Die von dem Magazin FOCUS jährlich erhobene Umfrage zu Deutschlands Top-Steuerkanzleien hat DELTA Revision GmbH als Top-Steuerkanzlei 2017 ausgezeichnet. Die auf einer von dem Marktforschungsinstitut Statista durchgeführten Umfrage unter rund 9.700 Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beruhende Auswertung ergab eine Liste von rund 250 Top-Steuerkanzleien, in der nun erstmals DELTA Revision GmbH vertreten ist. Wir freuen uns über die Auszeichnung und sehen diese als Ansporn, auch weiterhin den Mandanten in den Mittelpunkt unseres Interesses zu stellen.

Am 28. Februar 2017 wird ein FOCUS-Spezialheft „Steuerberater“ veröffentlicht, in dem die detaillierten Ergebnisse dargestellt sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2016 zur Auswirkung der Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften Stellung genommen. Nach der geänderten Fassung des § 253 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, abzuzinsen, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.). Für den jährlich zu ermittelnden Unterschiedsbetrag, der sich aus der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für sieben bzw. zehn Geschäftsjahre ergibt, wurde in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n.F. eine sogenannte Ausschüttungssperre geregelt. Eine korrespondierende Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen wurde hingegen vom Gesetzgeber nicht eingeführt.

Das BMF hat klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung der Ausschüttungssperre auf Organschaften nicht in Betracht kommt. Nach Ansicht des BMF setzt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Allerdings ist eine Einstellung in eine Rücklage nach Auffassung des BMF unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG zulässig, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vor, wird eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der nicht ordnungsgemäßen Rechnung zurückwirken kann. In diesen Fällen sei der Vorsteuerabzug nunmehr bereits im Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Ausstellung zulässig. Der BFH folgt damit den in der EuGH-Entscheidung vom 15.09.2016 in der Rs. „Senatex“ (C-518/14, DStR 2016, S. 2211) entwickelten Grundsätzen.

Voraussetzung für die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung sei, dass das nicht ordnungsgemäße Ursprungsdokument bereits eine Rechnung war. Eine Rechnung liege jedenfalls dann vor, wenn
1. das ursprüngliche Dokument Angaben
– zum Rechnungsaussteller,
– zum Leistungsempfänger,
– zur Leistungsbeschreibung und
– zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthält und
2. diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Mit Blick auf die im Streitfall nicht ordnungsgemäße – da zu unkonkrete – Leistungsbeschreibung reiche es bspw. aus, wenn das Dokument unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt werde und Bezug auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag genommen oder z.B. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ ausgewiesen werde. Zudem müsse die berichtigte Rechnung den gesetzlichen Rechnungsanforderungen genügen und die Berichtigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung im FG-Verfahren erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen wirke die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück, sodass der Vorsteuerabzug von diesem Zeitpunkt an zulässig sei.

Die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug sind auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt. Dies hat das Finanzgericht Köln in drei gleich lautenden Urteilen vom selben Tag entschieden (FG Köln, Urteile v. 11.05.2016 – 2 K 2123/13, – 2 K 1572/14, 2 K 2463/13).

Trotz dieses Urteils empfehlen wir gleichwohl, Sorge dafür zu tragen, dass Rechnungsoriginale vorliegen, um etwaige Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die EU-Kommission hat mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/2067 vom 22.11.2016 den IASB-Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9) in das EU-Recht übernommen. Es ist somit spätestens für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2018 anzuwenden. Die Veröffentlichung erfolgte im EU-Amtsblatt L 323 vom 29.11.2016.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2016:323:TOC

Im EU-Amtsblatt vom 29. Oktober 2016 ist die Übernahme von IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ durch die EU bekannt gemacht worden. Hiermit ist die Umsatzrealisierung auf ein neues Konzept umgestellt worden, das im Einzelfall weitreichende Änderungen bei der Erlösrealisierung betroffener Unternehmen bedeuten kann.

Quelle: DRSC

Nach dem Bundestag hat am 14. Oktober 2016 auch der Bundesrat der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts zugestimmt, sodass das Gesetz in Kürze in Kraft treten kann. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. Juli 2016. Geändert wird insbesondere die Besteuerung von Betriebsvermögen. Grundsätzlich gilt weiter: Betriebsvermögen wird zu 85 oder sogar 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Kleinere Firmen sind von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuweisen. Die Grenze dafür sinkt aber von bisher 20 auf 5 Mitarbeiter. Bei einem Erbanfall von mehr als 26 Mio. EUR Betriebsvermögen ist die vollständige Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Es kommen zwei mögliche Verschonungsmodelle in Betracht, nämlich das sog. Abschmelzmodell oder das Erlassmodell. Darüber hinaus wurde ein neugefasster Verwaltungsvermögenstest eingeführt, mit dem sog. schädliches Verwaltungsvermögen bestimmt wird.

Insgesamt sind die Neuregelungen komplex und einige Experten mutmaßen bereits, dass auch die Neuregelungen ggf. nicht verfassungskonform sind. Gleichwohl werden Steuerpflichtige zumindest die nächsten Jahre hiermit leben müssen. Sofern Sie Bedarf an einer individuellen Analyse Ihrer persönlichen Situation haben, sprechen Sie uns gerne an.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 23. September 2016 die Verordnung (EG) Nr. 2016/1703 vom 22. September 2016 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Änderungen IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen übernommen.

Quelle: DRSC

http://www.drsc.de/docs/press_releases/2016/160923_EG-VO_amend_IFRS10_12_IAS27_de.pdf?date=2016-8-1

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur voraussichtlich dauernden Wertminderung sowie zum Wertaufholungsgebot Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 02.09.2016 – IV C 6 – S 2171-b/09/10002 :002). Gemäß den einkommensteuerlichen Regelungen kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Fällt der Grund für eine früher vorgenommene Teilwertabschreibung weg, gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

In diesem Zusammenhang geht das BMF in seinem 13-seitigen Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Ermittlung des Teilwerts
  • Voraussichtlich dauernde Wertminderung Begriff
  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen (Grundstücke/Forderungen)
  • Umlaufvermögen
  • Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Wertaufholungsgebot Grundsätze
  • Nachweispflicht
  • Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
  • Verbindlichkeiten Grundsätze
  • Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
  • Zeitliche Anwendung Grundsätze
  • Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Andere Wirtschaftsgüter

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 (BStBl I S. 1162)

Quelle: BMF online

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur voraussichtlich dauernden Wertminderung sowie zum Wertaufholungsgebot Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 02.09.2016 – IV C 6 – S 2171-b/09/10002 :002). Gemäß den einkommensteuerlichen Regelungen kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Fällt der Grund für eine früher vorgenommene Teilwertabschreibung weg, gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

In diesem Zusammenhang geht das BMF in seinem 13-seitigen Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Ermittlung des Teilwerts
  • Voraussichtlich dauernde Wertminderung
  • Begriff
  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen (Grundstücke/Forderungen)
  • Umlaufvermögen
  • Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Wertaufholungsgebot Grundsätze
  • Nachweispflicht
  • Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
  • Verbindlichkeiten Grundsätze
  • Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
  • Zeitliche Anwendung Grundsätze
  • Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Andere Wirtschaftsgüter

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 (BStBl I S. 1162)

Quelle: BMF online