Das Kabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.

Baden-Württemberg nutzt die Öffnungsklausel:

  • Es basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: Der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. In einem weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag.
  • Die Gebäudefläche spielt bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle.
  • Mit den Hebesätzen, die die Kommunen auf die Grundsteuermessbeträge anwenden, haben die Kommunen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.

Die bisherige Grundsteuer basiert auf den sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In der Entscheidung v. 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – völlig unabhängig davon, nach welchem Modell die Grundsteuer in Zukunft gestaltet ist.

Die im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossenen Überbrückungshilfen können nunmehr beantragt werden. Die Beantragung hat über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erfolgen.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.

Erstattet werden bis zu 40 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent können bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten und bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet werden. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag EUR 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Sofern Sie antragsberechtigt sind, können Sie gerne hierzu auf uns zukommen.

Die internationale Organisation der Wirtschaftsprüfer IFAC veranstaltet eine Webinar-Reihe zu praktischen Auswirkungen der Coronakrise auf die Abschlussprüfung. Unser Partner Klaus Bertram berichtet in dem Webinar am 16.7.2020 über seine praktischen Erfahrungen aus Sicht einer mittelständischen Prüfungsgesellschaft. Die Webinare sind kostenfrei, aber anmeldepflichtig.

Die Bundesregierung hat ein 130 Mrd.-EUR schweres Konjunkturpaket beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Senkung der Umsatzsteuer: Befristet vom 1.7. – 31.12.2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für das Jahr 2020 von Mio.-EUR 1 auf maximal Mio.-EUR 5 (bzw. von Mio.-EUR 2 auf maximal Mio.-EUR 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Die Erhöhung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Darüber hinaus soll auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 im Veranlagungsverfahren für 2019 oder für die Vorauszahlungen 2019 berücksichtigt werden können. Dieser soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungsjahrs 2019 maximal 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) betragen.
  • Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus für jedes kindergeldberechtigte Kind in Höhe von EUR 300 unterstützt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.000 angehoben werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von rein elektrischen Dienstwagen wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden.
  • Für in 2020 oder 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens soll eine degressive Abschreibung als steuerlicher Investitionsanreiz eingeführt werden. Diese beträgt höchstens das Zweieinhalbfache der bisherigen linearen Abschreibung und maximal 25 Prozent.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von Mio.-EUR 1 auf Mio.-EUR 4 für die steuerliche Forschungszulage in den Jahren 2020 bis 2025.
  • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG soll ab 2020 von EUR 100.000 auf EUR 200.000 Euro erhöht werden.
  • Zur Sicherung des Lernerfolgs von Auszubildenden sollen kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert haben, für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000 erhalten. Wird das Ausbildungsangebot sogar erhöht, beträgt die Prämie EUR 3.000 für die zusätzlichen Ausbildungsverträge.
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind.

Die Bundesregierung weist auf ein neues Internetangebot der „Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)“ hin. Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Betriebsräte und soll Unternehmen und Beschäftigten in der Corona-Pandemie Orientierung geben.

Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherungsträgern, Gewerkschaften, Stiftungen und Arbeitgebern und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.

Der neue INQA-Schwerpunkt „Covid-19: Beschäftigte schützen, Arbeit gut gestalten“ informiert über die folgenden Themen:

  • Home-Office,
  • Finanzielle Hilfsprogramme,
  • Psychische Gesundheit,
  • Selbständige und Kleinstunternehmer.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. hat zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat.

Der erste Fachliche Hinweis vom 04.03.2020 dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung.

Teil 2 vom 25.03.2020 baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom 04.03.2020 auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem 31.12.2019 enden, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen.

Am 20. März 2020 wurde die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der neue Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 bildet von nun an die Grundlage für zu fassenden Entsprechenserklärungen von kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. März 2020 ein Schreiben veröffentlicht, in dem über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Corona-Virus informiert wird. Wichtigste Punkte sind:

  • Ab sofort können Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern bis zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzämtern gestellt werden, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unwesentliche Beeinträchtigungen des Steuerpflichtigen durch das Corona-Virus bestehen. In dem Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen, wobei der Finanzverwaltung aufgegeben wird, an den Nachweis der Voraussetzungen keine strengen Voraussetzungen zu stellen.
  • Derartige Stundungen betreffen laufende Vorauszahlungen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) wie auch fällig werdende Beträge aufgrund von Steuerbescheiden für Vorjahre. Nach dem weit gefassten Wortlaut des Schreibens könnten auch Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen fallen, auch wenn es sich für den Steuerpflichtigen hierbei um durchlaufende Posten handelt.
  • Nicht unter diese Stundungsmöglichkeit fallen Gewerbesteuerzahlungen, da diese von den Gemeinden erhoben werden und es der jeweiligen Gemeinde obliegt, derartige Stundungen zu gewähren. Sollten Stundungsanträge von Gemeinden abgelehnt werden, kann der Steuerpflichtige (wie schon immer) beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids für Vorauszahlungszwecke beantragen, an den dann auch die Gemeinden gebunden sind. Da aufgrund der bereits jetzt absehbaren, z. T. dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen damit zu rechnen ist, dass viele Steuerpflichtige deutlich niedrigere Einkünfte in 2020 als in Vorjahren haben werden, sollte auch dieses Mittel genutzt werden, um die Liquidität des Steuerpflichtigen zu schonen.
  • Die Stundungen erfolgen nach dem BMF-Schreiben in der Regel zinslos.
  • Bis zum 31. Dezember 2020 soll auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes (z. B. Kontopfändung) verzichtet und Säumniszuschläge erlassen werden.

Die Coronakrise macht auch vor uns nicht halt. Unsere Mitarbeiter sind nunmehr weitestgehend auf Home Office umgestellt, zu unserem und Ihrem Schutz. Wir sind online und telefonisch für Sie wie gewohnt erreichbar. Vorortbesuche führen wir derzeit nicht durch und bitten auch, von Besuchen in unserem Büro weitmöglichst Abstand zu nehmen.

Ihre Anliegen sind bei uns nach wie vor in guten Händen, auch wenn sich die Arbeitsabläufe etwas geändert haben. Mit einer gewissen Portion Flexibilität sind wir sehr zuversichtlich, alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu können. Das Wichtigste aber bleibt: Bleiben Sie gesund!

In insgesamt sieben Urteilen hat der BFH zahlreiche Fragen zu den konkreten Voraussetzungen der Konzernklausel nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beantwortet und die Gewährung der Steuerbegünstigung bei Erfüllen der Voraussetzungen bestätigt. Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt danach keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Der BFH hat nun einige Unklarheiten zu den Voraussetzungen der Konzernklausel beseitigt und widerspricht damit in weiten Teilen der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Der BFH hat klargestellt:

  • § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
  • der Qualifizierung stiller Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird.des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des empfangenden Unternehmens.
  • Die Vorschrift erfasst auch die Fälle, dass eine abhängige Gesellschaft durch Abspaltung aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu entsteht, durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen neu entsteht, auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird oder auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
  • Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Nach der sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ist u. a. ein steuerbarer Rechtsvorgang aufgrund einer Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Eine Gesellschaft ist abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist (sog. Vor- und Nachbehaltensfristen).

Bei den o.g. sieben Urteilen handelt es sich um die Urteile vom 21.08.2019 (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, und II R 21/19) und vom 22.08.2019 (II R 17/19 und II R 18/19).