Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben betreffend die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015 veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 10.08.2016 – III C 3 – S 7279/16/10001).

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 ausgeführt werden.

Quelle: BMF online

Bei Unternehmensbewertungen im Rahmen objektivierter Bewertungsanlässe wird der zur Diskontierung der erwarteten Erträge bzw. Cash Flows verwendete Diskontierungszinssatz ausgehend von dem sog. Basiszinssatz bestimmt. Der aus den veröffentlichten Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank für die Ermittlung des einheitlichen Basiszinssatzes abgeleitete Wert wird bislang grundsätzlich auf 1/4 %-Punkte gerundet. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes empfiehlt der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, bei einem aus den Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank abgeleiteten Zinssatz von weniger als 1,0 %, eine Rundung auf nunmehr 1/10 %-Punkte vorzunehmen.

Quelle: IDW

Da nach Auslaufen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zum 30. Juni 2016 bislang keine gesetzliche Neuregelung der Erbschaftsteuer erfolgt ist, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nunmehr mit Schreiben vom 12.07.2016 an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat mitgeteilt, dass sich der Erste Senat nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

Solange keine Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes verabschiedet ist, bleibt das bislang geltende Recht unverändert anwendbar, auch wenn es verfassungswidrig ist.

Pressemitteilung des BVG

Am 21. Juni 2016 sind die Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 6 und Nr. 7 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Die Änderungen durch DRÄS 6 umfassen folgenden Standards: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Gleichzeitig erfolgte eine Aufhebung von DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen. Branchenspezifische Regelungen, die derzeit in diesen beiden Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert.

Anlass der Überarbeitungen war insbesondere das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG. Die Regelungen des DRÄS 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr.

Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage (i.W. Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie) angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. DRS 16 gilt in der durch DRÄS 7 geänderten Fassung vom 21. April 2016 ab dem Tag der Bekanntmachung des DRÄS 7 im Bundesanzeiger. Er kann in der geänderten Fassung auch rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26. November 2015 angewendet werden.

Quelle: WPK

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.

Urteil des BGH

Der Deutsche Bundestag hat am 12.5.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BT-Drucks. 18/7457) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/8434) angenommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Danach müssen Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werden.
  • Auch Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, erhalten zwei Monate mehr Zeit und müssen die Erklärung erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben.
  • Allerdings müssen Steuerzahler, die die Fristen nicht einhalten, mit einem Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat rechnen. Der Zuschlag wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde.
  • Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn keine Steuer fällig wird oder eine Steuererstattung erfolgt.
  • Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt entfällt weitgehend.
  • Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzämtern angefordert werden können.
  • Ebenso ist vorgesehen, Steuererklärungen automatisiert zu bearbeiten. Der Schriftverkehr soll weitgehend auf elektronische Verkehrswege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das Elster-Portal der Finanzverwaltung herunterladen können.

Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat ist für Mitte Juni vorgesehen.

Quelle: Bundestag online

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin (sog. Organgesellschaft); ihre Umsätze werden dem Unternehmen, in das sie eingegliedert ist (sog. Organträger), zugerechnet. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund  EU-Vorgaben den Kreis möglicher Organgesellschaften in bestimmten Fällen auf Personengesellschaften. Wann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, ist zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jedenfalls dann finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Die Änderung der Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die sog. typische Ein Personen GmbH & Co. KG.

Beispiel:

A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt ist. A vermietet an die KG das Grundstück, auf dem diese ihren Betrieb unterhält.

A ist als Vermieter Unternehmer. Die KG ist in das Vermietungsunternehmen des A finanziell eingegliedert, da dieser zu 100 % an der KG und der A GmbH beteiligt ist. Die KG ist organisatorisch eingegliedert, da A sowohl im Vermietungsunternehmen als auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der KG das tägliche Geschäft beherrscht. Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich daraus, dass A der KG das Grundstück überlässt. A hat als Organträger die Umsätze der KG als Organgesellschaft zu versteuern, ihm steht allerdings auch die Vorsteuer der KG zu.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung reagiert, insbesondere in welchem Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

Gemäß der jüngsten weltweiten Umfrage der International Federation of Accountants (IFAC) erwartet die Mehrheit der kleinen und mittleren WP-Praxen für 2016 gleichbleibende oder steigende Umsätze in allen Tätigkeitsfeldern. Allerdings erreicht die Zuversicht nicht das Vorjahresniveau; die Wachstumserwartungen sind seit dem Herbst 2014 zurückgegangen.

Aber auch die Herausforderungen sind etwas weniger drängend als ein Jahr zuvor, wobei sich deren Art nicht verändert hat: Die Praxen nannten hier zuerst „Gewinnung neuer Mandanten“ (für 47% weltweit eine große bzw. sehr große Herausforderung; 56% in Deutschland), „mit Regulierung und Standards Schritt halten“ (44% weltweit; 53% in Deutschland) sowie „sich im Wettbewerb abheben“ (43% weltweit; 49% in Deutschland) und „Honorardruck“ (41% weltweit; 54% in Deutschland). „Gewinnen und Halten von Mitarbeitern“ bewerteten in Deutschland 53% der Befragten als große bzw. sehr große Herausforderung gegenüber 31% weltweit.

Die diesjährige Umfrage organisierte die IFAC im Oktober/November 2015 in 22 Sprachen. Die Umfrage erhielt die bislang größte Resonanz mit 6.725 Antworten aus 169 Ländern. Die Ergebnisse sind auf der Website der IFAC abrufbar (weltweit und nach Kontinenten aufgeschlüsselt).

IFAC-Umfrage

Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wurde am 16.3.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen treten damit am 17.03.2016 in Kraft. § 253 HGB wird dahingehend geändert, dass Altersversorgungsrückstellungen nunmehr mit einem 10-Jahresdurchschnittszinssatz (bisher: 7-Jahresdurchschnittszinssatz) abzuzinsen sind. Das Gesetz darf wahlweise auch rückwirkend auf den Abschlussstichtag 31.12.2015 angewendet werden. Durch diese Bewertungsänderung sinkt der Abzinsungssatz im Vergleich zum Vorjahr nicht ganz so stark, sodass sich entsprechende bilanzielle Entlastungen für Bilanzierende ergeben. Die Deutsche Bundesbank hat die Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB für den 10-Jahresdurchschnitt veröffentlicht. Bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren beträgt der durchschnittliche Marktzinssatz zum 31.12.2015 4,31%, während sich bei dem 7-Jahresdurchschnitt ein Zinssatz von 3,89% ergibt.

Zu beachten ist für Kapitalgesellschaften, dass in Höhe der Differenz zwischen der nach dem 10-Jahres- und dem 7-Jahresdurchschnitt berechneten Pensionsrückstellung eine Ausschüttungssperre zu beachten ist.

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.3.2016 seine Rechtsauffassung revidiert und begrenzt die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auf solche Fälle, in denen die HOAI alte Fassung zur Anwendung kommt. Zuvor hatte das BMF mit Schreiben vom 29.6.2015 die Auffassung vertreten, eine Gewinnrealisierung sei auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden. Dieses Schreiben hatte zu erheblichen Diskussionen und Rechtsunsicherheiten bei betroffenen Unternehmen geführt, die nunmehr geklärt sind.