Ein herzliches Weihnachtsgrußwort an alle Mandanten und Partner, die uns in diesem spannenden und herausfordernden Jahr begleitet haben.

Wir haben uns entschieden, vom Versand der üblichen Weihnachtskarten abzusehen und unterstützen stattdessen in diesem Jahr das Kinderhospiz Sterntaler in Mannheim mit einer Spende. Wenn Sie mehr über das Kinderhospiz Sterntaler erfahren möchten, gehen Sie auf www.kinderhospiz-sterntaler.de.

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen im kommenden Jahr.

Herzliche Grüße von Ihrem Team der DELTA Revision

Cordial Christmas greetings to all clients and partners who have accompanied our firm in this exciting but also challenging year.

This year we have decided to refrain from sending common Christmas-Cards and to support the local children’s hospice “Sterntaler” in Mannheim with a donation instead. If you wish to get further information about the children’s hospice visit www.kinderhospiz-sterntaler.de.

We are looking forward to continue our collaboration in the upcoming year.

Warmest regards from your Team at DELTA Revision.

Die neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS IFA 1 n. F.) bringt Änderungen bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Gebäude. Diese Fortentwicklung des Herstellungskostenbegriffs hat auch steuerliche Auswirkungen, insbesondere aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach die handelsrechtliche Bilanzierung grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt.

Die wesentlichen Neuerungen von IDW RS IFA 1 n. F. betreffen die bilanzielle Behandlung von baulichen Maßnahmen wie bspw. Photovoltaik-Anlagen oder die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs. Die Ausführungen von IDW RS IFA 1 n. F. stehen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung in Deutschland, den Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sanieren. In diesem Zusammenhang äußert sich IDW RS IFA 1 n. F. zur Behandlung von Herstellungskosten im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen an Gebäuden.

Eine Erweiterung eines Gebäudes liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen das Gebäude substanziell vergrößern oder seine Nutzungsfunktionen erweitern, etwa durch Anbauten oder Aufstockungen. Eine wesentliche Verbesserung wird angenommen, wenn bauliche Maßnahmen entweder die Nutzungsdauer des Gebäudes erheblich verlängern oder die Gebäudequalität deutlich steigern. Dies kann etwa durch eine signifikante Verbesserung der Mieteinnahmen oder durch Maßnahmen wie die Erhöhung des Gebäude-Standards, etwa bei Wärmedämmung oder Sanitäreinrichtungen, geschehen. Besondere Beachtung findet auch der Energieverbrauch: Eine wesentliche Verbesserung ist regelmäßig zumindest dann anzunehmen, wenn durch bauliche Maßnahmen der Energieverbrauch eines Gebäudes um mindestens 30 % gesenkt wird. Dies entspricht einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Gebäudes um mindestens zwei Stufen.

Die steuerliche Bilanzierung folgt grundsätzlich der handelsrechtlichen Bewertung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 EstG, soweit keine abweichenden steuerlichen Regelungen existieren. Hier entstehen jedoch ggf. wesentliche Konflikte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) legt den Begriff der Herstellungskosten bislang restriktiv aus. Bauliche Maßnahmen gelten als Herstellungskosten nur, wenn eine Standardhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen  (Elektro-, Heizungs- Sanitärinstallation und Fenster) erfolgt. Maßnahmen zur energetischen Verbesserung wurden bisher nicht eigenständig als Herstellungskosten vom Steuerrecht anerkannt. Die Neufassung der IDW-Stellungnahme erweitert den Begriff um energetische Sanierungen, die die Gebäudequalität verbessern. Hieraus ergibt sich ein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Es ist derzeit zu vermuten, dass die Finanzverwaltung an den bisherigen BFH-Kriterien festhält. Steuerpflichtige, die energetischen Sanierungen auf Grundlage der IDW-Stellungnahme als Herstellungskosten aktivieren, weichen damit von der verwaltungsseitigen Auffassung ab. Steuerpflichtige, die die energetische Verbesserung als Herstellungskosten in der Steuerbilanz übernehmen, müssen diese abweichende Rechtsauffassung ausdrücklich in ihrer Steuererklärung offenlegen.

