Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ein Merkblatt zu den Anforderungen an die Kassenbuchführung veröffentlicht. In dem Merkblatt werden die Anforderungen detailliert dargestellt und auch Themen wie EC-Kartenumsätze angesprochen.

EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat einen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses der IFRS veröffentlicht. Dieser beinhaltet die ARC-Zustimmung zur Übernahme von IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments und Annual Improvements to IFRS Standards 2015-2017.

Das DRSC hat den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 1) zur Konsultation veröffentlicht.

Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Im Entwurf werden die Anwendung von IAS 37 auf die steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO vorgeschlagen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt.

Zudem wird klargestellt, dass eine bislang davon abweichende Handhabung durch ein Unternehmen keine fehlerhafte Anwendung der Standards, sondern ein Methodenwechsel nach IAS 8 darstellt.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31. August 2018 schriftlich beim DRSC eingereicht werden (info@drsc.de). Den Entwurf der Interpretation finden Sie im Entwurf.

Am 20.07.2018 hat die HEUBECK AG neue Richttafeln RT 2018 G Heubeck veröffentlicht. Die bisherigen Richttafeln RT 2005 G werden von vielen Unternehmen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland herangezogen. Die Aktualisierung der biometrischen Rechengrundlagen soll nach der Pressemitteilung der HEUBECK AG die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten widerspiegeln. 

Die Heubeck AG rechnet damit, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) noch in diesem Jahr die neuen Richttafeln für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkennen wird. Den Anpassungseffekt bei den Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz schätzt die Heubeck AG zwischen 0,8% – 1,5%. Steuerlich ist dieser Effekt nicht sofort, sondern über drei Jahre verteilt zu berücksichtigen. In der Handelsbilanz sind die neuen Richttafeln sofort anzuwenden. Die Heubeck AG schätzt den Anpassungseffekt in der Handelsbilanz in Abhängigkeit von dem zugrundeliegenden  Bestand an Pensionsverpflichtungen zwischen 1,5 % – 2,5% und damit deutlich höher als in der Steuerbilanz ein. Dieser Einmaleffekt ist im nächsten Abschluss sofort ergebniswirksam zu berücksichtigen. Auch bei IFRS-Abschlüssen werden Anpassungseffekte zwischen 1,5% – 2,5% erwartet. Dieser Anpassungseffekt ist als sog. annahmebedingter versicherungsmathematischer Verlust erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass eine für vor Insolvenzeröffnung endende Geschäftsjahre erfolgte Bestellung (Wahl und Auftragserteilung) zum Abschlussprüfer aufgehoben wird bzw. durch den Insolvenzverwalter aufgehoben werden kann. Bisher war umstritten, ob sich der in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO geregelte Fortbestand der Bestellung nur auf das Geschäftsjahr bezieht, das unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung endet, oder auch auf davorliegende Geschäftsjahre. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) stellt der BGH klar, dass auch Bestellungen für ältere Geschäftsjahre bestehen bleiben.

Der EuGH hat zwei Klagen deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt vier Verfahren zur deutschen Sanierungsklausel stattgegeben. Der Gerichtshof erklärte den streitigen Kommissionsbeschluss vom 26.01.2011 für nichtig, mit dem die EU-Kommission die Sanierungsklausel als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eigestuft hatte.

Die EU-Kommission und auch in erster Instanz das EuGH hatten angenommen, nicht die Vortragsfähigkeit von Verlusten nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, sondern der Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 KStG wäre seit 2008 die Grundregel des deutschen Körperschaftsteuersystems und deshalb als Vergleichspunkt (sog. Referenzsystem) in Beihilfefragen anzusehen. Ausnahmen vom Verlustuntergang für bestimmte Gruppen – wie die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für Krisenunternehmen – begünstigten diese Gruppe in wettbewerbswidriger Weise. Der EuGH entschied, die EU-Kommission habe dieses Referenzsystem fehlerhaft bestimmt. Die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe mittels einer steuerlichen Maßnahme (sog. Selektivität) dürfte man nicht anhand eines zu eng gewählten Referenzsystems beurteilen, das (nur) aus einigen Bestimmungen bestehe, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst worden seien.

Abzuwarten bleibt, ob die noch nicht in Kraft getretene gesetzlichen Neuregelung in § 3a EStG, nunmehr auch von der EU-Kommission genehmigt wird. Es ist offen, ob die entschiedenen Fälle mit dem Erlass von Ertragsteuern auf Buchgewinne aufgrund eines Schuldenschnitts in Sanierungsfällen vergleichbar sind. Unter den nachfolgenden links sind die Urteile abrufbar.

Quelle: IDW

Urteil C203/16/P.
Urteil C208/16P.
Urteil C209/16P.
Urteil C-219/16P.

Bestimmte Angaben, die aufgrund gesetzlicher Regelungen oder freiwillig in den Lagebericht aufgenommen werden, sind Thema eines Podcasts. Welche Inhalte werden geprüft und welche nicht? Stichworte hier sind die nichtfinanzielle Erklärung und die Entgeltberichterstattung. Die Fragen dazu werden in dem Podcast von Experten des IDW beantwortet.

Den Podcast finden Sie unter Service/Podcasts.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.5.2018 den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.05.2018 – IV A 4 – S 0316/13/10005 :054).

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO – neu – eingefügt worden. Nach dem 31.12.2017 ist diese Regelung anzuwenden.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen die Finanzbehörden während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und wird deshalb auch nicht angekündigt, d. h. das Finanzamt kann unangemeldet beim Steuerpflichtigen erscheinen und z. B. einen sog. „Kassensturz“ verlangen.

Die jetzt vorgenommene Ergänzung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung regelt die verwaltungsrechtlichen Vorgaben zur Durchführung einer Kassen-Nachschau. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Regelungen in der Praxis bewähren.

Der formale Akt zum Erlass der Richtlinie über die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle ist am 25. Mai 2018 vollzogen worden. Der Wortlaut der Richtlinie hat sich in einem für die Wirtschaftsprüfer wichtigen Punkt noch verbessert. Die Richtlinie erkennt jetzt jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht an, also auch die der Wirtschaftsprüfer. Zur Klarstellung hat die Bundesregierung zusätzlich noch eine Erklärung abgegeben, in der sie die Wirtschaftsprüfer ausdrücklich nennt.

Als nächstes muss die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt dann am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Das Datum der Veröffentlichung ist nicht bekannt; erfahrungsgemäß kann es bis dahin im Durchschnitt sechs bis acht Wochen dauern. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie bis zum 31.12.2019 umzusetzen; sie ist für den Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater ab dem 01.07.2020 anzuwenden.

Quelle: IDW

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 (IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5% der nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer, sodass sich ein jährlicher Zins von 6,0% ergibt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber durch eine Anpassung der seit vielen Jahrzehnten nicht angepassten Verzinsungsregelung den Forderungen des BFH nachkommt. Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, gegen noch offene Zinsbescheide unter Bezugnahme auf die o. g. Entscheidung, Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.