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14. Juni 2019 / Neuigkeiten
Erstmalige Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste (BFH, Beschluss v. 13.2.2019 – XI R 34/16; veröffentlicht am 13.6.2019). Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht. Bei einem Veranlagungszeitraum, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen „Heubeck-Richttafeln“ und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten „Heubeck-Richttafeln“ auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht.
Die Finanzverwaltung hatte bislang im BMF-Schreiben vom 19.10.2018 (BSTBl. I 2018, S. 1107) noch die Auffassung vertreten, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden, hierbei aber bereits auf den Ausgang des beim BFH anhängigen Verfahrens hingewiesen. Nachdem das BFH-Urteil nun vorliegt, wird das BMF sein Schreiben ändern müssen.