Klaus Bertram / Harald Kessler / Stefan Müller

Unser Partner Klaus Bertram ist als Member of the Board of Directors bei der International Practice Group (IPG) berufen worden. Damit wird unsere Stellung als international agierende Gesellschaft weiter gestärkt. Klaus Bertram wird künftig die Interessen der Abschlussprüfer und Rechnungsleger in unserer internationalen Assoziation vertreten.

Der Transfer einer Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann nach Ansicht des BFH auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Eine entsprechende Frist zur Teilung des Nachlasses besteht dabei nach Ansicht des BFH, entgegen den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien, nicht.

Steuerbegünstigungen finden sich im Erbschaftsteuergesetz unter anderem für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), für das Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG). Bezüglich des Betriebsvermögens gilt nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, dass ein Erwerber die Begünstigungen nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt ein Miterbe dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens. Der Begünstigungstransfer führt danach zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz auch für das sogenannte Familienheim (§ 13b Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 4 ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Hintergrund des BFH-Urteils vom 15.05.2024 (II R 12/21) war nun folgender Streitfall: Die Eltern des Klägers starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten unter anderem eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13d ErbStG gewährt. Zudem kam für eine nach dem Erbfall bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Im Jahr 2018 übertrug der Bruder dem Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke teilten die Brüder untereinander auf. Im Anschluss beantragte der Kläger beim Finanzamt die Änderung seines Erbschaftsteuerbescheids nach § 164 AO, da die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen aufgrund der Erbauseinandersetzung neu zuzuordnen seien. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und für das Familienheim, statt bisher zu 50 % nun in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Nach den Hinweisen zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien werde als zeitnah ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen (H E 13a.11 ErbStH). Der Erbfall sei jedoch bereits im Jahr 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung hingegen erst im Jahr 2018 erfolgt.

Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 21.04.2021 (4 K 1154/20) wiesen die Richter des BFH zurück und entschieden, dass dem Kläger die Steuerbegünstigungen aufgrund des sogenannten Begünstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gewähren seien. Der sogenannte Begünstigungstransfer nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG setze voraus, dass die Übertragung des Betriebsvermögens auf den Miterben im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und wirke nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss, sei eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG nicht vorgesehen. Ausreichend sei – wie vom FG Düsseldorf zutreffend erkannt – dass ein „innerer Zusammenhang zum Erbfall“ besteht.

Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, sei im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bilde der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der Übertragung der Vermögensgegenstände nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei seiner Bewertung könne im Einzelfall auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden. Das FG Düsseldorf hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begründet, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war.

Der BFH weist in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Übertragung gerade nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und der Begünstigungstransfer daher ausgeschlossen ist, sofern der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, welche den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat.

Die Entscheidung des BFH ist auch auf andere Sachverhalte zu übertragen. Demnach kommt es für den möglichen Begünstigungstransfer bspw. auf die nachweisbare Geltendmachung testamentarisch vorgesehener Teilungsanordnungen und die deutlichen Bemühungen (zumindest eines Teils) der Erben auf die Umsetzung solche Teilungsanordnungen an.

Am 09.08.2024 veröffentlichte die EU im Amtsblatt der Europäischen Union eine Korrektur der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 22.12.2023, die wiederum die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Bilanzrichtlinie) um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ergänzte. Die Aktualisierung (2024/90457) betrifft insbesondere die deutschen Sprachversionen der Verordnungsanhänge, die den ersten Satz der ESRS umfassen, bestehend aus zwölf Standards.

Die ursprüngliche Veröffentlichung der ESRS vom 31.07.2023 im EU-Amtsblatt erfolgte am 22.12.2023. Die Standards gelten als wesentlicher Baustein zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenzulegen. Zusammen mit den einheitlichen Berichtsstandards soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU verbessert werden. Die nun veröffentlichte zweite Berichtigung an den ESRS folgt einer ersten Korrektur im April 2024, die mehrere Sprachfassungen betraf und vor allem redaktionelle Anpassungen zur Folge hatte.

Die aktuellen Änderungen zielen primär darauf ab, die Genauigkeit der deutschen Übersetzung zu optimieren, um Missverständnisse in der Anwendung der Standards zu vermeiden. Die Berichtigung umfasst Korrekturen von Rechtschreibfehlern, fehlerhaften Verweisen sowie weiteren sprachlichen Ungenauigkeiten, die im ursprünglichen Text aufgetreten sind.

