Am 7.3.2022 wurde im Bundesanzeiger DRÄS 12 durch das Bundesministerium für Justiz bekannt gemacht.
Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des DRS 20 Konzernlagebericht ist das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7. August 2021 (FüPoG II).
Der zentrale Regelungsinhalt des FüPoG II ist die Erhöhung der Wirksamkeit der Regelungen aus dem „Ersten Führungspositionen-Gesetz“, dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (FüPoG). Mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zu erhöhen, um damit die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in diesen Bereichen zu fördern, wurde durch das FüPoG im Jahr 2015 u. a. die fixe Quote für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie die flexible Quote (Zielgröße) in Aufsichtsräten, Leitungsorganen und den obersten beiden Führungsebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen eingeführt.
Da mit dem FüPoG jedoch nicht die angestrebten Diversitätsziele erreicht wurden, beschloss der Gesetzgeber, die diesbezüglichen Vorgaben u.a. für Unternehmen der Privatwirtschaft, Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung entsprechend nachzuschärfen. So muss beispielsweise ein mehr als drei Personen umfassender Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Außerdem müssen Unternehmen, die zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Leitungsorgan sowie den beiden Führungsebenen unterhalb des Leitungsorgans verpflichtet sind, künftig die Festlegung der Zielgröße Null begründen.
Im Handelsrecht werden neue Berichtspflichten eingeführt, mit denen Transparenz über die Einhaltung dieser Vorgaben geschaffen werden soll. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Aufnahme zusätzlicher Berichtsanforderungen in § 289f HGB, welcher die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung regelt. Unternehmen, die Zielgrößen festzulegen haben und die Festlegung der Zielgröße Null nunmehr begründen müssen, werden durch die Änderung des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB zusätzlich verpflichtet, die Begründungen für die Festlegung der Zielgröße Null transparent zu machen. Die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgabe, den Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu besetzen, wird durch die Einfügung des § 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB vorgeschrieben. Diese, für die Erklärung zur Unternehmensführung maßgeblichen Neuerungen sind auch von Mutterunternehmen zu beachten, die zur Abgabe einer Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d HGB verpflichtet sind. Die Änderung des § 289f Absatz 4 HGB ist für DRS 20 allerdings nicht relevant, da § 315d HGB den Anwendungsbereich der Konzernerklärung durch den Verweis auf § 289f Absatz 1 und 3 HGB abschließend definiert.
Der Anwendungsbereich und die Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung werden in DRS 20.K227 ff. behandelt. Aus diesem Grund ist DRS 20 Konzernlagebericht zu ändern.
DRS 20 ist zudem auch aufgrund der Berichtsanforderungen zu ändern, die sich durch die EU-Taxonomie-Verordnung erstmals für nichtfinanzielle Erklärungen bzw. Konzernerklärungen ergibt, die nach dem 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung muss ein Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, in seine nichtfinanzielle oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. Die materiellen Inhalte dieser Berichtspflicht werden sowohl in Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 festgelegt.
Da der Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20.232 ff. behandelt wird, ist der Standard aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung anzupassen. Die Änderung beschränkt sich auf einen Hinweis und einen Verweis auf Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung sowie auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021.
Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) wird das Ziel verfolgt, DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende materielle Änderungen an DRS 20 vorgenommen:
- Die Konkretisierungen zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung bzgl. Anwendungsbereich und Inhalt werden erweitert.
- In den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung wird ein Hinweis auf die Berichts-pflichten gem. Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt.
Quelle: DRSC