Am 20. März 2020 wurde die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der neue Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bildet von nun an die Grundlage für zu fassenden Entsprechenserklärungen von kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. März 2020 ein Schreiben veröffentlicht, in dem über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Corona-Virus informiert wird. Wichtigste Punkte sind:

  • Ab sofort können Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern bis zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzämtern gestellt werden, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unwesentliche Beeinträchtigungen des Steuerpflichtigen durch das Corona-Virus bestehen. In dem Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen, wobei der Finanzverwaltung aufgegeben wird, an den Nachweis der Voraussetzungen keine strengen Voraussetzungen zu stellen.
  • Derartige Stundungen betreffen laufende Vorauszahlungen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) wie auch fällig werdende Beträge aufgrund von Steuerbescheiden für Vorjahre. Nach dem weit gefassten Wortlaut des Schreibens könnten auch Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen fallen, auch wenn es sich für den Steuerpflichtigen hierbei um durchlaufende Posten handelt.
  • Nicht unter diese Stundungsmöglichkeit fallen Gewerbesteuerzahlungen, da diese von den Gemeinden erhoben werden und es der jeweiligen Gemeinde obliegt, derartige Stundungen zu gewähren. Sollten Stundungsanträge von Gemeinden abgelehnt werden, kann der Steuerpflichtige (wie schon immer) beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids für Vorauszahlungszwecke beantragen, an den dann auch die Gemeinden gebunden sind. Da aufgrund der bereits jetzt absehbaren, z. T. dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen damit zu rechnen ist, dass viele Steuerpflichtige deutlich niedrigere Einkünfte in 2020 als in Vorjahren haben werden, sollte auch dieses Mittel genutzt werden, um die Liquidität des Steuerpflichtigen zu schonen.
  • Die Stundungen erfolgen nach dem BMF-Schreiben in der Regel zinslos.
  • Bis zum 31. Dezember 2020 soll auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes (z. B. Kontopfändung) verzichtet und Säumniszuschläge erlassen werden.

Die Coronakrise macht auch vor uns nicht halt. Unsere Mitarbeiter sind nunmehr weitestgehend auf Home Office umgestellt, zu unserem und Ihrem Schutz. Wir sind online und telefonisch für Sie wie gewohnt erreichbar. Vorortbesuche führen wir derzeit nicht durch und bitten auch, von Besuchen in unserem Büro weitmöglichst Abstand zu nehmen.

Ihre Anliegen sind bei uns nach wie vor in guten Händen, auch wenn sich die Arbeitsabläufe etwas geändert haben. Mit einer gewissen Portion Flexibilität sind wir sehr zuversichtlich, alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu können. Das Wichtigste aber bleibt: Bleiben Sie gesund!

In insgesamt sieben Urteilen hat der BFH zahlreiche Fragen zu den konkreten Voraussetzungen der Konzernklausel nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beantwortet und die Gewährung der Steuerbegünstigung bei Erfüllen der Voraussetzungen bestätigt. Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt danach keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Der BFH hat nun einige Unklarheiten zu den Voraussetzungen der Konzernklausel beseitigt und widerspricht damit in weiten Teilen der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Der BFH hat klargestellt:

  • § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
  • der Qualifizierung stiller Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird.des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des empfangenden Unternehmens.
  • Die Vorschrift erfasst auch die Fälle, dass eine abhängige Gesellschaft durch Abspaltung aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu entsteht, durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen neu entsteht, auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird oder auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
  • Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Nach der sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ist u. a. ein steuerbarer Rechtsvorgang aufgrund einer Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Eine Gesellschaft ist abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist (sog. Vor- und Nachbehaltensfristen).

Bei den o.g. sieben Urteilen handelt es sich um die Urteile vom 21.08.2019 (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, und II R 21/19) und vom 22.08.2019 (II R 17/19 und II R 18/19).

Das DRSC hat im Dezember 2019 E-DRÄS 11 veröffentlicht, der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern enthält. Diese sollen aufgetretene Anwenderfragen adressieren und Unklarheiten im Standard beseitigen. Die Kommentierungsfrist zu dem publizierten Entwurf endet am 28.02.2020.

DRS 18 wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 inhaltlich nicht mehr überarbeitet. Aufgrund der in der Zwischenzeit an das DRSC herangetragenen Anwenderfragen zu latenten Steuern wurde eine Überprüfung der Regelungen in DRS 18 beschlossen, deren Ergebnis die Änderungsvorschläge in E-DRÄS 11 darstellen.

Gemäß den Anpassungen soll unter anderem ein Verzicht auf die Bildung latenter Steuern im Zusammenhang mit Unterschiedsbeträgen aus Asset Deals analog zur konzernspezifischen Ausnahme in § 306 Satz 3 HGB zulässig sein. Im Rahmen der Folgebewertung von Unterschiedsbeträgen sollen latente Steuern auf temporäre Differenzen berücksichtigt werden, die auf steuerwirksamen Unterschiedsbeträgen basieren. Der Verzicht auf die Bildung latenter Steuern bei Outside Basis Differences ist auch für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten anwendbar. Die in DRS 25 enthaltenen Regelungen zur Währungsumrechnung bei latenten Steuern werden in DRS 18 integriert und es erfolgt eine Klarstellung, dass für Anpassungen aufgrund von § 300 HGB keine Aktivierungspflicht latenter Steuern besteht, sondern diese dem Ansatzwahlrecht des § 274 HGB unterliegen. Die in der Bilanzierungspraxis und im Fachschrifttum kritisierten Anforderungen an die Erläuterung bestehender Differenzen, für die keine latenten Steuern aktiviert wurden, sowie an die Darstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung sollen aufgegeben und folglich gestrichen werden.

Das BMF hat einen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020 – 3-S233.4/187).

Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.

Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen:  

Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer.

Für 2020: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden. 

Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B., wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Ein herzliches Dankeschön für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen. Für die kommenden Feiertage wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie eine schöne und friedliche Zeit sowie einen guten Start ins neue Jahr.

Seit kurzem ist die inzwischen schon 10. Auflage des Haufe HGB-Kommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses inzwischen Standardwerks der deutschen Rechnungslegung. Rechtzeitig zur Jubiläumsausgabe hat der Verlag in einem Interview die Herausgeber zusammengeführt und insbesondere den Weg von der ersten bis zur jetzt vorliegenden 10. Auflage beleuchtet.

Ein sehr in die aktuelle Zeit passendes Urteil des Finanzgerichts Münster ist jüngst getroffen worden. Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil (FG Münster, Urteil v. 14.11.2019 – Az. 8 K 168/19 GrE; Revision zugelassen). Ein Schelm, wer hierin einen „Weihnachtsbonus“ vermutet…

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Die Grundzüge der Reform

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt.

In Zukunft erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.

Ausnahme: Das wertunabhängige Modell

Anstelle dieses wertabhängigen Modells können sich die Bundesländer auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Ermöglicht wird dies durch die Grundgesetzänderung, der ein langer Streit vorangegangen war. Entstehen den Ländern aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Übergangsphase

Bis 2025 ist nun Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten.

Quelle: nwv