Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass eine für vor Insolvenzeröffnung endende Geschäftsjahre erfolgte Bestellung (Wahl und Auftragserteilung) zum Abschlussprüfer aufgehoben wird bzw. durch den Insolvenzverwalter aufgehoben werden kann. Bisher war umstritten, ob sich der in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO geregelte Fortbestand der Bestellung nur auf das Geschäftsjahr bezieht, das unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung endet, oder auch auf davorliegende Geschäftsjahre. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) stellt der BGH klar, dass auch Bestellungen für ältere Geschäftsjahre bestehen bleiben.

Der EuGH hat zwei Klagen deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt vier Verfahren zur deutschen Sanierungsklausel stattgegeben. Der Gerichtshof erklärte den streitigen Kommissionsbeschluss vom 26.01.2011 für nichtig, mit dem die EU-Kommission die Sanierungsklausel als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eigestuft hatte.

Die EU-Kommission und auch in erster Instanz das EuGH hatten angenommen, nicht die Vortragsfähigkeit von Verlusten nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, sondern der Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 KStG wäre seit 2008 die Grundregel des deutschen Körperschaftsteuersystems und deshalb als Vergleichspunkt (sog. Referenzsystem) in Beihilfefragen anzusehen. Ausnahmen vom Verlustuntergang für bestimmte Gruppen – wie die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für Krisenunternehmen – begünstigten diese Gruppe in wettbewerbswidriger Weise. Der EuGH entschied, die EU-Kommission habe dieses Referenzsystem fehlerhaft bestimmt. Die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe mittels einer steuerlichen Maßnahme (sog. Selektivität) dürfte man nicht anhand eines zu eng gewählten Referenzsystems beurteilen, das (nur) aus einigen Bestimmungen bestehe, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst worden seien.

Abzuwarten bleibt, ob die noch nicht in Kraft getretene gesetzlichen Neuregelung in § 3a EStG, nunmehr auch von der EU-Kommission genehmigt wird. Es ist offen, ob die entschiedenen Fälle mit dem Erlass von Ertragsteuern auf Buchgewinne aufgrund eines Schuldenschnitts in Sanierungsfällen vergleichbar sind. Unter den nachfolgenden links sind die Urteile abrufbar.

Quelle: IDW

Urteil C203/16/P.
Urteil C208/16P.
Urteil C209/16P.
Urteil C-219/16P.

Bestimmte Angaben, die aufgrund gesetzlicher Regelungen oder freiwillig in den Lagebericht aufgenommen werden, sind Thema eines Podcasts. Welche Inhalte werden geprüft und welche nicht? Stichworte hier sind die nichtfinanzielle Erklärung und die Entgeltberichterstattung. Die Fragen dazu werden in dem Podcast von Experten des IDW beantwortet.

Den Podcast finden Sie unter Service/Podcasts.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.5.2018 den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.05.2018 – IV A 4 – S 0316/13/10005 :054).

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO – neu – eingefügt worden. Nach dem 31.12.2017 ist diese Regelung anzuwenden.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen die Finanzbehörden während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und wird deshalb auch nicht angekündigt, d. h. das Finanzamt kann unangemeldet beim Steuerpflichtigen erscheinen und z. B. einen sog. „Kassensturz“ verlangen.

Die jetzt vorgenommene Ergänzung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung regelt die verwaltungsrechtlichen Vorgaben zur Durchführung einer Kassen-Nachschau. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Regelungen in der Praxis bewähren.

Der formale Akt zum Erlass der Richtlinie über die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle ist am 25. Mai 2018 vollzogen worden. Der Wortlaut der Richtlinie hat sich in einem für die Wirtschaftsprüfer wichtigen Punkt noch verbessert. Die Richtlinie erkennt jetzt jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht an, also auch die der Wirtschaftsprüfer. Zur Klarstellung hat die Bundesregierung zusätzlich noch eine Erklärung abgegeben, in der sie die Wirtschaftsprüfer ausdrücklich nennt.

Als nächstes muss die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt dann am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Das Datum der Veröffentlichung ist nicht bekannt; erfahrungsgemäß kann es bis dahin im Durchschnitt sechs bis acht Wochen dauern. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie bis zum 31.12.2019 umzusetzen; sie ist für den Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater ab dem 01.07.2020 anzuwenden.

Quelle: IDW

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 (IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5% der nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer, sodass sich ein jährlicher Zins von 6,0% ergibt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber durch eine Anpassung der seit vielen Jahrzehnten nicht angepassten Verzinsungsregelung den Forderungen des BFH nachkommt. Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, gegen noch offene Zinsbescheide unter Bezugnahme auf die o. g. Entscheidung, Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Im Bundesanzeiger vom 3. Mai 2018 ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

DRS 25 konkretisiert die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB und adressiert in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen. Darüber hinaus konkretisiert der Standard die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB. Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken. Der Standard konkretisiert ferner unter Beachtung des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang.

Quelle: DRSC

Zum 1. Januar 2018 sind ausgeweitete Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen konkretisiert worden.

In einem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 (IV B 5 – S 1300/07/10087) wird hierzu Stellung genommen. Alle Verpflichtungen gelten für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte mitteilungspflichtige Sachverhalte. Ferner ist das Bestehen von Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften, bei denen ein beherrschender oder bestimmender Einfluss bereits vor dem 1. Januar 2018 vorlag, mitzuteilen, wenn die Beteiligung weiter besteht.

Mitteilungspflichten bestehen ab einer Beteiligungsquote von 10% (bisher: 25%), wobei unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind. Auch bei der absoluten Grenze von wenigstens EUR 150.000, die unabhängig von der Beteiligungsquote zur Mitteilungspflicht führt, sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.

Betreffend der eigentlich vorgesehene elektronische Form der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung derzeit noch nicht vorliegen. Entsprechend sind bis auf Weiteres die Mitteilungen in Papierform nach amtlichen Muster (Anlage 1 des BMF-Schreibens) vorzunehmen.Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen gelten die Mitteilungspflichten unter den in Nr. 1.3.3 und 1.3.4 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet. Demnach sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die beanstandeten Bewertungsregeln gelten dann noch für weitere fünf Jahre, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2024 fort (BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 34 Assoziierte Unternehmen (E-DRS 34) und den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 35 Anteilmäßige Konsolidierung (E-DRS 35) zur Konsultation veröffentlicht.

Zentraler Regelungsbereich des Standardentwurfs E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen ist die Konkretisierung der Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. § 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.

E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung konkretisiert die Vorschriften gemäß § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln. Dabei werden auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist, spezifiziert.

Die Standardentwürfe wurden mit Unterstützung der DRSC-Arbeitsgruppe Konsolidierung erarbeitet.

Stellungnahmen zu E-DRS 34 und E-DRS 35 können bis zum 11. Mai 2018 beim DRSC eingereicht werden.

Quelle: DRSC