Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Veranlagungsjahr 2015 für überhöht und somit verfassungswidrig. Aus diesem Grund beschloss er am 12.10.2017, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes einzuholen. Das FG Köln hat hierzu erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Es sollte jedoch der Zinssatz in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft werden, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Im Fall der Pensionsrückstellungen fand die letzte Anpassung 1982 statt. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Mit Spannung wird derzeit die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses erwartet.

Der weitere Verfahrensgang sollte weiter intensiv beobachtet werden. Derzeit ist dieses Verfahren noch nicht vor dem BVerfG anhängig. Sofern die Anhängigkeit besteht, sollten alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitpunkt 2015 offengehalten werden. Hierfür muss ein Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Verweis auf das noch zu vergebende BVerfG-Aktenzeichen gestellt werden.

Die EU-Kommission hat mit mehreren Verordnungen vom 31. Oktober 2017, 3. November 2017 und 6. November 2017 IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ sowie weitere Klarstellungen bzw. Änderungen zu IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden), IFRS 4 (Versicherungsverträge), IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) und IAS 12 (Ertragsteuern) übernommen. Wichtigster Punkt hierbei ist die Übernahme von IFRS 16 zur Leasingbilanzierung, der nunmehr für ab dem 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden ist.
EU Übernahme IFRS 16

Mit Stand vom 25.10.2017 ist eine Neufassung des IDW RS HFA 11: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software veröffentlicht worden. Mit dem Entwurf der Neufassung der Verlautbarung wird im Wesentlichen eine Anpassung an den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen. Danach soll sich künftig in Fällen der Modifikation von Software die bilanzielle Behandlung der dabei anfallenden Aufwendungen unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Realisierung der Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahmen beim Softwareanwender oder einem Dritten liegt, gemäß dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der Behandlung der Aufwendungen für die Erlangung der ursprünglichen, der Modifikation unterworfenen Software bestimmen.

Das IDW hat den Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 – Anforderungen an Sanierungskonzepte (Stand: 08.09.2017) veröffentlicht (Heft 10/2017 IDW Life). Gegenüber der bisherigen Fassung enthält der Entwurf der Neufassung keine materiellen Änderungen für die Anforderungen an Sanierungskonzepte. Vielmehr wurde die Lesbarkeit und Klarheit des Standards verbessert.

IDW ES 6 n.F. hält an den Kernanforderungen zur Erstellung von Sanierungskonzepten fest. Der Entwurf unterscheidet sich vom bisherigen Standard vor allem durch kürzere bzw. gestrichene Ausführungen zu den zu erläuternden Grundlagen, wie bspw. zu Krisenstadien, zu Maßnahmen zu deren Überwindung oder zum Leitbild des sanierten Unternehmens. Diese entfallenen Ausführungen sollen nach der finalen Verabschiedung des Standards in die Neufassung der Fragen und Antworten (F & A zu IDW S 6) aufgenommen werden. Durch die insgesamt gekürzten und gestrichenen Ausführungen im Vergleich zu der bisherigen Version wird insbesondere die Klarheit und Lesbarkeit des Standards verbessert.

Neben den Änderungen an einzelnen Ausführungen werden auch einige Details im Entwurf klargestellt. Unter anderem wird klargestellt, dass für die Beurteilung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung insbesondere bilanzielle Größen maßgeblich sind. Deutlicher als bisher wird zudem erläutert, dass bei einem Sanierungskonzept für wenig komplexe Unternehmen (z.B. bei zahlreichen KMU) zwar alle Anforderungen erfüllt sein müssen, die Detailtiefe der Beschreibungen aber – dem Grundsatz der Wesentlichkeit entsprechend – angepasst werden kann.

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen (BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15; veröffentlicht am 27.09.2017).

Nachdem durch das MoMiG das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist, war unklar, ob die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiterhin gelten. Dies hat der BFH nun verneint. Allerdings erkennt der IX. Senat, dass die Unternehmenspraxis erheblichen Rechtsunsicherheiten bzgl. dieser Fragestellung ausgesetzt war, zumal die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter angewendet hat. Daher betrifft die Rechtsprechungsänderung erst Finanzierungshilfen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung begeben werden.

Nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen ist für die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten fortan wieder auf den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff und mithin auch auf den Begriff nachträglicher Anschaffungskosten abzustellen. Ausfälle von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsinanspruchnahmen bei Anteilen im Privatvermögen (§ 17 EStG) sollen künftig wie z.B. im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Den nachträglichen Anschaffungskosten können künftig nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die handels- oder bilanzsteuerrechtlich zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen. Der Ausfall eines nach vormaligem Eigenkapitalersatzrecht „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung führen nun grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Kommt einem besonders ausgestalteten Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von Eigenkapital zu, so können auch weiterhin Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung anzunehmen sein.

Das DRSC hat am 1. September 2017 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss (E-DRS 33) zur Konsultation veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs verfolgt das DRSC das Ziel, die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB sowie die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB zu konkretisieren und die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen zu adressieren.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 17.08.2017 – 10 K 2472/16) ist die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß. Der geltende Zinssatz von 6% für verspätete Steuerzahlungen ist auch in einer Niedrigzinsphase rechtens. Das hat das Finanzgericht Münster am 17.08.2017 entschieden und die Klage eines Ehepaares aus Witten abgewiesen. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA führt derzeit einen Feldtest zur Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (European Single Electronic Format – ESEF) durch. Der Feldtest richtet sich an kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen IFRS-Abschluss aufstellen, sowie Softwareanbieter.

Hintergrund der ESEF-Initiative sind die geänderten Vorschriften der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG durch Richtlinie 2013/50/EU, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 2020 alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden sollen. Hierzu soll ESMA der Europäischen Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen.

CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die unternehmerische Verantwortung in der Gesellschaft. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern haben ihren Lagebericht ab 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (sog. Nachhaltigkeitsbericht). Mit dieser Erklärung sollen sie über die Folgen ihres wirtschaftlichen Handelns Rechenschaft ablegen. Direkt von der CSR Berichtspflicht betroffene Unternehmen haben auch darüber zu berichten, wie es um die Nachhaltigkeit bei ihren Zulieferern steht. Dies dürfte dazu führen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen, die in Lieferketten von großen Unternehmen eingebunden sind, künftig zunehmend mit CSR-Anforderungen konfrontiert werden, ohne dass sie selbst einer CSR-Berichtspflicht unterliegen.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass die Erweiterung der Lageberichterstattung um Nachhaltigkeitsberichte Ausstrahlwirkung auf größere Mittelständler entfalten wird. Vermutlich wird schon bald eine gute Lageberichterstattung aller Unternehmen auch Nachhaltigkeitsaspekte umfassen.

Das BMF hat erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 26.07.2017 – III C 3 – S 7279/11/10002-09 – IV A 3 – S 0354/07/10002-10).

Der BFH hatte mit Urteil vom 23.02.2017 entschieden, dass die in § 27 Abs. 19 UStG geregelte Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zu den Auswirkungen des Urteils auf folgende Aspekte:

I. Besteuerung des leistenden Unternehmers
II. Verfahrensmäßige Abwicklung der Änderungsanträge der Leistungsempfänger
III. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
IV. Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen innerhalb der Finanzverwaltung
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VI. Schlussbestimmungen

Quelle: nwb