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21. September 2018 / Neuigkeiten

Schenkungsteuer: Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist (FG Münster, Urteil v. 09.07.2018 – 3 K 2134/17 Erb).

Sachverhalt: Der Kläger erhielt am 16.10.2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.

Das FG Münster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf:

  • Es liegen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern sind.
  • Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, ist der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag kann nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden.
  • Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden hat, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft ist der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während er bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.
  • Die Gesellschaften sind auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen ist, handelt es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise.
  • Gegen eine Einheitlichkeit spricht auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthalten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlauben, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2018