In IDW Life Heft 07/24 hat sich das IDW mit der Fragestellung befasst, ob bei einer bestehenden, nach der Fair-Value-Methode bewerteten Eigenkapitalbeteiligung, unter bestimmten Umständen auf eine Folgebewertung nach der Fair-Value-Methode verzichtet werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei Beteiligungen als relevant zu erachten, für die keine aktiven Marktdaten oder beobachtbare Inputfaktoren vorliegen.

1. Sachverhalt

Ein Mutterunternehmen erwirbt eine geringfügige strategische Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Diese Beteiligung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs gemäß dem Fair-Value-Prinzip bewertet und nach IFRS 9 als langfristiger Vermögenswert ausgewiesen. Im darauffolgenden Jahr stellt das Beteiligungsunternehmen keine Informationen zu seiner wirtschaftlichen Lage an das Mutterunternehmen bereit. Aufgrund der geringen Beteiligungsquote kann das Mutterunternehmen keine Herausgabe dieser Informationen erzwingen.

Das Mutterunternehmen steht nun vor der Herausforderung, eine Fair-Value-Bewertung seiner Beteiligung durchzuführen, obwohl kaum oder keine Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens verfügbar sind.

2. Vorgehensweise

Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 basieren auf hypothetischen Transaktionen, bei denen ein Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts zu marktüblichen Preisen am Bewertungsstichtag simuliert wird. Der Preis, der bei einer solchen Transaktion zustande käme, wird als Fair Value bezeichnet.

Zur Ermittlung des Fair Values ermöglicht IFRS 13 drei Bewertungsansätze: marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von den spezifischen Umständen und der Verfügbarkeit relevanter Inputfaktoren ab. Innerhalb dieser Ansätze stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung, deren Einsatz ebenfalls von der Verfügbarkeit entsprechender Inputfaktoren abhängt.

Die verfügbaren Inputfaktoren werden gemäß IFRS 13 in eine dreistufige Hierarchie eingeordnet, wobei Faktoren auf höheren Ebenen bei ausreichender Verfügbarkeit den Faktoren auf niedrigeren Ebenen vorgezogen werden müssen:

  • Level 1: Bestimmung des Fair Values anhand von Daten aus aktiven Märkten, beispielsweise Börsen
  • Level 2: Bestimmung des Fair Values anhand beobachtbarer Inputfaktoren
  • Level 3: Bestimmung des Fair Values anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren

Eine Fair-Value-Bewertung, die überwiegend oder vollständig auf Level-3-Inputfaktoren basiert, erfordert umfangreichere Angaben in den Notes als eine Bewertung, die auf Level-1-Faktoren beruht. Eine Bewertung anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren ist jedoch in jedem Fall möglich, wenn auch mit erhöhten Angabepflichten.

3. Fazit

Trotz des teilweisen oder vollständigen Mangels an Level-1- oder Level-2-Inputfaktoren hat der IASB entschieden, dass das Mutterunternehmen nach IFRS 9 nicht auf eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip verzichten kann. Alternative Bewertungsmethoden, wie beispielsweise die Bewertung zu Anschaffungskosten, sind daher nicht zulässig.

Mannheim, 1. Juli 2024: Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass Frau Jacqueline Bachthaler und Herr Jared Nicholas mit sofortiger Wirkung zu Partnern der DELTA Revision GmbH berufen worden sind.

Jacqueline Bachthaler ist seit 2017 für DELTA Revision GmbH tätig. Sie ist Steuerberaterin und berät unsere nationalen und internationalen Mandanten vor allem in steuerlichen Fragestellungen zum Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht sowie zu erb- und schenkungsteuerlichen Aspekten.

Jared Nicholas ist amerikanischer Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant) und seit 2020 für die DELTA Revision GmbH tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Abschlussprüfungen und Abschlusserstellungen nach HGB, US-GAAP und IFRS und sonstige Beratungsleistungen von national und international tätigen Mandanten.

Wir freuen uns, die beiden Kollegen langfristig an uns gebunden zu haben und sind uns sicher, mit dieser breiteren Aufstellung noch besser die Bedürfnisse unserer Mandanten bedienen zu können.

