In insgesamt sieben Urteilen hat der BFH zahlreiche Fragen zu den konkreten Voraussetzungen der Konzernklausel nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beantwortet und die Gewährung der Steuerbegünstigung bei Erfüllen der Voraussetzungen bestätigt. Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt danach keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.
Der BFH hat nun einige Unklarheiten zu den Voraussetzungen der Konzernklausel beseitigt und widerspricht damit in weiten Teilen der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Der BFH hat klargestellt:
- § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
- der Qualifizierung stiller Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird.des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des empfangenden Unternehmens.
- Die Vorschrift erfasst auch die Fälle, dass eine abhängige Gesellschaft durch Abspaltung aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu entsteht, durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen neu entsteht, auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird oder auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
- Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
Nach der sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ist u. a. ein steuerbarer Rechtsvorgang aufgrund einer Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Eine Gesellschaft ist abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist (sog. Vor- und Nachbehaltensfristen).
Bei den o.g. sieben Urteilen handelt es sich um die Urteile vom 21.08.2019 (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, und II R 21/19) und vom 22.08.2019 (II R 17/19 und II R 18/19).