Seit kurzem ist die nunmehr 11. Auflage des Haufe HGB-Bilanzkommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses Standardwerks der deutschen Rechnungslegung.

Die bisherige Überbrückungshilfe für von der Corona betroffene Unternehmen / Freiberufler ist von der Bundesregierung verlängert worden für die Monate September – Dezember 2020 (Pressemitteilung vom 18.9.2020). Neben der reinen Verlängerung werden auch verschiedene Änderungen vorgenommen, da sich bei der bisherigen Überbrückungshilfe für die Monate Juni-August 2020 gezeigt hat, das das „Eintrittskriterium“ von mindestens 60% Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass viele Betroffene keinen Anspruch auf die Überbrückungshilfe gehabt haben. Dies soll mit der verlängerten Überbrückungshilfe geändert werden, sodass erwartet wird, dass es entsprechend mehr Anspruchsberechtigte gibt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung läuft wie bei der bisherigen Überbrückungshilfe ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragstellung soll ab Oktober 2020 möglich sein. Soweit Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie gerne auf uns zukommen.

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Durch das Corona-Virus ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30.9.2020 aus.

Die beschlossenen Änderungen sehen vor:

  • Die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
  • Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
  • Zahlungsunfähigen Unternehmen ist es nicht gelungen, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Im Bundesanzeiger vom 5. August 2020 ist DRS 28 Segmentberichterstattung veröffentlicht, der bei der Erstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen, bei denen eine Segmentberichterstattung aufzustellen ist (regelmäßig nur für börsennotierte Unternehmen) zu beachten ist. DRS 28 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach und damit der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.

Das Kabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.

Baden-Württemberg nutzt die Öffnungsklausel:

  • Es basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: Der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. In einem weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag.
  • Die Gebäudefläche spielt bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle.
  • Mit den Hebesätzen, die die Kommunen auf die Grundsteuermessbeträge anwenden, haben die Kommunen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.

Die bisherige Grundsteuer basiert auf den sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In der Entscheidung v. 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – völlig unabhängig davon, nach welchem Modell die Grundsteuer in Zukunft gestaltet ist.

Die im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossenen Überbrückungshilfen können nunmehr beantragt werden. Die Beantragung hat über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erfolgen.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.

Erstattet werden bis zu 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent können bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten und bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet werden. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag EUR 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Sofern Sie antragsberechtigt sind, können Sie gerne hierzu auf uns zukommen.

Die internationale Organisation der Wirtschaftsprüfer IFAC veranstaltet eine Webinar-Reihe zu praktischen Auswirkungen der Coronakrise auf die Abschlussprüfung. Unser Partner Klaus Bertram berichtet in dem Webinar am 16.7.2020 über seine praktischen Erfahrungen aus Sicht einer mittelständischen Prüfungsgesellschaft. Die Webinare sind kostenfrei, aber anmeldepflichtig.

Die Bundesregierung hat ein 130 Mrd.-EUR schweres Konjunkturpaket beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Senkung der Umsatzsteuer: Befristet vom 1.7. – 31.12.2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für das Jahr 2020 von Mio.-EUR 1 auf maximal Mio.-EUR 5 (bzw. von Mio.-EUR 2 auf maximal Mio.-EUR 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Die Erhöhung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Darüber hinaus soll auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 im Veranlagungsverfahren für 2019 oder für die Vorauszahlungen 2019 berücksichtigt werden können. Dieser soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungsjahrs 2019 maximal 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) betragen.
  • Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus für jedes kindergeldberechtigte Kind in Höhe von EUR 300 unterstützt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.000 angehoben werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von rein elektrischen Dienstwagen wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden.
  • Für in 2020 oder 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens soll eine degressive Abschreibung als steuerlicher Investitionsanreiz eingeführt werden. Diese beträgt höchstens das Zweieinhalbfache der bisherigen linearen Abschreibung und maximal 25 Prozent.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von Mio.-EUR 1 auf Mio.-EUR 4 für die steuerliche Forschungszulage in den Jahren 2020 bis 2025.
  • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG soll ab 2020 von EUR 100.000 auf EUR 200.000 Euro erhöht werden.
  • Zur Sicherung des Lernerfolgs von Auszubildenden sollen kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert haben, für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000 erhalten. Wird das Ausbildungsangebot sogar erhöht, beträgt die Prämie EUR 3.000 für die zusätzlichen Ausbildungsverträge.
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.

Die Bundesregierung weist auf ein neues Internetangebot der „Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)“ hin. Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Betriebsräte und soll Unternehmen und Beschäftigten in der Corona-Pandemie Orientierung geben.

Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherungsträgern, Gewerkschaften, Stiftungen und Arbeitgebern und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.

Der neue INQA-Schwerpunkt „Covid-19: Beschäftigte schützen, Arbeit gut gestalten“ informiert über die folgenden Themen:

  • Home-Office,
  • Finanzielle Hilfsprogramme,
  • Psychische Gesundheit,
  • Selbständige und Kleinstunternehmer.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. hat zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat.

Der erste Fachliche Hinweis vom 04.03.2020 dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung.

Teil 2 vom 25.03.2020 baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom 04.03.2020 auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem 31.12.2019 enden, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen.