Der IASB hat am 8. September 2022 einen Entwurf zur Überarbeitung des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen („IFRS für KMU“) im Rahmen seines aktuellen Projekts zur umfassenden Überprüfung (Comprehensive Review) des IFRS für KMU veröffentlicht.

Der IFRS für KMS wurde zuletzt um Jahr 2015 umfassend überarbeitet. Mit dem Entwurf beabsichtigt der IASB, neue und geänderte IFRS zu berücksichtigen, die in Kraft getreten sind, seit der IFRS für KMU zuletzt überarbeitet wurde. Gleichzeitig soll im Rahmen der Überarbeitung dafür Sorge getragen werden, dass der IFRS für KMU weiterhin auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten bleibt.

Unmittelbare Konsequenzen auf die Rechnungslegung ergeben sich durch das Projekt für deutsche Unternehmen nicht, da eine Verpflichtung zur Aufstellung von Abschlüssen nach Vorgabe des IFRS für KMU für Unternehmen im deutschen Recht nicht besteht. Gleichwohl sind Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse von ausländischen Tochterunternehmen inländischer Konzerne unter anderen Jurisdiktionen, die die IFRS für KMU anwenden, nicht ausgeschlossen. Ferner bilden die Angabevorschriften des IFRS für KMU die Grundlage für den jüngst vom IASB veröffentlichen Entwurf eines neuen IFRS mit Erleichterungen für Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen.

Der Entwurf (IASB Exposure Draft Third edition of the IFRS for SMEs Accounting Standard) ist nebst weiteren begleitenden Materialien auf der Website des IASB abrufbar. (Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/news/2022/09/iasb-publishes-proposals-to-update-its-accounting-standard-for-small-and-medium-sized-entities/)

Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 7. März 2023 möglich.

Quelle: DRSC

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.6.2023 verlängert.

Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Mehrere Berufsverbände der steuerberatenden Berufe hatten sich dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern. Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Quelle: DSTV online link: https://www.dstv.de/coronahilfen-erleichterung-bei-den-fristen-zur-schlussabrechnung/

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 in einem AdV-Verfahren (Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Die Entscheidung basiert auf dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/17, welcher die Vollverzinsung nach § 233a AO als verfassungswidrig einordnet, sofern diese auf Zeiträume nach dem 01.01.2014 entfällt. Aufgrund einer Fortgeltungsanordnung ist der Zinssatz von 6% p.a. jedoch erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nicht mehr anwendbar. Einschränkend hatte das BVerfG jedoch festgestellt, dass andere Verzinsungstatbestände der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürften.

Der BFH begründet die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO mit der diesen in Teilen zuzuweisenden zinsähnlichen Funktion. Denn neben der Funktion des Druckmittels haben die Säumniszuschläge zudem die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Damit schließt sich der V. Senat des BFH der Auffassung des VII. Senats des BFH an (siehe dazu u.a. BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21).

Im Hinblick auf noch nicht rechtskräftige Festsetzungen von Säumniszuschlägen, welche nach dem 31.12.2018 entstanden sind, empfiehlt es sich daher gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ist am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Der überarbeitete Kodex enthält aktualisierte Grundsätze und erweiterte Empfehlungen für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Nach der jüngsten Reform wird im Kodex ein besonderes Gewicht auf die nachhaltige Unternehmensführung gelegt. Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten und in der Unternehmensstrategie und -planung auch ökologische und soziale Ziele berücksichtigen.

Mit dem TraFinG in 2021 und der Reform des Transparenzregisters wurde aus dem bisherigen „Auffangregister“ ein „Vollregister“. Dies bedeutet für GmbHs, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, dass diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen. Durch die Umstellung auf ein Vollregister werden GmbHs, AGs einschließlich am organisierten Markt notierter Unternehmen, Genossenschaften, aber auch Vereine, Stiftungen etc. verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister explizit mitzuteilen.

