Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 09.02.2023 (Az.: III ZR117/20) zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geäußert. Dem BGH folgend ist zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung von (möglicherweise) risikobehafteten Forderungen in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, da die Beurteilung zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt.

Ist eine Forderung risikobehaftet, ist dem Risiko bilanziell durch eine Abschreibung (Wertberichtigung) nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 4 HGB Rechnung zu tragen. Diese sogenannten zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Dabei ist der Wert, mit dem die risikobehaftete Forderung realisiert werden kann, heranzuziehen, wobei grundsätzlich auf eine Einzelbewertung der Forderung abzustellen ist. Ein wegen des Ausfallrisikos unter dem Nennbetrag liegender Wert von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden, wobei regelmäßig auf das kaufmännische Ermessen abgestellt wird. Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit eines Schuldners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Der Schätzung muss jedoch eine objektive Grundlage in den am Abschlussstichtag gegebenen Verhältnissen zugrunde liegen.

Gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 HGB sind bei der Bewertung alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind zu berücksichtigen. Dabei sind auch jene Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind (sogenannte wertaufhellende Tatsachen). Der zu berücksichtigende Umstand selbst muss jedoch bereits zum Abschlussstichtag vorliegen. Wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben.

Die Beurteilung einer möglichen Abschreibung einer Forderung und der Umfang der möglichen Abschreibung ist einzelfallspezifisch vorzunehmen und erfordert dem BGH folgend meist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand. Deshalb ist nach Auffassung des BGH im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.

In der Praxis bedeutet dies, dass an die bilanzielle Bewertung von ausfallgefährdeten Forderungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig wird es hierzu einer Expertise durch einen Sachverständigen, bspw. einen Wirtschaftsprüfer, bedürfen. Mit dem aktuellen Urteil unterstreicht der BGH seine Sichtweise zum Erfordernis eines Sachverständigengutachtens bei der Bewertung risikobehafteter Forderungen. Bereits mit Urteil vom 20.01.2022 (Az.: III ZR 194/19) wies der BGH darauf hin, dass bei der bilanziellen Bewertung einer risikobehafteten Forderung in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die Rechtsprechung des BHG lässt damit unzweifelhaft die Notwendigkeit von bilanzieller und bewertungsbasierter Expertise bei der Beurteilung (bilanzieller) Werthaltigkeitsfragen erkennen.

Anfang Oktober 2023 treffen wir uns zum Austausch mit den Kolleg*innen diesmal in Spanien.

Vom 11. – 14. Mai 2023 findet die IPG-Konferenz in Berlin statt. DELTA Revision wird wie gewohnt vertreten sein.

Mit Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig als sog. Private Veräußerungsgeschäfte sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 12 Monate liegen. Zu den Wirtschaftsgütern im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere andere virtuelle Währungen erworben werden. Entsprechendes gilt bei der Veräußerung, sodass insbesondere auch der Tausch in andere Currency Token den Tatbestand der Veräußerung erfüllt.

Unter dem 26.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Die gesetzliche Neuregelung, welche eine Besteuerung von Umsätzen mit bestimmten Photovoltaikanlagen von 0% bei vollem Vorsteuerabzug vorsieht, ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Es stellen sich eine Vielzahl von Anwendungsfragen für die Neuregelung, die zumindest teilweise in dem Entwurf des BMF-Schreibens adressiert werden. Während das BMF in der neuen gesetzlichen Regelung einen Beitrag zur Entbürokratisierung sieht, zeigt der Entwurf des BMF-Schreibens, welche komplexen Detailregelungen zu beachten sind.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für viele Unternehmen in Deutschland ein neues Gesetz: das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Kurz: Lieferkettengesetz. Zunächst sind große Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden betroffen. Das sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales etwa 600 Firmen. Zum 1. Januar 2024 wird der Anwenderkreis ausgedehnt: Dann müssen bereits Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten die Vorschriften beachten, also knapp 3.000 Firmen in Deutschland.

Das Lieferkettengesetz soll den Schutz und die Achtung der Menschenrechte durch deutsche Unternehmen um ein Vielfaches stärken. Die Vorschriften im LkSG bilden den gesetzlichen Rahmen für Sorgfaltspflichten der Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang der gesamten Lieferkette. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Prävention von und Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung in der Lieferkette einschließlich Monitoring, Dokumentation und Anpassung dieser Präventiv- und Abhilfemaßnahmen im Einzelfall.

Hersteller und Händler müssen in jedem Wertschöpfungsabschnitt der Lieferkette die eigenen Vorlieferanten kennen und entsprechend der Nachhaltigkeitskriterien aussuchen. Sie müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwachen, eine Beschwerdestelle einrichten und sollen eine Menschenrechtserklärung abgeben. Das Lieferkettengesetz ist somit eine Möglichkeit, Nachhaltigkeit konsequent in der Wertschöpfungskette zu verankern und etablieren. Unternehmen sind dazu verpflichtet, über ihre Anstrengungen im Hinblick auf Transparenz, Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen Bericht zu erstatten. Bislang gab es nur eine sogenannte Sorgfaltspflicht ohne gesetzlichen Rahmen.

Nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist, wird der Nachweis einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz (im weiteren Sinne ESG) noch stärker gewürdigt. Werden nicht rechtzeitig die richtigen Maßnahmen ergriffen, besteht das Risiko rechtlicher und finanzieller Konsequenzen (Bußgelder, Vergabesperren, Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde), negativer Öffentlichkeitswirkung sowie Reputationsschäden und Haftung.

Die rechtskonforme Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Lieferketten wird für Unternehmen ein strategischer, kontinuierlicher und individueller Prozess. Alle Unternehmen stehen jedoch vor der Herausforderung, dass sie jegliche Änderungen in ihrem Wertschöpfungsnetzwerk vollumfänglich erfassen, bewerten und dokumentieren müssen. Für sie gilt deshalb, in einer Risikoanalyse verbindliche Anforderungen und die individuelle Betroffenheit zu identifizieren, um daraufhin lösungsorientierte Prozesse zu entwickeln und umzusetzen sowie zu kontrollieren, ob diese wirksam sind. Umfassende Transparenz ist eine wichtige Voraussetzung, um die ESG-Kriterien erfüllen zu können. In vielen Unternehmen ist diese Transparenz noch nicht bzw. nur teilweise vorhanden oder wird nicht vollumfänglich genutzt. Informationen über die eigenen Lieferketten basieren häufig auf Selbstauskünften der Lieferanten und langen Excel-Tabellen.

Unternehmen benötigen aber einen vollständigen Überblick über ihre gesamte Lieferkette und alle an der Wertschöpfung beteiligten Lieferanten, zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob diese alle Umwelt- und Sozialstandards einhalten. Besonders für global operierende Unternehmen nehmen die Herausforderungen aufgrund von komplexen Produktionsbedingungen und weltweit verzahnten ökonomischen Aktivitäten zu. Unternehmen verlassen sich weltweit auf externe Anbieter, Lieferanten oder andere Drittparteien, um Waren, Materialien und Dienstleistungen bereitzustellen und ihre Produkte herstellen und vertreiben zu können. Darum wird es für die Wettbewerbsfähigkeit in Zukunft unerlässlich sein, die internen wie externen Risiken zu identifizieren. Zum anderen bedarf es eines umfassenden Third-Party-Risk-Managements, das sich mit möglichem Betrug oder Missbrauch sowie Warnungen bei verdächtigen Aktivitäten beschäftigt.

Sich verändernde Kundenansprüche, strengere Regularien, steigende Anforderungen von Investoren und Stakeholdern: Der Druck auf Unternehmen, die ESG-Anforderungen zu erfüllen, wächst. Auch angesichts weiterer Regularien wie der Taxonomie-Verordnung der EU und dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz hat das Thema ESG deutlich an Aufmerksamkeit gewonnen. Verstöße werden künftig zu zunehmend größeren Reputationsschäden und höheren Kosten führen.

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 zu verlängern. Danach wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet.

Mit der Fristverlängerung sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nunmehr steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die 3.000 EUR können einmalig je Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Die Zahlung ist als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen möglich. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Insofern kann auch nicht z. B. ansonsten zahlbares Weihnachtsgeld in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss lediglich bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab.

Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:

  • Um Grundstückseigentümer in dieser krisenhaften Zeit nicht mit u.U. kostenpflichtigen Verfahren zu überziehen und die Finanzämter nicht mit einer Flut von individuellen Fristverlängerungsanträgen zu befassen, haben sich die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 in der Finanzministerkonferenz im Einvernehmen mit dem BMF auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.1.2023 verständigt.
  • Das neue Fristende sei unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
  • Die Länder appellieren gemeinsam an Grundstückseigentümer und Steuerberater, für einen kontinuierlichen Erklärungsrücklauf Sorge zu tragen und die hierfür bereit stehenden Informations- und Unterstützungsangebote zu nutzen.
  • Alle Beteiligten betonen, dass die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge eine zwingende Vorarbeit für die bundesdeutschen Gemeinden darstellt, damit diese ab dem Jahr 2025 weiterhin die unverzichtbare Grundsteuer erheben können. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen ab Januar 2025 nur noch die neuen Wertansätze zugrunde gelegt werden.
  • Für einen erfolgreichen Abschluss der Grundsteuerreform ist es daher unerlässlich, dass den Finanzämtern frühzeitig eine ausreichende Menge an Erklärungen vorliegt. Nur so kann die Neubewertung von insgesamt 38 Mio. wirtschaftlichen Einheiten zeitgerecht bewerkstelligt werden.
  • Damit ist sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendige Zeit verbleibt, um die neuen Hebesätze im Rahmen der Haushaltsaufstellung festzulegen und die neuen Grundsteuerbescheide zu versenden.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. 13.10.2022 (il)

Vom 06. – 09. Oktober findet der fachliche Austausch mit den internationalen Kolleg*innen in Limassol / Zypern statt.