Als Folge des sogenannten „Wirecard-Skandals“ hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr reagiert. Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde am 20.05.2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Im Wesentlichen tritt das FISG bereits zum 01.07.2021 in Kraft.

Gegenstand des Gesetzes sind unter anderem Veränderungen in Bezug auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte PIE – Public Interest Entity), die Bilanzkontrolle sowie den Bilanzeid. Zudem wird die Haftung von Abschlussprüfern erheblich verschärft.

Stärkung der Abschlussprüferunabhängigkeit

Als ein zentraler Bestandteil des Gesetzes gilt die weitere Stärkung der Abschlussprüferunabhängigkeit bei PIE-Prüfungen, indem § 319a HGB durch das FISG ersatzlos gestrichen wird. Damit fallen die bislang in dieser Vorschrift enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte für ein mögliches Abweichen vom in der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) festgeschriebenen Katalog der verbotenen Nichtprüfungsleistungen weg. Stattdessen hat die sogenannte black list in Deutschland unmittelbar Gültigkeit, d. h. für den Prüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse sind keine Nichtprüfungsleistungen mehr erlaubt. Dies bedeutet konkret ein Verbot der Erbringung von

  • Steuerberatungsleistungen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB i.d.F. vor FISG) und
  • Bewertungsleistungen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB i.d.F. vor FISG)

für PIE-Prüfer. Zudem wird die antragsbezogene Genehmigung von Steuerberatungsleistungen (sogenannte fee cap) ebenfalls abgeschafft. Zusätzlich stellt ein neuer § 316a HGB klar, dass die Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung für alle Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse Vorrang vor nationalen Normen haben. Von diesen Maßnahmen verspricht sich der Gesetzgeber die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Abschlussprüfung sowie die Erhöhung des Vertrauens der Finanzmarktakteure in Bestätigungsvermerke.

Als weiterer Schritt zur Stärkung der Unabhängigkeit wird im Zusammenhang mit PIE-Prüfungen durch die Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB i.d.F. vor FISG eine verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers nach zehn Jahren (d. h. ohne Verlängerungsmöglichkeit) geschaffen.

Bei der internen Rotation wird die Zeitdauer, während der der verantwortliche Prüfungspartner an einer PIE-Prüfung teilnehmen kann, auf fünf Jahre reduziert (§ 43 Abs. 6 WPO).

Bilanzkontrolle

Das bisherige zweistufige und auf die freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Enforcement-System bei sogenannten Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde grundlegend reformiert. Künftig ist allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Bilanzkontrolle zuständig. Zur Umsetzung dessen erhält die BaFin hoheitliche Befugnisse. Besteht ein Verdacht auf Bilanzverstöße, kann die BaFin direkt und unmittelbar gegenüber den betreffenden Kapitalmarktunternehmen auftreten. Die bislang als zweite Enforcement-Komponente agierende Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wird abgeschafft.

Falscher Bilanzeid

Verschärfungen bringt das FISG auch auf Seiten der Unternehmen: Die Verantwortlichen sollen bei Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids durch einen neuen § 331a HGB härter bestraft werden: Künftig kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Mit dieser Verschärfung des Bilanzstrafrechts soll die abschreckende Wirkung einer falschen Erklärung, der Abschluss/Lagebericht vermittele ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, deutlich erhöht werden.

Abschlussprüferhaftung

Das FISG verschärft die zivilrechtliche Haftung der Abschlussprüfer gegenüber den geprüften Unternehmen deutlich (§ 323 HGB). Während die Haftung bei der Prüfung von Kapitalgesellschaften von 1 Mio. EUR auf 1,5 Mio. EUR erhöht wird (bei grober Fahrlässigkeit: 12 Mio. EUR), beträgt die Haftungshöchstgrenze im Zusammenhang mit der Prüfung von Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert i.S.v. § 264d HGB sind, nun sogar 16 Mio. EUR – dies stellt eine Vervierfachung dar. Bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz existiert in diesen Fällen überhaupt keine Höchstgrenze mehr. Der neue § 332 Abs. 2 HGB verschärft das Strafmaß bei der Erteilung von inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerken bei PIE-Abschlussprüfungen (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Weitere Änderungen

Darüber hinaus beinhaltet das FISG Änderungen an zahlreichen weiteren Gesetzen wie z.B. dem WpHG, BörsG, ZAG, KAGB, um nur einige zu nennen. Damit soll die Corporate Governance gestärkt, der Handel von BaFin-Beschäftigten mit bestimmten Finanzinstrumenten verboten sowie der Datenaustausch zwischen verschiedenen Institutionen (z.B. Finanzbehörden, polizeiliche Daten im Kontext der Geldwäschebekämpfung) gestärkt werden.

