24. Energie-Südwest-Lauf über 10km in Dammheim mit einer Zeit von unter 34 Minuten Gesamtzweiter.

Lieber Henrik, wir wünschen Dir eine erfolgreiche Saison 2024 und freuen uns sehr, Dich bei der Verwirklichung Deiner Ziele weiter zu unterstützen.

Spannende Einblicke über Henrik’s sportliche Storyline findet Ihr auf Instagram, tiktok oder Strava (@henrikhamm).

Auf dem Kammertag der Steuerberaterkammer Nordbaden wurde Klaus Bertram für sein 25-jähriges Arbeiten als Steuerberater geehrt. Der Kammertag fand am 10.11.2023 in Baden Baden im Kongresshaus statt. Auf dem Foto ist neben Klaus Bertram der Präsident der Steuerberaterkammer Nordbaden, Herr Johannes Hurst, zu sehen.

Am 13.09.2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der EU Bilanzrichtlinie für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften sowie auch die Klassifizierung von Gruppen vorgelegt. Die vorgeschlagenen Anpassungen spiegeln den Wert der kumulierten Inflationsrate seit der letzten Anhebung wider. Unter Berücksichtigung von Rundungseffekten beläuft sich die vorgeschlagene Anhebung für alle Größenklassen auf 25 % mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften, bei denen der Effekt aus dem Aufrunden eine Anpassung um 28,6 % zur Folge hat.

Über die vorgeschlagenen höheren Größenkriterien hinaus soll den EU-Mitgliedstaaten zudem (wie bereits bisher) gestattet werden, über die oben genannten Werte hinausgehende Schwellenwerte für kleine Gesellschaften festzulegen. Diese dürfen jedoch EUR 7.500.000,00 für die Bilanzsumme und EUR 15.000.000,00 für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.

Die neuen Größenkriterien sollen gemäß dem Entwurf bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden sein. Es ist derzeit noch offen, wann und wie der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts die konkrete Ausgestaltung der Größenkriterien im HGB anpassen wird.

Ende Mai 2023 hat das IASB Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 veröffentlicht. Diese beinhalten zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit Lieferketten­­Finanzierungsgeschäften (sog. supplier finance arrangements). Die Zielsetzung der erweiterten Berichtspflichten besteht darin, die Auswirkungen solcher Geschäfte auf die bilanzierten Verbindlichkeiten und die Zahlungsströme des Unternehmens sowie auch die mit den Geschäften verbundenen Liquiditätsrisiken für die Informationsadressaten transparenter darzustellen.

Die verabschiedeten und veröffentlichten Ergänzungen der Berichtspflichten in den Standards zur Kapitalflussrechnung (IAS 7) sowie auch in den Angabepflichten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (IFRS 7) sind auf Bedenken von Stakeholdern im Zusammenhang mit Lieferkettenfinanzierungsgeschäften zurückzuführen. Aufgrund von Unternehmensschieflagen und -insolvenzen wurden Bedenken laut, dass die aktuellen Berichtspflichten nicht ausreichend sind, um Investoren eine angemessene Analyse und Einschätzung solcher Geschäfte und ihrer potenziellen Auswirkungen zu ermöglichen. Neben der aktuellen Bedeutung von Lieferkettenfinanzierungsgeschäften für ein Unternehmen soll durch die vorgenommenen Ergänzungen z. B. auch eine Einschätzung der Auswirkungen ermöglicht werden, wenn solche Geschäfte nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang oder zu den entsprechenden Konditionen vom Unternehmen genutzt werden können.

Im Fokus der ergänzenden Berichterstattungspflichten stehen sogenannte Lieferkettenfinanzierungsgeschäfte (supplier finance arrangements). Bei solchen Geschäften wird ein Finanzinstitut in der Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmen und seinem Lieferanten zwischengeschaltet, um veränderte Zahlungsbedingungen zu erreichen. Während die Lieferung der Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nach wie vor unmittelbar vom Lieferanten an das Unternehmen als Kunden erfolgt, werden die vertraglich vereinbarten Zahlungen über das zwischengeschaltete Finanzinstitut abgewickelt. Die Einbeziehung des Finanzinstituts bei der Finanzierung der Lieferkette kann dazu führen, dass das Unternehmen verglichen mit der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Lieferanten längere Zahlungsziele in Anspruch nehmen kann oder auch die Lieferantenforderung bereits früher ausgeglichen wird.

Die neuen Berichtspflichten zu Lieferkettenfinanzierungsgeschäften beinhalten unter anderem:

  • die Beschreibung der Vertragsbedingungen solcher Finanzierungsgeschäfte;
  • die Nennung der Bilanzposten und der Buchwerte jeweils zum Periodenbeginn und -ende für solche Geschäfte, einschließlich der gegenüber dem Lieferanten bereits beglichenen Verbindlichkeiten;
  • die Bandbreite von Zahlungsfristen für solche Geschäfte und im Vergleich dazu für sonstige Verbindlichkeiten;
  • Risikokonzentrationen, insbesondere bei Zahlungsdienstleistern.

Die Neuregelungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, zu beachten, wobei insbesondere im ersten Geschäftsjahr verschiedene Erleichterungen vorgesehen sind.