Am 21.12.2021 hat das DRSC den Entwurf eines Änderungsstandards E-DRÄS 12 veröffentlicht, mit dem Änderungen zu DRS 20 Konzernlagebericht vorgeschlagen werden. Anlass für die vorgesehenen Anpassungen sind die Änderungen aufgrund des FüPoG II sowie die EU-Taxonomie-Verordnung.

Das im August 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) beinhaltet Änderungen zu zahlreichen Rechtsnormen. Dabei zielt das FüPoG II auf eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen ab, um eine Gleichberechtigung in diesem Bereich zu fördern. Hierzu werden auch zusätzliche Berichtsanforderungen in § 289f HGB aufgenommen, unter anderem in § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB zur Angabe, ob der Vorstand mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt wurde, sowie die Notwendigkeit der Begründung einer Zielgröße von null. Ein Teil der geänderten Rechtsnormen erstreckt sich somit auch auf Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB, die auch in den von DRS 20 adressierten Konzernerklärungen zur Unternehmensführung relevant sind. Die entsprechenden Berichtsanforderungen sollen dementsprechend auch in DRS 20 aufgegriffen und integriert werden.

Die zweite vorgeschlagene Änderung des DRS 20 bezieht sich auf einen Hinweis zur Einhaltung der EU-Taxonomie-Verordnung. Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung abgeben müssen, haben ab 2022 Angaben gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung aufzunehmen. Diese betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologischen und nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 geäußert. Danach wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Abschlussstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des HGH eingeleitet.

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen verständigt.

Für Unternehmen wird das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich werden in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Auch die Neustarthilfe für Selbständige wird bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Ebenfalls verlängert bis Ende März 2022 werden die Härtefallhilfen in Zuständigkeit der Bundesländer.

Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden verlängert.

Quelle: IDW

Vom 12. bis 15. Mai 2022 findet die IPG Frühjahr-Konferenz in Florenz / Italien statt, nachdem diese Corona-bedingt in 2020 zweimal verschoben werden musste. Wir hoffen, im kommenden Mai unseren Kolleginnen und Kollegen zu persönlichem Austausch über die Fragen unserer Branche treffen zu können.

Durch eine am 21.6.2021 beschlossene Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde mit § 1a KStG eine Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften geschaffen, mit der sich diese durch Ausübung der Option wie eine Körperschaft besteuern lassen können. Sie zahlen dann entsprechend Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Anteilseigner erfolgt keine (nochmalige) Besteuerung dieser Einkünfte.

Unter dem 10. November 2021 hat nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) sein finales Anwendungsschreiben hierzu veröffentlicht. Auch mit diesem Anwendungsschreiben sind nicht alle in diesem Zusammenhang auftretenden Zweifelsfragen geklärt, sodass die weitere Entwicklung zu dieser sehr interessanten Möglichkeit abzuwarten bleibt.

Unsere Webseite und generell die Corporate Identity sind umfassend erneuert worden. Ein neues Design, moderneres Layout, mehr visuelle Eindrücke, wir hoffen, es gefällt Ihnen. Wir haben auch ein neues Logo entworfen, nachdem das alte nach rund 10 Jahren seine Schuldigkeit nunmehr getan hatte. Gleichermaßen ändert sich unser Briefpapier, die Emailsignaturen etc.

Beschreibung: Das BMF äußert sich in einem Schreiben vom 17.09.2021 zu Anwendungsfragen zur Vollverzinsung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021. Hiernach ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Verzinsung nach § 233a AO ab 2014 bleibt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Für die Verzinsungszeiträume ab 2014 bis einschließlich 2018 hat das BVerfG dagegen eine Weitergeltungsanordnung getroffen.

Bislang wurden aufgrund des BMF-Schreibens vom 02.05.2019 Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nur vorläufig festgesetzt. Durch das neue BMF-Schreiben vom 17.09.2021 wird diese Verwaltungsanweisung ergänzt:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen, d.h. die Zinsen werden nicht festgesetzt. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird nachgeholt, soweit und sobald das Gesetz rückwirkend geändert ist. Einsprüche gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.
  • Werden Zinsfestsetzungen nach § 164 AO(Vorbehalt der Nachprüfung) oder nach anderen Korrekturvorschriften zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nur die betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen.
  • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018sind für endgültig zu erklären. Einsprüche für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.

Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-09-17-festsetzung-von-zinsen-nach-paragrafen-233a-bis-237-in-verbindung-mit-paragraf-238-absatz-1-satz-1-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das vom Bundestag am 10.6.2021 verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ist zum 1. August 2021 in Kraft getreten. Aus dem bisherigen Auffangregister wird nunmehr ein Vollregister. Das heißt, die Meldung zum Transparenzregister wird für alle Gesellschaften verpflichtend. Auch wenn die Angaben bereits aus anderen Registern ersichtlich sind, ist der wirtschaftlich Berechtigte künftig im Transparenzregister einzutragen und die Angaben sind entsprechend zu aktualisieren. Von den Übergangsvorschriften profitieren nur die Gesellschaften, die bislang nicht zur Eintragung verpflichtet waren; wirtschaftlich Berechtigte von neu gegründeten Unternehmen sind ab dem 01.08.2021 stets im Transparenzregister einzutragen.

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen sind:

Optionsrecht für Personengesellschaften: Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erhalten dann die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Dies könne im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Das Gesetz erweitert den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum hinaus. Zudem soll es Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 19.5.2021 (BFH, Urteil v. 19.5.2021 – X R 33/19; veröffentlicht am 31.5.2021) die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor, künftige Rentenjahrgänge ab 2025 könnten aber davon betroffen sein.

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des BFH erfüllt und auch in Zukunft eine „doppelte Besteuerung“ von Renten vermeidet.