Der Deutsche Bundestag hat am 18.2.2016 eine Änderung der Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 26.2.2016 zugestimmt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist für März 2016 vorgesehen. Die Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB sieht vor, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Sie steht damit wahlweise auch für Abschlüsse zum 31.12.2015 offen. Für 2015 kann daher – bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren – ein Zinssatz von 4,30 % statt 3,89 % angewendet werden.

In Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Abzinsung mit dem 10-jährigen Durchschnittszinssatz und dem bisherigen 7-jährigen Durchschnittssatz ist eine Ausschüttungssperre zu beachten, die nicht nur bei der rückwirkenden Anwendung zum 31.12.2015, sondern auch an zukünftigen Abschlussstichtagen zu beachten ist.

Im Bundesanzeiger vom 23. Februar 2016 sind die Deutschen Rechnungslegungsstandards

  • DRS 22 Konzerneigenkapital,
  • DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und
  • DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bekannt gemacht worden. Sie gelten als Grundsätze ordungsgemäßer Konzernrechnungslegung und sind bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen zu beachten. Die Standards sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmals im Geschäftsjahr 2017. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig.

Quelle: DRSC

Das BMF hat das Schreiben zur Abgeltungsteuer neu aufgelegt (BMF, Schreiben v. 18.1.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 :017).

In dem 120 Seiten starken Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

  • Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
  • Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
  • Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)
  • Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)
  • Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
  • Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)
  • Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 5 EStG)
  • Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)
  • Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52a EStG)
  • Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

Schreiben des BMF

Mit drei Urteilen vom 02.12.2015, Az.: V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14 und einem Urteil vom 03.12.2015, Az.: V R 36/13, hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft geklärt:

  • Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften zu (V R 25/13), wenn Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften sind.
  • Der BFH hält daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (V R 15/14). Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften ist auch weiterhin nicht möglich.
  • Bei Übertragung eines Unternehmens zum Teil auf eine Betriebs- und zum Teil auf eine Besitzgesellschaft liegt nach Ansicht des BFH (V R 36/13) keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn Betriebs- und Besitzgesellschaft nicht aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft als ein Unternehmer anzusehen sind, weil sie Schwestergesellschaften sind (vgl. V R 15/14).

Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (V R 67/14).

Quelle: IDW

Im WPK-Magazin 4/2015, S. 34, sind die derzeitigen Besetzungen von IFAC-Gremien durch deutsche Vertreter dargestellt. Dort wird auch Klaus Bertram als neues Mitglied im IFAC Small and Medium Practices Committee vorgestellt.