Seit kurzem ist die nunmehr 11. Auflage des Haufe HGB-Bilanzkommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses Standardwerks der deutschen Rechnungslegung.

Seit kurzem ist die nunmehr 11. Auflage des Haufe HGB-Bilanzkommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses Standardwerks der deutschen Rechnungslegung.

Die bisherige Überbrückungshilfe für von der Corona betroffene Unternehmen / Freiberufler ist von der Bundesregierung verlängert worden für die Monate September – Dezember 2020 (Pressemitteilung vom 18.9.2020). Neben der reinen Verlängerung werden auch verschiedene Änderungen vorgenommen, da sich bei der bisherigen Überbrückungshilfe für die Monate Juni-August 2020 gezeigt hat, das das „Eintrittskriterium“ von mindestens 60% Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass viele Betroffene keinen Anspruch auf die Überbrückungshilfe gehabt haben. Dies soll mit der verlängerten Überbrückungshilfe geändert werden, sodass erwartet wird, dass es entsprechend mehr Anspruchsberechtigte gibt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Die Antragstellung läuft wie bei der bisherigen Überbrückungshilfe ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragstellung soll ab Oktober 2020 möglich sein. Soweit Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie gerne auf uns zukommen.
Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Durch das Corona-Virus ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30.9.2020 aus.
Die beschlossenen Änderungen sehen vor:
Im Bundesanzeiger vom 5. August 2020 ist DRS 28 Segmentberichterstattung veröffentlicht, der bei der Erstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen, bei denen eine Segmentberichterstattung aufzustellen ist (regelmäßig nur für börsennotierte Unternehmen) zu beachten ist. DRS 28 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach und damit der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.
Das Kabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.
Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.
Baden-Württemberg nutzt die Öffnungsklausel:
Die bisherige Grundsteuer basiert auf den sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In der Entscheidung v. 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – völlig unabhängig davon, nach welchem Modell die Grundsteuer in Zukunft gestaltet ist.
Die im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossenen Überbrückungshilfen können nunmehr beantragt werden. Die Beantragung hat über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erfolgen.
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.
Erstattet werden bis zu 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent können bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten und bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet werden. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag EUR 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Sofern Sie antragsberechtigt sind, können Sie gerne hierzu auf uns zukommen.
Die internationale Organisation der Wirtschaftsprüfer IFAC veranstaltet eine Webinar-Reihe zu praktischen Auswirkungen der Coronakrise auf die Abschlussprüfung. Unser Partner Klaus Bertram berichtet in dem Webinar am 16.7.2020 über seine praktischen Erfahrungen aus Sicht einer mittelständischen Prüfungsgesellschaft. Die Webinare sind kostenfrei, aber anmeldepflichtig.
Die Bundesregierung hat ein 130 Mrd.-EUR schweres Konjunkturpaket beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
Die Bundesregierung weist auf ein neues Internetangebot der „Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)“ hin. Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Betriebsräte und soll Unternehmen und Beschäftigten in der Corona-Pandemie Orientierung geben.
Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherungsträgern, Gewerkschaften, Stiftungen und Arbeitgebern und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.
Der neue INQA-Schwerpunkt „Covid-19: Beschäftigte schützen, Arbeit gut gestalten“ informiert über die folgenden Themen:
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. hat zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat.
Der erste Fachliche Hinweis vom 04.03.2020 dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung.
Teil 2 vom 25.03.2020 baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom 04.03.2020 auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem 31.12.2019 enden, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen.