Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 12.11.2018).

Im Urteil v. 09.07.2014 – II R 49/12 – (BStBl II 2016 S. 57) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-) Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO zurückgegriffen werden.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 09.12.2015 (BStBl I 2016 S. 136), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils v. 09.07.2014, a.a.O., im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO vornimmt, werden aufgehoben.

Quelle: nwb

Die seit Juni 2016 geltenden Vorschriften für Abschlussprüfer von öffentlichen Unternehmen (PIE) sind bezüglich der Nichtprüfungsleistungen vom IDW in einem Positionspapier zusammengefasst worden, das nunmehr in vierter Auflage vorliegt.

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil v. 24.10.2017 – VIII R 19/16; veröffentlicht am 31.10.2018).

Sachverhalt: Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Streitjahren (2009 und 2010) waren der Kläger zu 66 % und die Klägerin zu 8 % an einer GmbH beteiligt. Seit 1997 hatten die Kläger der GmbH mehrere verzinsliche Gesellschafterdarlehen gewährt, die sie zum größten Teil bei Banken refinanziert hatten. Für ausgereichte Gesellschafterdarlehen hatten die Kläger auf Zinsen und Rückzahlung gegen Besserungsabrede verzichtet. In den Streitjahren waren die Voraussetzungen der Besserungsabrede nicht erfüllt. Das FA verneinte aufgrund der Verzichte der Kläger auf Zins- und Darlehensrückzahlungsansprüche für die Gesellschafterdarlehen jeweils die Überschusserzielungsabsicht und versagte die Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger.

Der BFH führte hierzu weiter aus:

  • Nimmt für die Veranlassungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) veranlasst.
  • Diese Werbungskosten können ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
  • Dies gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.
  • Verzichtet der Gesellschafter aber gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.
  • Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.
  • Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hat zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG unterliegen.

Hinweis:

Um wenigstens 60 % der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt war. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.

Fundstellen: BFH, Urteil v. 24.10.2017 – VIII R 19/16 und Pressemitteilung Nr. 56/2018 v. 31.10.2018 (Ls)

Quelle: nwb

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG herausgegeben (gleich lautende Erlasse v. 19.09.2018 – IV C 7 – S 4501/13/10001 :002). Im Jahr 2013 wurde mit dem geänderten § 1 Abs. 3a GrEStG ein neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung wurden insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. RETT-Blocker zielten darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

U.a. erläutern die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Punkte:

Anwendungsbereich der Vorschrift

  • Nachrangigkeit
  • Steuerbare Erwerbsvorgänge
  • Wirtschaftliche Beteiligung
  • Aufeinanderfolge von Tatbeständen (§ 1 Abs. 6 GrEStG)
  • Anwendung der §§ 3, 6 und 6a GrEStG
  • Steuerschuldnerschaft
  • Verhältnis zu § 16 GrEStG
  • Anzeigepflicht und Inhalt der Anzeige

Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrESt vom 09.10.2013.

Die IFAC hat Herrn Klaus Bertram ab Januar 2019 erneut in das Small and Medium Practices Committee (SMPC) der IFAC berufen. Näheres können Sie der beigefügten Pressemitteilung entnehmen.

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist (FG Münster, Urteil v. 09.07.2018 – 3 K 2134/17 Erb).

Sachverhalt: Der Kläger erhielt am 16.10.2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.

Das FG Münster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf:

  • Es liegen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern sind.
  • Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, ist der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag kann nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden.
  • Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden hat, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft ist der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während er bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.
  • Die Gesellschaften sind auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen ist, handelt es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise.
  • Gegen eine Einheitlichkeit spricht auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthalten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlauben, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2018

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ein Merkblatt zu den Anforderungen an die Kassenbuchführung veröffentlicht. In dem Merkblatt werden die Anforderungen detailliert dargestellt und auch Themen wie EC-Kartenumsätze angesprochen.

EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat einen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses der IFRS veröffentlicht. Dieser beinhaltet die ARC-Zustimmung zur Übernahme von IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments und Annual Improvements to IFRS Standards 2015-2017.

Das DRSC hat den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 1) zur Konsultation veröffentlicht.

Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Im Entwurf werden die Anwendung von IAS 37 auf die steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO vorgeschlagen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt.

Zudem wird klargestellt, dass eine bislang davon abweichende Handhabung durch ein Unternehmen keine fehlerhafte Anwendung der Standards, sondern ein Methodenwechsel nach IAS 8 darstellt.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31. August 2018 schriftlich beim DRSC eingereicht werden (info@drsc.de). Den Entwurf der Interpretation finden Sie im Entwurf.

Am 20.07.2018 hat die HEUBECK AG neue Richttafeln RT 2018 G Heubeck veröffentlicht. Die bisherigen Richttafeln RT 2005 G werden von vielen Unternehmen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland herangezogen. Die Aktualisierung der biometrischen Rechengrundlagen soll nach der Pressemitteilung der HEUBECK AG die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten widerspiegeln. 

Die Heubeck AG rechnet damit, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) noch in diesem Jahr die neuen Richttafeln für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkennen wird. Den Anpassungseffekt bei den Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz schätzt die Heubeck AG zwischen 0,8% – 1,5%. Steuerlich ist dieser Effekt nicht sofort, sondern über drei Jahre verteilt zu berücksichtigen. In der Handelsbilanz sind die neuen Richttafeln sofort anzuwenden. Die Heubeck AG schätzt den Anpassungseffekt in der Handelsbilanz in Abhängigkeit von dem zugrundeliegenden  Bestand an Pensionsverpflichtungen zwischen 1,5 % – 2,5% und damit deutlich höher als in der Steuerbilanz ein. Dieser Einmaleffekt ist im nächsten Abschluss sofort ergebniswirksam zu berücksichtigen. Auch bei IFRS-Abschlüssen werden Anpassungseffekte zwischen 1,5% – 2,5% erwartet. Dieser Anpassungseffekt ist als sog. annahmebedingter versicherungsmathematischer Verlust erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.