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8. Februar 2018 / Neuigkeiten

BGH kassiert „Bugwelle“

In einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH vom 19.12.2017, II ZR 88/16) folgt der BGH dem IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11). Der BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle).

In IDW S 11 wurde bereits bisher eine strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung.

Quelle: IDW