Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. hat kürzlich sein Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen aktualisiert. Für Abschlussprüfer von sog. Public Interest Entities (PIE, Unternehmen von öffentlichem Interesse) sind aufgrund der EU-Richtlinie seit dem 17.6.2016 erweiterte Vorschriften zur Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers zu beachten. Die neue Fassung ist auf der Webseite des IDW abrufbar: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-positionspapier-zu-den-nichtpruefungsleistungen-aktualisiert/101054.

Mit dem am 08.02.2017 veröffentlichten Beschluss hatte der Große Senat des BFH (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15) entschieden, dass der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und deshalb keine zulässige rechtliche Grundlage für eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellt.

Im Rahmen des „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ soll baldmöglichst eine tragfähige Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen verabschiedet werden. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 27.04.2017 bereits zugestimmt. Das neue Gesetz wird möglicherweise jedoch erst in Kraft treten können, wenn die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

Zwecks Gewährung zeitnaher Rechtssicherheit in betroffenen Sanierungsfällen hat nunmehr das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 (Gz. IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003) zur Behandlung von Sanierungsgewinnen Stellung genommen. Es unterscheidet vor allem hinsichtlich des zu gewährenden Vertrauensschutzes die zeitlichen Umstände eines Sanierungsvorhabens.

1. Schuldenerlass bis zum 08.02.2017

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 08.02.2017 endgültig vollzogen wurde, ist die bisherige Reglung des sog. Sanierungserlasses weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

Soweit eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis einschließlich 08.02.2017 erteilt wurde, ist diese weder nach der Steuer-Auskunftsverordnung aufzuheben noch nach der Abgabenordnung zurückzunehmen. Voraussetzung ist insofern, dass der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde. Im Einzelfall können auch anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen, z. B. wenn der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans oder des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden kann.

Wenn eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 08.02.2017 erteilt wurde, kommt deren Rücknahme dann nicht mehr in Betracht, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

3. Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt

In allen übrigen Fällen gilt zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, dass Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen und Stundungen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorgenommen werden können. Entscheidungen über einen endgültigen Erlass sind zurückzustellen.

Die Notwendigkeit eines Widerrufsvorbehalts gilt bis auf weiteres auch für die Erteilung zukünftiger verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen.

4. Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt. Dies hatte auch der BFH in seinem Beschluss zugelassen.

Am 24. April 2017 wurde der Deutscher Corporate Governance Kodex 2017 (http://www.dcgk.de/de/kodex.html) im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 161 AktG). Die Regierungskommission hatte zuvor mehrere Änderungen am Kodex beschlossen. Durch die Änderungen soll die Eigenverantwortlichkeit der Gremien stärker betont werden. Außerdem sollen sie zu mehr Transparenz für eine bessere Beurteilung der Unternehmensgovernance durch die Stakeholder beitragen.

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 20 vom 18.04.2017, S. 802 ff.) verkündet. Damit tritt das Gesetz am 19.04.2017 in Kraft.

Durch das Gesetz werden bestimmte große Unternehmen verpflichtet, ihren (Konzern-) Lagebericht um eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung zu erweitern. Ferner haben bestimmte Unternehmen in ihre Erklärung zur Unternehmensführung Angaben zum Diversitätskonzept aufzunehmen. Die Regelungen des Gesetzes sind im Wesentlichen auf (Konzern-) Lagebericht für das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr bereits im Geschäftsjahr 2017.

Quelle: DRSC

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall.

Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil; für vom Bauhandwerker an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung der leistungsempfangende Bauträger Umsatzsteuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht. Allerdings hatte der BFH eine solche (damals durch Verwaltungsvorschrift konkretisierte) Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt (Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10). Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15. Februar 2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).

Und so lag auch der Streitfall: Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Die Bauträger-GmbH wurde vom Finanzamt – entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der einengenden BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das Finanzamt dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis. Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 der Abgabenordnung) aus. Die Rechtslage entspricht nach der Entscheidung des BFH aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 5.4.2017

Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben.
  • In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.
  • Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.
  • Im Übrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Quelle: nwb

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat den IDW Praxishinweis: „Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion“ in Heft 3 von IDW Life veröffentlicht. Mit dem IDW Praxishinweis 2/2017 werden erstmals umfassende Anhaltspunkte gegeben, was bei einer Plausibilisierung der Planung für Bewertungs- und Restrukturierungszwecke zu beachten ist. Der IDW Praxishinweis fasst die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Beurteilung einer Unternehmensplanung zusammen und erläutert, wie weit die Beurteilungshandlungen gehen sollten.

Quelle: IDW

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die DELTA Revision GmbH hat einen Aufsichtsrat eingerichtet, der von Herrn WP StB Prof. Dr. Reinhard Rupp als Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet wird. Herr Prof. Dr. Rupp ist ein profunder Kenner der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbranche, nachdem er zuletzt mehrere Jahre Geschäftsführer einer mittelständischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaft gewesen ist. Herr Prof. Dr. Rupp verfügt darüber hinaus über vielfältige Erfahrungen aus verschiedenen Positionen im Finanz- und Rechnungswesen sowie als Finanzvorstand von großen Industrieunternehmen und kennt somit die Erwartungen und Bedürfnisse unmittelbar aus Mandantensicht.

Wir sind uns sicher, von Herrn Prof. Dr. Rupp zielgerichtete Hinweise bezüglich unserer weiteren strategischen Ausrichtung und Positionierung am Markt zu erhalten. Aufgrund seiner Erfahrungen sowohl in der Industrie als auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung erwarten wir uns von ihm wertvolle Impulse, um unsere Mandanten noch besser beraten und unterstützen zu können.

Der Bundesfinanzhof hat den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung als unzulässig verworfen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Damit werden Unternehmenssanierungen zukünftig erschwert, da die durch z. B. Forderungsverzicht erzielten Sanierungsgewinne des betroffenen Unternehmens nunmehr von diesem zu versteuern sind. Zwar wird vom BFH nicht jeder Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne verworfen, sondern es ist eine einzelfallbezogene Prüfung vom Finanzamt vorzunehmen, ob ein Erlass zulässig ist. Bislang war es aufgrund des Sanierungserlasses jedoch so, dass ohne Einzelfallprüfung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich ein Erlass gewährt wurde.

Pressemitteilung