Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste (BFH, Beschluss v. 13.2.2019 – XI R 34/16; veröffentlicht am 13.6.2019).  Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht.  Bei einem Veranlagungszeitraum, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen „Heubeck-Richttafeln“ und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten „Heubeck-Richttafeln“ auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht. 

Die Finanzverwaltung hatte bislang im BMF-Schreiben vom 19.10.2018 (BSTBl. I 2018, S. 1107) noch die Auffassung vertreten, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden, hierbei aber bereits auf den Ausgang des beim BFH anhängigen Verfahrens hingewiesen. Nachdem das BFH-Urteil nun vorliegt, wird das BMF sein Schreiben ändern müssen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen mit Hinweis vom 14.01.2019 Stellung genommen. Mit seinem Hinweis vom 14.01.2019 stellt das Bayerische Landesamt für Steuern in diesem Zusammenhang klar, dass virtuelle Währungen, sogenannte „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren sind und daher als Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen sind. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Die erbschaftsteuerliche Behandlung erfolgt damit stringent zu der umsatzsteuerlichen Behandlung, welche bereits mit BMF-Schreiben vom 27.02.2018 bzw. EuGH-Urteil vom 22.10.2015 geregelt wurde. Auch hier wurden die Kryptowährungen als Zahlungsmittel qualifiziert, sofern diese keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und insbesondere der steuerlichen Verschonungsmöglichkeiten bedeutet diese Kategorisierung, dass Kryptowährungen grundsätzlich als Verwaltungsvermögen einzustufen sind und im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. Dies wird in dem BFH-Urteil vom 14.2.2019 (V R 47/16) klargestellt.

Vom 15.-18. Mai 2019 findet die IPG Frühjahrskonferenz in Oslo / Norwegen statt. DELTA Revision wird von Klaus Bertram dort vertreten.

„Andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig (BFH, Urteil v. 14.11.2018 – I R 81/16; veröffentlicht am 17.4.2019).

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen, § 140 AO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin nach § 141 AO: Die Klägerin ist eine AG liechtensteinischen Rechts mit inländischen Vermietungseinkünften. Nach liechtensteinischem Recht ist sie buchführungspflichtig. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten.  Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht (auch im Inland) zur Buchführung verpflichtet, so dass für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO kein Raum bestand. Denn § 140 AO verweist nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen (BMF, Schreiben v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002).

Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG. Diese unzutreffende Beurteilung hat das BMF in dem o. g. Schreiben nunmehr korrigiert. Betroffen hiervon sind Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Quelle: nwb

Mit Urteil vom 11.10.2018 hat der BFH entschieden, dass Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar sind. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2018 (Az.: III R 37/17) sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, sei hinzurechnungsfähig. Der BFH hat sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

Eine Krise des Mandanten ist für alle Beteiligten eine Herausforderung, auch für den Abschlussprüfer. Wenn der Abschlussprüfer bereits mit der Prüfung begonnen hat, stellt sich die Frage, was mit dem Prüfungsauftrag und mit dem Honorar passiert. Der BGH hat sich jüngst in einem Beschluss dazu geäußert.

Dr. Henrik Solmecke, Fachreferent und Leiter Aus- und Fortbildung beim IDW erläutert die neue Rechtslage. Das Interview führt Juliana Lofink, Content & Communication Manager beim IDW.

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Die Europäische Kommission hat Standards für das „European Single Electronic Format (ESEF)“ veröffentlicht. Die Standards wurden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entwickelt. Vorbehaltlich der Zustimmung von EU-Parlament und Rat soll das Format für Jahresfinanzberichte von Unternehmen am regulierten Markt ab dem 1. Januar 2020 gelten.

Accountancy Europe hat ein Factsheet zum ESEF veröffentlicht, in dem das Format und die Funktionen erläutert sowie praktische Tipps gegeben werden.

In den nächsten Jahren sollen insbesondere infolge aufgedeckter Zinsmanipulationen verschiedene Referenzzinssätze abgelöst oder reformiert werden. Die seit dem 1.1.2018 gültige EU-Benchmark-Verordnung sieht hierfür aktuell einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 vor (sog. IBOR-Reform). Neben Fragenstellungen, wie in bestehenden Verträgen (z. B. Kreditverträge) damit umgegangen werden soll, stellen sich auch Fragen für die Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse. Für den Abschlussstichtag 31.12.2018 könnten sich hieraus Fragestellungen bei der Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach HGB bzw. Sicherungsbeziehungen nach IFRS stellen. Vom IASB wird für die internationale Rechnungslegung ein Standardentwurf im zweiten Quartal 2019 erwartet; für die handelsrechtliche Rechnungslegung liegen hier noch keine Äußerungen maßgeblicher Standardsetter vor. Es wird für die Abschlüsse auf den 31.12.2018 nicht erwartet, dass sich hieraus Auswirkungen auf die Bilanzierung von Bewertungseinheiten ergeben.

Für zukünftige Abschlüsse ist jedoch zu beachten, dass hier möglicherweise auch Rechnungslegungsfragen mit z. T. erheblicher Tragweite auf die Bilanzierenden zukommen können. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig die weiteren Entwicklungen zu verfolgen und mit seinen Handelspartnern (i. d. R. Kreditinstitute) frühzeitig notwendige Änderungen an bestehenden Verträgen (Kreditverträge, Derivate-Verträge mit Bezug auf Referenzzinssätze) abzustimmen.