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1. Februar 2016 / Neuigkeiten

BFH-Urteile zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit drei Urteilen vom 02.12.2015, Az.: V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14 und einem Urteil vom 03.12.2015, Az.: V R 36/13, hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft geklärt:

  • Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften zu (V R 25/13), wenn Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften sind.
  • Der BFH hält daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (V R 15/14). Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften ist auch weiterhin nicht möglich.
  • Bei Übertragung eines Unternehmens zum Teil auf eine Betriebs- und zum Teil auf eine Besitzgesellschaft liegt nach Ansicht des BFH (V R 36/13) keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn Betriebs- und Besitzgesellschaft nicht aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft als ein Unternehmer anzusehen sind, weil sie Schwestergesellschaften sind (vgl. V R 15/14).

Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (V R 67/14).

Quelle: IDW