Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 17.08.2017 – 10 K 2472/16) ist die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß. Der geltende Zinssatz von 6% für verspätete Steuerzahlungen ist auch in einer Niedrigzinsphase rechtens. Das hat das Finanzgericht Münster am 17.08.2017 entschieden und die Klage eines Ehepaares aus Witten abgewiesen. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA führt derzeit einen Feldtest zur Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (European Single Electronic Format – ESEF) durch. Der Feldtest richtet sich an kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen IFRS-Abschluss aufstellen, sowie Softwareanbieter.

Hintergrund der ESEF-Initiative sind die geänderten Vorschriften der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG durch Richtlinie 2013/50/EU, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 2020 alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden sollen. Hierzu soll ESMA der Europäischen Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen.

CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die unternehmerische Verantwortung in der Gesellschaft. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern haben ihren Lagebericht ab 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (sog. Nachhaltigkeitsbericht). Mit dieser Erklärung sollen sie über die Folgen ihres wirtschaftlichen Handelns Rechenschaft ablegen. Direkt von der CSR Berichtspflicht betroffene Unternehmen haben auch darüber zu berichten, wie es um die Nachhaltigkeit bei ihren Zulieferern steht. Dies dürfte dazu führen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen, die in Lieferketten von großen Unternehmen eingebunden sind, künftig zunehmend mit CSR-Anforderungen konfrontiert werden, ohne dass sie selbst einer CSR-Berichtspflicht unterliegen.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass die Erweiterung der Lageberichterstattung um Nachhaltigkeitsberichte Ausstrahlwirkung auf größere Mittelständler entfalten wird. Vermutlich wird schon bald eine gute Lageberichterstattung aller Unternehmen auch Nachhaltigkeitsaspekte umfassen.

Das BMF hat erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 26.07.2017 – III C 3 – S 7279/11/10002-09 – IV A 3 – S 0354/07/10002-10).

Der BFH hatte mit Urteil vom 23.02.2017 entschieden, dass die in § 27 Abs. 19 UStG geregelte Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zu den Auswirkungen des Urteils auf folgende Aspekte:

I. Besteuerung des leistenden Unternehmers
II. Verfahrensmäßige Abwicklung der Änderungsanträge der Leistungsempfänger
III. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
IV. Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen innerhalb der Finanzverwaltung
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VI. Schlussbestimmungen

Quelle: nwb

Mit Datum vom 22. Juni 2017 ist ein koordinierter Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes veröffentlicht worden. Der Anwendungserlass beinhaltet keine vollständige Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011, sondern beschränkt sich auf die durch die Erbschaftsteuerreform 2016 geänderten Bestimmungen. Entsprechend werden dort ausschließlich Fragen der Vermögensnachfolge in unternehmerischen Beteiligungen und damit zusammenhängenden Fragen angesprochen.

Der Erlass ist mit knapp 90 Seiten Umfang sehr ausführlich und enthält viele Beispiele und dient damit sowohl als Auslegungs- als auch als Orientierungshilfe – gerade auch im Hinblick auf zukünftige Gestaltungen. Wann mit vollständig überarbeiteten Erbschaftsteuerrichtlinien gerechnet werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar.

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 6. Juli 2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (BGBl. I S. 2152) in Kraft getreten. Artikel 1 schafft mit dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz) ein neues Gesetz zur Verringerung von Unterschieden zwischen den Vergütungen, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit an weibliche und männliche Beschäftigte gewährt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden einerseits den betroffenen Arbeitgebern ab einer bestimmten Größenordnung neue Pflichten auferlegt, andererseits erhalten die von dem Gesetz begünstigten Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern einen individuellen Auskunftsanspruch.