Ab dem 1. Januar 2025 wird  bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verwendet werden müssen, wobei hierzu Übergangsregelungen geschaffen worden sind-. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Dessen Entwurf wurde am 13. Juni 2024 den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wurde der Entwurf zur allgemeinen Information veröffentlicht (Link: Bundesfinanzministerium – ENTWURF: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 ). Die endgültige Veröffentlichung ist für den Beginn des IV. Quartals geplant.

Hintergrund der E-Rechnung sind Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung, Transparenz und Betrugsprävention, Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit, Förderung der Digitalisierung sowie einheitliche Standards. Daher wurden gesetzliche und regulatorische Richtlinien auf den Weg gebracht. Die EU hat mit der Richtlinie 2014/55/EU die Einführung der E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen vorangetrieben. Deutschland hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Richtlinie in nationales Recht  umgesetzt. Das Wachstumschancengesetz beinhaltet die Zustimmung zur E-Rechnung für Deutschland.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen. Als sonstige Rechnung wird eine Rechnung definiert, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier ermittelt wird. Dies sind ab dem 01.01.2025 dann auch Rechnungen, die im PDF-Format oder als JPEG-Datei übertragen werden. Eine per E-Mail übertragene PDF-Datei wird ab 2025 nicht mehr als „elektronische Rechnung“ gelten. Eine E-Rechnung muss in einem „strukturierten elektronischen Format“ erstellt, übermittelt und empfangen werden. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 02.10.2023, III C 2 – S 7287 – a/23/10001 :007) hat bereits klargestellt, dass die bisherigen elektronischen Formate, wie XRechnung oder ZUGFeRD, diesem Format entsprechen. Eine elektronische Rechnung, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (CEN-Format EN 16931) entspricht, gilt als „sonstige Rechnung“. Das CEN-Format EN 16931 ermöglicht auch die Weiternutzung etablierter elektronischer Rechnungsformate (z. B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) auch über die Übergangsfristen hinaus. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG) begleiteten Einführung – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht hierfür aus, jedoch können auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbart werden. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung oder ist er technisch nicht in der Lage, diese zu empfangen, hat er kein Recht auf eine alternative Rechnung. Der Rechnungsaussteller erfüllt seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten, wenn er nachweislich versucht hat, die E-Rechnung ordnungsgemäß zu übermitteln. E-Rechnungen müssen elektronisch übermittelt werden. Mögliche Übermittlungswege sind:

  • Versand per E-Mail
  • Bereitstellung der Daten über eine elektronische Schnittstelle
  • Download über ein Kundenportal

Die Übergabe der E-Rechnung auf externen Speichermedien (z. B. USB-Sticks) erfüllt nicht die Anforderungen und wird daher als sonstige Rechnung betrachtet. Mehrfaches Senden derselben E-Rechnung ist zulässig, solange es sich um dasselbe Dokument handelt. Unternehmen können externe Dienstleister für die Erstellung und Übermittlung von E-Rechnungen nutzen, müssen jedoch garantieren, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Sofern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt nur eine solche dem Grunde nach die Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung. Insbesondere bleiben die Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen – unabhängig der Art der ausgestellten Rechnung – zum 1.1.2025 unverändert. Damit müssen – damit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Fällen weiterhin notwendige Voraussetzung bleibt – alle inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung erfüllt sein. Auch Verträge können als Rechnungen gelten, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten.

Sind der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig, kann die Rechnung auch weiterhin als sonstige Rechnung (auf Papier oder bei Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Sowohl Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250) als auch Fahrausweise (als Rechnungen) nach § 33 und § 34 UStDV können immer als sonstige Rechnungen erstellt werden – dies gilt aus Praxisgründen notwendigerweise auch bei B2B-Umsätzen.

Mit Wirkung zum 1. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Das neu vorliegende BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (IV D 2 – S 0316/21/10001 :002) aktualisiert das Schreiben vom 28. November 2019 und arbeitet vor allem Änderungen aufgrund der Umsetzung der DAC7 ein.

Neben redaktionellen Anpassungen äußert sich das BMF eigens zum Umfang und zur Ausübung des Rechts auf Datenzugriff. Danach kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig. Die Finanzbehörde darf die Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahren (vgl. § 147 Absatz 7 AO). Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen und ggf. zur Auswertung überlassene Datenträger an diesen zurückzugeben.

Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung sind in einer Anlage als Hilfe enthalten, etwa zum Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, zur Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und zu Exporten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.