Das DRSC hat im Dezember 2019 E-DRÄS 11 veröffentlicht, der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern enthält. Diese sollen aufgetretene Anwenderfragen adressieren und Unklarheiten im Standard beseitigen. Die Kommentierungsfrist zu dem publizierten Entwurf endet am 28.02.2020.

DRS 18 wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 inhaltlich nicht mehr überarbeitet. Aufgrund der in der Zwischenzeit an das DRSC herangetragenen Anwenderfragen zu latenten Steuern wurde eine Überprüfung der Regelungen in DRS 18 beschlossen, deren Ergebnis die Änderungsvorschläge in E-DRÄS 11 darstellen.

Gemäß den Anpassungen soll unter anderem ein Verzicht auf die Bildung latenter Steuern im Zusammenhang mit Unterschiedsbeträgen aus Asset Deals analog zur konzernspezifischen Ausnahme in § 306 Satz 3 HGB zulässig sein. Im Rahmen der Folgebewertung von Unterschiedsbeträgen sollen latente Steuern auf temporäre Differenzen berücksichtigt werden, die auf steuerwirksamen Unterschiedsbeträgen basieren. Der Verzicht auf die Bildung latenter Steuern bei Outside Basis Differences ist auch für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten anwendbar. Die in DRS 25 enthaltenen Regelungen zur Währungsumrechnung bei latenten Steuern werden in DRS 18 integriert und es erfolgt eine Klarstellung, dass für Anpassungen aufgrund von § 300 HGB keine Aktivierungspflicht latenter Steuern besteht, sondern diese dem Ansatzwahlrecht des § 274 HGB unterliegen. Die in der Bilanzierungspraxis und im Fachschrifttum kritisierten Anforderungen an die Erläuterung bestehender Differenzen, für die keine latenten Steuern aktiviert wurden, sowie an die Darstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung sollen aufgegeben und folglich gestrichen werden.

Das BMF hat einen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020 – 3-S233.4/187).

Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.

Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen:  

Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer.

Für 2020: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden. 

Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B., wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Ein herzliches Dankeschön für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen. Für die kommenden Feiertage wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie eine schöne und friedliche Zeit sowie einen guten Start ins neue Jahr.

Seit kurzem ist die inzwischen schon 10. Auflage des Haufe HGB-Kommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses inzwischen Standardwerks der deutschen Rechnungslegung. Rechtzeitig zur Jubiläumsausgabe hat der Verlag in einem Interview die Herausgeber zusammengeführt und insbesondere den Weg von der ersten bis zur jetzt vorliegenden 10. Auflage beleuchtet.

Ein sehr in die aktuelle Zeit passendes Urteil des Finanzgerichts Münster ist jüngst getroffen worden. Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil (FG Münster, Urteil v. 14.11.2019 – Az. 8 K 168/19 GrE; Revision zugelassen). Ein Schelm, wer hierin einen „Weihnachtsbonus“ vermutet…

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Die Grundzüge der Reform

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt.

In Zukunft erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.

Ausnahme: Das wertunabhängige Modell

Anstelle dieses wertabhängigen Modells können sich die Bundesländer auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Ermöglicht wird dies durch die Grundgesetzänderung, der ein langer Streit vorangegangen war. Entstehen den Ländern aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Übergangsphase

Bis 2025 ist nun Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten.

Quelle: nwv

Das BMF hat ein Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 erlassen. Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens sind:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen mit Kassenfunktion) wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme von Kassen, die vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden), ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) hat am 17. Oktober 2019 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10) verabschiedet. Mit DRÄS 10 werden hauptsächlich die Regelungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss zur Inflationsbereinigung durch Indexierung klargestellt.

Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vorgenommen, welche durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) bedingt sind.

DRÄS 10 tritt nach Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11.10.2019 den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien zugestimmt. Sie können damit in Kraft treten.

Klaus Bertram / Ralph Brinkmann / Harald Kessler / Stefan Müller

Seit 10 Jahren gibt es den Haufe HGB-Bilanzkommentar. Unser Partner Klaus Bertram war von Beginn an Teil des Herausgeber-Teams. Im Vorfeld der zum Jahresende 2019 erscheinenden 10. Auflage hat der Haufe-Verlag die Herausgeber interviewt und stellt die Besonderheiten dieses vielgenutzten und erfolgreichen Standardwerks dar.