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10. Mai 2017 / Neuigkeiten

BMF zum Sanierungserlass

Mit dem am 08.02.2017 veröffentlichten Beschluss hatte der Große Senat des BFH (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15) entschieden, dass der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und deshalb keine zulässige rechtliche Grundlage für eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellt.

Im Rahmen des „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ soll baldmöglichst eine tragfähige Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen verabschiedet werden. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 27.04.2017 bereits zugestimmt. Das neue Gesetz wird möglicherweise jedoch erst in Kraft treten können, wenn die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

Zwecks Gewährung zeitnaher Rechtssicherheit in betroffenen Sanierungsfällen hat nunmehr das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 (Gz. IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003) zur Behandlung von Sanierungsgewinnen Stellung genommen. Es unterscheidet vor allem hinsichtlich des zu gewährenden Vertrauensschutzes die zeitlichen Umstände eines Sanierungsvorhabens.

1. Schuldenerlass bis zum 08.02.2017

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 08.02.2017 endgültig vollzogen wurde, ist die bisherige Reglung des sog. Sanierungserlasses weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

Soweit eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis einschließlich 08.02.2017 erteilt wurde, ist diese weder nach der Steuer-Auskunftsverordnung aufzuheben noch nach der Abgabenordnung zurückzunehmen. Voraussetzung ist insofern, dass der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde. Im Einzelfall können auch anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen, z. B. wenn der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans oder des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden kann.

Wenn eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 08.02.2017 erteilt wurde, kommt deren Rücknahme dann nicht mehr in Betracht, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

3. Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt

In allen übrigen Fällen gilt zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, dass Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen und Stundungen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorgenommen werden können. Entscheidungen über einen endgültigen Erlass sind zurückzustellen.

Die Notwendigkeit eines Widerrufsvorbehalts gilt bis auf weiteres auch für die Erteilung zukünftiger verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen.

4. Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt. Dies hatte auch der BFH in seinem Beschluss zugelassen.