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26. März 2019 / Neuigkeiten

Cash-Pooling: Soll- und Habenzinsen bei gewerbesteuerlicher Hinzurechnung begrenzt verrechenbar

Mit Urteil vom 11.10.2018 hat der BFH entschieden, dass Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar sind. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2018 (Az.: III R 37/17) sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, sei hinzurechnungsfähig. Der BFH hat sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.