Das IDW hat unter dem 6. April 2021 das fünfte Update von Teil 3 eines fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht, der in der Anlage beigefügt ist. Bereits seit dem Frühjahr 2020 veröffentlicht das IDW hierzu Hinweise, wie mit spezifischen Fragestellungen bei der Abschlusserstellung bzw. –prüfung umzugehen ist. Die jüngste Aktualisierung beschäftigt sich mit:

  • der Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz sowie
  • der Qualifizierung stiller Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des empfangenden Unternehmens.

Das 3. Corona-Steuerhilfegesetz ist am 26.2.2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Die Zustimmung des Bundesrats muss noch erfolgen. Wesentliche Punkte sind:

  • Familien erhalten in 2021 – wie schon in 2020 – einen einmaligen Kinderbonus von EUR 150
  • Für Gaststätten wird der bereits geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19%
  • Für Unternehmen und Selbständige wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Mio-EUR angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio-EUR. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020

Das Bundesamt der Justiz hat heute in einer Mitteilung bekannt gegeben, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 – die eigentlich bis zum 31. Dezember 2020 hätte erfolgen müssen – die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren erst nach den Osterfeiertagen vorgenommen und somit eine faktische Fristverlängerung bis zum 5. April 2021 gewährt wird.

Im Dezember 2020 ist das Sanierungsrecht umfassend reformiert wurden mit dem sog. SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts). Kernpunkte des ab 1. Januar 2021 geltenden Rechts sind:

  • Neufassung der Insolvenzantragsgründe
  • Für drohende Zahlungsunfähigkeit ist nunmehr ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen
  • Für die Überschuldung gilt ein Prognosezeitraum von 12 Monaten
  • Schaffung eines sog. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, mit dem eine Unternehmenssanierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger ermöglicht werden soll.

Unser Partner Klaus Bertram ist vom Nominierungs-Committee der IFAC als Deputy-Chair der Small and Medium Practices Advisory Group (SMP AG) benannt worden. Klaus Bertram ist seit 2016 in diesem Gremium als deutscher Vertreter der Interessen von kleinen und mittleren Prüfungspraxen vertreten.

Seit kurzem ist die nunmehr 11. Auflage des Haufe HGB-Bilanzkommentars erschienen. Unser Partner Klaus Bertram ist Herausgeber und Mitautor dieses Standardwerks der deutschen Rechnungslegung.

Die bisherige Überbrückungshilfe für von der Corona betroffene Unternehmen / Freiberufler ist von der Bundesregierung verlängert worden für die Monate September – Dezember 2020 (Pressemitteilung vom 18.9.2020). Neben der reinen Verlängerung werden auch verschiedene Änderungen vorgenommen, da sich bei der bisherigen Überbrückungshilfe für die Monate Juni-August 2020 gezeigt hat, das das „Eintrittskriterium“ von mindestens 60% Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass viele Betroffene keinen Anspruch auf die Überbrückungshilfe gehabt haben. Dies soll mit der verlängerten Überbrückungshilfe geändert werden, sodass erwartet wird, dass es entsprechend mehr Anspruchsberechtigte gibt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung läuft wie bei der bisherigen Überbrückungshilfe ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragstellung soll ab Oktober 2020 möglich sein. Soweit Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie gerne auf uns zukommen.

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Durch das Corona-Virus ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30.9.2020 aus.

Die beschlossenen Änderungen sehen vor:

  • Die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
  • Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
  • Zahlungsunfähigen Unternehmen ist es nicht gelungen, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Im Bundesanzeiger vom 5. August 2020 ist DRS 28 Segmentberichterstattung veröffentlicht, der bei der Erstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen, bei denen eine Segmentberichterstattung aufzustellen ist (regelmäßig nur für börsennotierte Unternehmen) zu beachten ist. DRS 28 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach und damit der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.