Bislang konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ersichtlich waren, die sog. Mitteilungsfiktion in Anspruch nehmen. D. h. eine GmbH mit einer im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste war von der Eintragung in das Transparenzregister befreit. Diese Erleichterung gilt nunmehr  nicht mehr, allerdings sieht das TraFinG Übergangsvorschriften für den Wegfall der Mitteilungsfiktion vor. Demnach mussten AGs, SEs und KGaAs ihre wirtschaftlich Berechtigten bis 31. März 2022 dem Transparenzregister melden. Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften gilt eine Übergangfrist bis zum 30. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt müssen tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das BMF nun seine lang erwartete Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Folgende Punkte sind daraus wesentlich:

  • Kryptowährungen sind nach Ansicht des BMF ein Wirtschaftsgut, was überhaupt erst den Besteuerungszugriff ermöglicht.
  • Die Abgrenzung von gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung bleibt leider unpräzise, was für die Steuerpflichtigen Risiken birgt. Soweit der Steuerpflichtige sich in der privaten Vermögensverwaltung befindet, ist eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nur bis zu einer Haltedauer von einem Jahr gegeben. Darüber hinausgehende Haltedauern führen zur steuerlichen Unbeachtlichkeit.
  • Ermittlung der Haltedauer und des Veräußerungsgewinns: Neben der schon im Entwurfsschreiben zugelassen First-in-First-out Methode (FiFo) wird nunmehr auch die Durchschnittsmethode zugelassen. Der Steuerpflichtige hat insoweit ein Wahlrecht.
  • Kryptowährungen als Arbeitslohn: Wenn Arbeitnehmer Kryptowährungen als Arbeitslohn erhalten, gilt die Einbuchung in die Wallet des Arbeitnehmers als der maßgebliche Zufluss- und Bewertungszeitpunkt. Entsprechend ist eine Besteuerung als geldwerter Vorteil vorzunehmen.

Das IDW hat einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen auf Rechnungslegung und Prüfung infolge des Ukraine-Kriegs veröffentlicht, der inzwischen mit einem zweiten Update unter dem 14.4.2022 vorliegt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2022 (Rs. C-90/20, Apcoa Parking Danmark A/S) eine Vertragsstrafe – das „Kontrollgeld“, das bei vertragswidriger Nutzung eines Parkplatzes geschuldet wurde – als umsatzsteuerbares Entgelt für die Parkplatznutzung beurteilt und sich detailliert zur Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsentgelt geäußert. Nach Auffassung des EuGH ist die Kontrollgebühr als Teil der Gegenleistung (umsatzsteuerlichen Entgeltes) für die Bereitstellung eines Parkplatzes einzuordnen, da sich der Parker durch Nutzung der Stellfläche (auch sofern er vorschriftswidrig geparkt hat) mit den AGB und damit auch mit der Zahlung der Kontrollgebühr einverstanden erklärt hat. Das Gericht bejaht damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Parkplatznutzung und der Kontrollgebühr als Entgelt.

Eine generelle Aussage, Strafen seien (nunmehr) Entgelt, kann gleichwohl nicht aus dem Urteil hergeleitet werden. Entscheidend für die Qualifikation einer Strafe als Entgelt ist vielmehr deren wirtschaftlicher Gehalt bzw. deren Zusammenhang zu der zu Grunde liegenden Leistung.

Der Entscheidung des EuGH dürfte, v. a. da sie von der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, über den konkreten Urteilsfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Es könnte daher zukünftig zu einer anderen Beurteilung bspw. von Vertragsstrafen aus Mietverhältnissen, des überhöhten Beförderungsentgelts bei Schwarzfahrten oder des Mindestwertausgleichs bei Leasingverträgen kommen.

Am 7.3.2022 wurde im Bundesanzeiger DRÄS 12 durch das Bundesministerium für Justiz bekannt gemacht.

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des DRS 20 Konzernlagebericht ist das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7. August 2021 (FüPoG II).

Der zentrale Regelungsinhalt des FüPoG II ist die Erhöhung der Wirksamkeit der Regelungen aus dem „Ersten Führungspositionen-Gesetz“, dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (FüPoG). Mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zu erhöhen, um damit die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in diesen Bereichen zu fördern, wurde durch das FüPoG im Jahr 2015 u. a. die fixe Quote für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie die flexible Quote (Zielgröße) in Aufsichtsräten, Leitungsorganen und den obersten beiden Führungsebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen eingeführt.

