Im Bundesanzeiger vom 3. Mai 2018 ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

DRS 25 konkretisiert die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB und adressiert in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen. Darüber hinaus konkretisiert der Standard die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB. Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken. Der Standard konkretisiert ferner unter Beachtung des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang.

Quelle: DRSC

Zum 1. Januar 2018 sind ausgeweitete Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen konkretisiert worden.

In einem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 (IV B 5 – S 1300/07/10087) wird hierzu Stellung genommen. Alle Verpflichtungen gelten für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte mitteilungspflichtige Sachverhalte. Ferner ist das Bestehen von Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften, bei denen ein beherrschender oder bestimmender Einfluss bereits vor dem 1. Januar 2018 vorlag, mitzuteilen, wenn die Beteiligung weiter besteht.

Mitteilungspflichten bestehen ab einer Beteiligungsquote von 10% (bisher: 25%), wobei unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind. Auch bei der absoluten Grenze von wenigstens EUR 150.000, die unabhängig von der Beteiligungsquote zur Mitteilungspflicht führt, sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.

Betreffend der eigentlich vorgesehene elektronische Form der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung derzeit noch nicht vorliegen. Entsprechend sind bis auf Weiteres die Mitteilungen in Papierform nach amtlichen Muster (Anlage 1 des BMF-Schreibens) vorzunehmen.Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet. Demnach sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die beanstandeten Bewertungsregeln gelten dann noch für weitere fünf Jahre, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2024 fort (BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 34 Assoziierte Unternehmen (E-DRS 34) und den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 35 Anteilmäßige Konsolidierung (E-DRS 35) zur Konsultation veröffentlicht.

Zentraler Regelungsbereich des Standardentwurfs E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen ist die Konkretisierung der Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. § 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.

E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung konkretisiert die Vorschriften gemäß § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln. Dabei werden auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist, spezifiziert.

Die Standardentwürfe wurden mit Unterstützung der DRSC-Arbeitsgruppe Konsolidierung erarbeitet.

Stellungnahmen zu E-DRS 34 und E-DRS 35 können bis zum 11. Mai 2018 beim DRSC eingereicht werden.

Quelle: DRSC

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 03.04.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/519  vom 28. März 2018  betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen übernommen.

Quelle: DRSC

Die ab dem 25. Mai 2018 anwendbare europäische Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde. Was ändert sich im Datenschutzrecht, was muss im Verhältnis zu meinem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beachtet werden? Wir haben auf unsere Webseite unter „Service/Podcasts“ einen Podcast bereitgestellt, in dem die Änderungen für den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angesprochen werden. Interessant nicht nur für Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, sondern auch für unsere Mandanten, mit deren Daten wir arbeiten.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 15.03.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/400 vom 14. März 2018 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IAS 40  „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ übernommen.

Quelle: DRSC

Die von dem Magazin FOCUS (www.focus.de/finanzen) jährlich erhobene Umfrage zu Deutschlands Top-Steuerkanzleien hat DELTA Revision GmbH als Top-Steuerkanzlei 2018 ausgezeichnet. Die auf einer von dem Marktforschungsinstitut Statista durchgeführten Umfrage unter rund 9.000 Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beruhende Auswertung ergab eine Liste von rund 250 Top-Steuerkanzleien, in der nun erneut DELTA Revision GmbH in dem Arbeitsgebiet „Wirtschaftsprüfung“ vertreten ist. Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung und sehen diese unverändert als Ansporn, auch weiterhin den Mandanten in den Mittelpunkt unseres Interesses zu stellen.

Am 20. Februar 2018 ist ein FOCUS-Spezialheft „Steuerberater“ veröffentlicht worden, in dem die detaillierten Ergebnisse dargestellt sind.

Durch das im letzten Jahr geschaffene Entgelttransparenzgesetz (Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern) werden bestimmte große Unternehmen (solche, die mehr als 500 Beschäftigte aufweisen und zur Aufstellung eines Lageberichts nach § 289 HGB verpflichtet sind) verpflichtet, einen sog. Entgeltbericht aufzustellen. Erstmals besteht diese Pflicht im Jahr 2018. Hierin haben diese Unternehmen folgendes darzustellen (§ 21 Abs. 1 EntgTranspG):

  • ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  • ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber haben den Entgeltbericht alle fünf Jahre und alle anderen der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen alle drei Jahre aufzustellen, wobei der Berichtszeitraum jeweils fünf bzw. drei Jahre umfasst. Unabhängig vom Geschäftsjahr des Unternehmens ist der Berichtszeitraum immer das Kalenderjahr. Der Entgeltbericht ist als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger offenzulegen. Der Lagebericht dient dabei aber nur als gesetzgeberisches „Offenlegungsvehikel“, der Entgeltbericht ist nicht Bestandteil des Lageberichts und wird auch nicht vom Abschlussprüfer geprüft.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Das Entgelttransparenzgesetz wirft einige Zweifelsfragen auf. Wir haben auf unsere Webseite unter der Rubrik „Service/Podcasts“ einen Podcast zu diesem Thema bereitgestellt, mit dem Sie sich zu diesen Zweifelsfragen informieren können. Sehr gerne können Sie unsere Experten auch hierzu persönlich ansprechen.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH vom 19.12.2017, II ZR 88/16) folgt der BGH dem IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11). Der BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle).

In IDW S 11 wurde bereits bisher eine strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung.

Quelle: IDW