Am 21.12.2021 hat das DRSC den Entwurf eines Änderungsstandards E-DRÄS 12 veröffentlicht, mit dem Änderungen zu DRS 20 Konzernlagebericht vorgeschlagen werden. Anlass für die vorgesehenen Anpassungen sind die Änderungen aufgrund des FüPoG II sowie die EU-Taxonomie-Verordnung.
Das im August 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) beinhaltet Änderungen zu zahlreichen Rechtsnormen. Dabei zielt das FüPoG II auf eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen ab, um eine Gleichberechtigung in diesem Bereich zu fördern. Hierzu werden auch zusätzliche Berichtsanforderungen in § 289f HGB aufgenommen, unter anderem in § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB zur Angabe, ob der Vorstand mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt wurde, sowie die Notwendigkeit der Begründung einer Zielgröße von null. Ein Teil der geänderten Rechtsnormen erstreckt sich somit auch auf Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB, die auch in den von DRS 20 adressierten Konzernerklärungen zur Unternehmensführung relevant sind. Die entsprechenden Berichtsanforderungen sollen dementsprechend auch in DRS 20 aufgegriffen und integriert werden.
Die zweite vorgeschlagene Änderung des DRS 20 bezieht sich auf einen Hinweis zur Einhaltung der EU-Taxonomie-Verordnung. Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung abgeben müssen, haben ab 2022 Angaben gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung aufzunehmen. Diese betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologischen und nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.