Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 03.04.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/519  vom 28. März 2018  betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen übernommen.

Quelle: DRSC

Die ab dem 25. Mai 2018 anwendbare europäische Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde. Was ändert sich im Datenschutzrecht, was muss im Verhältnis zu meinem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beachtet werden? Wir haben auf unsere Webseite unter „Service/Podcasts“ einen Podcast bereitgestellt, in dem die Änderungen für den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angesprochen werden. Interessant nicht nur für Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, sondern auch für unsere Mandanten, mit deren Daten wir arbeiten.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 15.03.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/400 vom 14. März 2018 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IAS 40  „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ übernommen.

Quelle: DRSC

Die von dem Magazin FOCUS (www.focus.de/finanzen) jährlich erhobene Umfrage zu Deutschlands Top-Steuerkanzleien hat DELTA Revision GmbH als Top-Steuerkanzlei 2018 ausgezeichnet. Die auf einer von dem Marktforschungsinstitut Statista durchgeführten Umfrage unter rund 9.000 Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beruhende Auswertung ergab eine Liste von rund 250 Top-Steuerkanzleien, in der nun erneut DELTA Revision GmbH in dem Arbeitsgebiet „Wirtschaftsprüfung“ vertreten ist. Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung und sehen diese unverändert als Ansporn, auch weiterhin den Mandanten in den Mittelpunkt unseres Interesses zu stellen.

Am 20. Februar 2018 ist ein FOCUS-Spezialheft „Steuerberater“ veröffentlicht worden, in dem die detaillierten Ergebnisse dargestellt sind.

Durch das im letzten Jahr geschaffene Entgelttransparenzgesetz (Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern) werden bestimmte große Unternehmen (solche, die mehr als 500 Beschäftigte aufweisen und zur Aufstellung eines Lageberichts nach § 289 HGB verpflichtet sind) verpflichtet, einen sog. Entgeltbericht aufzustellen. Erstmals besteht diese Pflicht im Jahr 2018. Hierin haben diese Unternehmen folgendes darzustellen (§ 21 Abs. 1 EntgTranspG):

  • ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  • ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber haben den Entgeltbericht alle fünf Jahre und alle anderen der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen alle drei Jahre aufzustellen, wobei der Berichtszeitraum jeweils fünf bzw. drei Jahre umfasst. Unabhängig vom Geschäftsjahr des Unternehmens ist der Berichtszeitraum immer das Kalenderjahr. Der Entgeltbericht ist als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger offenzulegen. Der Lagebericht dient dabei aber nur als gesetzgeberisches „Offenlegungsvehikel“, der Entgeltbericht ist nicht Bestandteil des Lageberichts und wird auch nicht vom Abschlussprüfer geprüft.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Das Entgelttransparenzgesetz wirft einige Zweifelsfragen auf. Wir haben auf unsere Webseite unter der Rubrik „Service/Podcasts“ einen Podcast zu diesem Thema bereitgestellt, mit dem Sie sich zu diesen Zweifelsfragen informieren können. Sehr gerne können Sie unsere Experten auch hierzu persönlich ansprechen.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH vom 19.12.2017, II ZR 88/16) folgt der BGH dem IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11). Der BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle).

In IDW S 11 wurde bereits bisher eine strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung.

Quelle: IDW

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, wie das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten (z. B. Bitcoin) umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden und wie der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt wird. Hierzu wurde vom Parlamentarischen Staatssekretär, Dr. Michael Meister, wie folgt ausgeführt:

  • Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nummer 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
  • Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
  • Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt.
  • Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
  • Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.

BaFin prüft derzeit regulatorischen Handelsbedarf

Im Rahmen der Beantwortung einer weiteren Anfrage äußerte sich der Staatssekretär auch zu einem möglichen regulatorischen Handlungsbedarf mit Blick auf Kryptowährungen. Hiernach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass Tauschplattformen für virtuelle Währungen grundsätzlich der BaFin-Aufsicht unterliegen. Auf europäischer Ebene sollen mit der Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie alle europäischen Tauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten u.a. zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten einzuhalten – unabhängig davon, ob sie einer Finanzaufsicht unterliegen, oder nicht. Dadurch soll die Anonymität durch eine Identitätspflicht bei Tausch von virtuellen Währungen in reale Währungen wegfallen. Derzeit werde unter Einbeziehung der BaFin geprüft, ob und inwieweit darüber hinaus regulatorischer Handelsbedarf bestehe.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 – S 0320/56).

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG

bis zum 31. Mai 2018 bei den zuständigen Finanzämtern abzugeben. Soweit die Steuerpflichtigen von einem Steuerberater betreut werden, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018, sofern nicht im Einzelfall die Finanzämter die Erklärungen früher angefordert haben.

Für Land- und Forstwirte mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr gelten spezielle Regelungen.

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat einen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses der IFRS durch die Europäische Union veröffentlicht, der sowohl die IASB-Publikation der jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2015-2017 als auch die EFRAG-Veröffentlichung des draft endorsement adivce zu den Änderungen an IAS 28 „Long-term Interests in Associates and Joint Ventures“ abbildet.

Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 4. Dezember 2017 ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 8 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Mit DRÄS 8, der am 22. September 2017 vom DRSC verabschiedet wurde, wird vorrangig DRS 20 Konzernlagebericht an die geänderten gesetzlichen Anforderungen angepasst, die sich aus dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ergeben. Im Wesentlichen erhält DRS 20 zwei neue Abschnitte, in denen die neuen Berichtspflichten konkretisiert werden. Dies betrifft zum einen die Angaben zum Diversitätskonzept für die Leitungsorgane und zum anderen die nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung.

Darüber hinaus werden mit DRÄS 8 redaktionelle Anpassungen an sämtlichen Standards vorgenommen. Dies betrifft die Verschiebung von Paragraphen im Gesetz, insbesondere von § 315a HGB a.F. zu § 315e HGB n.F.

Quelle: DRSC