Dieses Gesetz hat für die Rechnungslegung folgende Konsequenzen:

Lageberichtspflichtige Arbeitgeber, d.h. solche Arbeitgeber, die in einer haftungsbeschränkenden Rechtsform betrieben werden und mindestens mittelgroß sind, mit i.d.R. mehr als 500 Beschäftigten, müssen alle fünf Jahre (tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber) bzw. alle drei Jahre (sonstige von der Berichtspflicht erfasste Arbeitgeber) einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (sog. Entgeltbericht) erstellen. In dem Bericht müssen sie ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darstellen bzw. im Falle der Nichtdurchführung solcher Maßnahmen dies begründen.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes (BT-Drucks. 18/11133, S. 74) soll die Einstufung des Entgeltberichts als Anlage zum Lagebericht dazu führen, dass er nicht Bestandteil des Lageberichts wird. Damit muss er auch nicht in die Pflichtprüfung des Lageberichts (§ 317 Abs. 2 HGB) einbezogen werden. Der Entgeltbericht ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ein Pendant zum Entgeltbericht auf Konzernrechnungslegungsebene sieht das Gesetz nicht vor. Der erste Bericht muss im Jahr 2018 erstellt werden.

Quelle: IDW

Das OLG Düsseldorf schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung einer Neufassung von IDW S 1 auf zurückliegende Bewertungsstichtage an. Danach können der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren auch solche fachlichen Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden.

OLG-Urteil vom 06.04.2017 (Az. I-26 W 10/15) (nicht rechtskräftig)

Auf der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2017 wurde Alexander Spieß in den Vorstand des Fördererkreises für die Reiss-Engelhorn-Museen gewählt. Er übernimmt das bislang schon von ihm kommissarisch geführte Amt des Schatzmeisters.

Förderer wollen junge Leute gewinnen – Mannheimer Morgen

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken“ zugestimmt. Es tritt damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft.

Wesentliche Änderungen durch das Gesetz umfassen:

  • Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher EUR 410 auf nunmehr EUR 800 (gilt ab dem 1.1.2018)
  • Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € (gilt ab dem 1.1.2018)
  • Ausweitung der Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen (gilt ab Veranlagungszeitraum 2017)
  • Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen: Eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist nötig geworden, nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hat. Die Regelung soll auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.
  • Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, um Besteuerungsinkongruenzen zu verhindern. Die Regelung orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit. Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes („IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“) nicht oder nur niedrig besteuert wird. Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten „Nexus-Ansatz“ entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst.Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar. Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.

Quelle: nwb

Das IDW hat den IDW Praxishinweis 1/2016 verabschiedet. Die am 01.07.2016 veröffentlichte Entwurfsfassung des Praxishinweises zur Ausgestaltung und Prüfung von Tax Compliance Management Systemen nach IDW PS 980 hat in der Praxis große Aufmerksamkeit erfahren. In der endgültigen Fassung vom 31.05.2017 wurden Anmerkungen aus dem Berufsstand und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

Der IDW Praxishinweis 1/2016 dient vor allem als Hilfestellung für den Berufsstand, wenn ein Mandant eine Prüfung seines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern (Tax CMS) oder abgegrenzter Teilbereiche dieses Systems durch einen Berufsträger beauftragt. In Tz. 2.6 des Anwendungserlasses zu § 153 der Abgabenordnung nimmt die Finanzverwaltung seit Mitte 2016 auf ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem Bezug, das auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten gerichtet ist. Unterläuft dem Steuerpflichtigen trotz eines solchen eingerichteten innerbetrieblichen Kontrollsystems ein Fehler in der Steuererklärung, kann das System danach ggf. als Indiz gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit angesehen werden.

Mit dem IDW Praxishinweis 1/2016 steht der Unternehmenspraxis ein aus IDW PS 980 auf den Bereich der steuerlichen Compliance übertragener Rahmen zur Beschreibung von Tax CMS zur Verfügung, der sich für alle Arten von Tätigkeiten, Organisationsformen und Unternehmensgrößen anpassen lässt. Ausgangspunkt der Prüfung des Tax CMS ist die vom Unternehmen erstellte Tax CMS-Beschreibung. Das Tax CMS kann daraufhin gem. IDW PS 980 einer Angemessenheitsprüfung oder darüberhinausgehend einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden.

Quelle: IDW