Da mit dem FüPoG jedoch nicht die angestrebten Diversitätsziele erreicht wurden, beschloss der Gesetzgeber, die diesbezüglichen Vorgaben u.a. für Unternehmen der Privatwirtschaft, Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung entsprechend nachzuschärfen. So muss beispielsweise ein mehr als drei Personen umfassender Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Außerdem müssen Unternehmen, die zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Leitungsorgan sowie den beiden Führungsebenen unterhalb des Leitungsorgans verpflichtet sind, künftig die Festlegung der Zielgröße Null begründen.

Im Handelsrecht werden neue Berichtspflichten eingeführt, mit denen Transparenz über die Einhaltung dieser Vorgaben geschaffen werden soll. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Aufnahme zusätzlicher Berichtsanforderungen in § 289f HGB, welcher die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung regelt. Unternehmen, die Zielgrößen festzulegen haben und die Festlegung der Zielgröße Null nunmehr begründen müssen, werden durch die Änderung des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB zusätzlich verpflichtet, die Begründungen für die Festlegung der Zielgröße Null transparent zu machen. Die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgabe, den Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu besetzen, wird durch die Einfügung des § 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB vorgeschrieben. Diese, für die Erklärung zur Unternehmensführung maßgeblichen Neuerungen sind auch von Mutterunternehmen zu beachten, die zur Abgabe einer Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d HGB verpflichtet sind. Die Änderung des § 289f Absatz 4 HGB ist für DRS 20 allerdings nicht relevant, da § 315d HGB den Anwendungsbereich der Konzernerklärung durch den Verweis auf § 289f Absatz 1 und 3 HGB abschließend definiert.

Der Anwendungsbereich und die Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung werden in DRS 20.K227 ff. behandelt. Aus diesem Grund ist DRS 20 Konzernlagebericht zu ändern.

DRS 20 ist zudem auch aufgrund der Berichtsanforderungen zu ändern, die sich durch die EU-Taxonomie-Verordnung erstmals für nichtfinanzielle Erklärungen bzw. Konzernerklärungen ergibt, die nach dem 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung muss ein Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, in seine nichtfinanzielle oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. Die materiellen Inhalte dieser Berichtspflicht werden sowohl in Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 festgelegt.

Da der Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20.232 ff. behandelt wird, ist der Standard aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung anzupassen. Die Änderung beschränkt sich auf einen Hinweis und einen Verweis auf Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung sowie auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021.

Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) wird das Ziel verfolgt, DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende materielle Änderungen an DRS 20 vorgenommen:

  • Die Konkretisierungen zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung bzgl. Anwendungsbereich und Inhalt werden erweitert.
  • In den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung wird ein Hinweis auf die Berichts-pflichten gem. Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt.

Quelle: DRSC

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz von 6,0% für Veranlagungszeiträume ab 2019 nicht verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber wurde aufgerufen, bis zum 31. Juli 2022 eine neue gesetzliche Verzinsungsregelung zu schaffen. Kurz nach dem Urteil ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen in Steuerbescheiden keine Nachzahlungszinsen mehr festzusetzen. Allerdings sind diese Steuerbescheide alle vorläufig gestellt hinsichtlich der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung. Am 23.2.2022 hat nunmehr das Bundesfinanzministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8% p.a. vorsieht. Dieser soll dann zukünftig alle drei Jahre anhand der Entwicklung des sog. Basiszinssatzes gem. § 247 BGB überprüft werden, erstmals zum 1.1.2026.

Es handelt sich wohlgemerkt noch um einen Gesetzesentwurf, der noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden muss, sodass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können. Gleichwohl ist es schon ein wichtiger Anhaltspunkt welche Höhe die Zinsen auf Steuernachforderungen haben werden. Solche Steuerpflichtige, die seit letztem Jahr Steuerbescheide mit Nachzahlungen erhalten haben, in denen wie vorstehend beschrieben keine Zinsen festgesetzt wurden, können nunmehr davon ausgehen, dass die Finanzämter nach Gesetzesverabschiedung entsprechend geänderte Steuerbescheide erlassen werden, in denen Nachzahlungszinsen in Höhe von voraussichtlich 1,8% festgesetzt werden. Für Erstattungszinsen, die der Steuerpflichtige erhält, gilt das entsprechend.