Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, wie das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten (z. B. Bitcoin) umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden und wie der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt wird. Hierzu wurde vom Parlamentarischen Staatssekretär, Dr. Michael Meister, wie folgt ausgeführt:

  • Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nummer 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
  • Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
  • Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt.
  • Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.

BaFin prüft derzeit regulatorischen Handelsbedarf

Im Rahmen der Beantwortung einer weiteren Anfrage äußerte sich der Staatssekretär auch zu einem möglichen regulatorischen Handlungsbedarf mit Blick auf Kryptowährungen. Hiernach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass Tauschplattformen für virtuelle Währungen grundsätzlich der BaFin-Aufsicht unterliegen. Auf europäischer Ebene sollen mit der Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie alle europäischen Tauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten u.a. zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten einzuhalten – unabhängig davon, ob sie einer Finanzaufsicht unterliegen, oder nicht. Dadurch soll die Anonymität durch eine Identitätspflicht bei Tausch von virtuellen Währungen in reale Währungen wegfallen. Derzeit werde unter Einbeziehung der BaFin geprüft, ob und inwieweit darüber hinaus regulatorischer Handelsbedarf bestehe.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 – S 0320/56).

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG

bis zum 31. Mai 2018 bei den zuständigen Finanzämtern abzugeben. Soweit die Steuerpflichtigen von einem Steuerberater betreut werden, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018, sofern nicht im Einzelfall die Finanzämter die Erklärungen früher angefordert haben.

Für Land- und Forstwirte mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr gelten spezielle Regelungen.

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat einen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses der IFRS durch die Europäische Union veröffentlicht, der sowohl die IASB-Publikation der jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2015-2017 als auch die EFRAG-Veröffentlichung des draft endorsement adivce zu den Änderungen an IAS 28 „Long-term Interests in Associates and Joint Ventures“ abbildet.

Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 4. Dezember 2017 ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 8 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Mit DRÄS 8, der am 22. September 2017 vom DRSC verabschiedet wurde, wird vorrangig DRS 20 Konzernlagebericht an die geänderten gesetzlichen Anforderungen angepasst, die sich aus dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ergeben. Im Wesentlichen erhält DRS 20 zwei neue Abschnitte, in denen die neuen Berichtspflichten konkretisiert werden. Dies betrifft zum einen die Angaben zum Diversitätskonzept für die Leitungsorgane und zum anderen die nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung.

Darüber hinaus werden mit DRÄS 8 redaktionelle Anpassungen an sämtlichen Standards vorgenommen. Dies betrifft die Verschiebung von Paragraphen im Gesetz, insbesondere von § 315a HGB a.F. zu § 315e HGB n.F.

Quelle: DRSC

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Veranlagungsjahr 2015 für überhöht und somit verfassungswidrig. Aus diesem Grund beschloss er am 12.10.2017, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes einzuholen. Das FG Köln hat hierzu erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Es sollte jedoch der Zinssatz in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft werden, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Im Fall der Pensionsrückstellungen fand die letzte Anpassung 1982 statt. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Mit Spannung wird derzeit die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses erwartet.

Der weitere Verfahrensgang sollte weiter intensiv beobachtet werden. Derzeit ist dieses Verfahren noch nicht vor dem BVerfG anhängig. Sofern die Anhängigkeit besteht, sollten alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitpunkt 2015 offengehalten werden. Hierfür muss ein Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Verweis auf das noch zu vergebende BVerfG-Aktenzeichen gestellt werden.

Die EU-Kommission hat mit mehreren Verordnungen vom 31. Oktober 2017, 3. November 2017 und 6. November 2017 IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ sowie weitere Klarstellungen bzw. Änderungen zu IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden), IFRS 4 (Versicherungsverträge), IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) und IAS 12 (Ertragsteuern) übernommen. Wichtigster Punkt hierbei ist die Übernahme von IFRS 16 zur Leasingbilanzierung, der nunmehr für ab dem 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden ist.
EU Übernahme IFRS 16

Mit Stand vom 25.10.2017 ist eine Neufassung des IDW RS HFA 11: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software veröffentlicht worden. Mit dem Entwurf der Neufassung der Verlautbarung wird im Wesentlichen eine Anpassung an den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen. Danach soll sich künftig in Fällen der Modifikation von Software die bilanzielle Behandlung der dabei anfallenden Aufwendungen unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Realisierung der Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahmen beim Softwareanwender oder einem Dritten liegt, gemäß dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der Behandlung der Aufwendungen für die Erlangung der ursprünglichen, der Modifikation unterworfenen Software bestimmen.

Das IDW hat den Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 – Anforderungen an Sanierungskonzepte (Stand: 08.09.2017) veröffentlicht (Heft 10/2017 IDW Life). Gegenüber der bisherigen Fassung enthält der Entwurf der Neufassung keine materiellen Änderungen für die Anforderungen an Sanierungskonzepte. Vielmehr wurde die Lesbarkeit und Klarheit des Standards verbessert.

IDW ES 6 n.F. hält an den Kernanforderungen zur Erstellung von Sanierungskonzepten fest. Der Entwurf unterscheidet sich vom bisherigen Standard vor allem durch kürzere bzw. gestrichene Ausführungen zu den zu erläuternden Grundlagen, wie bspw. zu Krisenstadien, zu Maßnahmen zu deren Überwindung oder zum Leitbild des sanierten Unternehmens. Diese entfallenen Ausführungen sollen nach der finalen Verabschiedung des Standards in die Neufassung der Fragen und Antworten (F & A zu IDW S 6) aufgenommen werden. Durch die insgesamt gekürzten und gestrichenen Ausführungen im Vergleich zu der bisherigen Version wird insbesondere die Klarheit und Lesbarkeit des Standards verbessert.

Neben den Änderungen an einzelnen Ausführungen werden auch einige Details im Entwurf klargestellt. Unter anderem wird klargestellt, dass für die Beurteilung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung insbesondere bilanzielle Größen maßgeblich sind. Deutlicher als bisher wird zudem erläutert, dass bei einem Sanierungskonzept für wenig komplexe Unternehmen (z.B. bei zahlreichen KMU) zwar alle Anforderungen erfüllt sein müssen, die Detailtiefe der Beschreibungen aber – dem Grundsatz der Wesentlichkeit entsprechend – angepasst werden kann.

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen (BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15; veröffentlicht am 27.09.2017).

Nachdem durch das MoMiG das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist, war unklar, ob die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiterhin gelten. Dies hat der BFH nun verneint. Allerdings erkennt der IX. Senat, dass die Unternehmenspraxis erheblichen Rechtsunsicherheiten bzgl. dieser Fragestellung ausgesetzt war, zumal die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter angewendet hat. Daher betrifft die Rechtsprechungsänderung erst Finanzierungshilfen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung begeben werden.

Nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen ist für die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten fortan wieder auf den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff und mithin auch auf den Begriff nachträglicher Anschaffungskosten abzustellen. Ausfälle von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsinanspruchnahmen bei Anteilen im Privatvermögen (§ 17 EStG) sollen künftig wie z.B. im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Den nachträglichen Anschaffungskosten können künftig nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die handels- oder bilanzsteuerrechtlich zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen. Der Ausfall eines nach vormaligem Eigenkapitalersatzrecht „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung führen nun grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Kommt einem besonders ausgestalteten Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von Eigenkapital zu, so können auch weiterhin Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung anzunehmen sein.

Das DRSC hat am 1. September 2017 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss (E-DRS 33) zur Konsultation veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs verfolgt das DRSC das Ziel, die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB sowie die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB zu konkretisieren und die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen zu adressieren.