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21. März 2017 / Neuigkeiten

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben.
  • In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.
  • Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.
  • Im Übrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Quelle: nwb