23. Mai 2022 / Neuigkeiten
Kryptowährungen: BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung
Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das BMF nun seine lang erwartete Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Folgende Punkte sind daraus wesentlich:
- Kryptowährungen sind nach Ansicht des BMF ein Wirtschaftsgut, was überhaupt erst den Besteuerungszugriff ermöglicht.
- Die Abgrenzung von gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung bleibt leider unpräzise, was für die Steuerpflichtigen Risiken birgt. Soweit der Steuerpflichtige sich in der privaten Vermögensverwaltung befindet, ist eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nur bis zu einer Haltedauer von einem Jahr gegeben. Darüber hinausgehende Haltedauern führen zur steuerlichen Unbeachtlichkeit.
- Ermittlung der Haltedauer und des Veräußerungsgewinns: Neben der schon im Entwurfsschreiben zugelassen First-in-First-out Methode (FiFo) wird nunmehr auch die Durchschnittsmethode zugelassen. Der Steuerpflichtige hat insoweit ein Wahlrecht.
- Kryptowährungen als Arbeitslohn: Wenn Arbeitnehmer Kryptowährungen als Arbeitslohn erhalten, gilt die Einbuchung in die Wallet des Arbeitnehmers als der maßgebliche Zufluss- und Bewertungszeitpunkt. Entsprechend ist eine Besteuerung als geldwerter Vorteil vorzunehmen.