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26. Februar 2018 / Neuigkeiten

Entgeltbericht – neue Pflichten für bestimmte Unternehmen

Durch das im letzten Jahr geschaffene Entgelttransparenzgesetz (Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern) werden bestimmte große Unternehmen (solche, die mehr als 500 Beschäftigte aufweisen und zur Aufstellung eines Lageberichts nach § 289 HGB verpflichtet sind) verpflichtet, einen sog. Entgeltbericht aufzustellen. Erstmals besteht diese Pflicht im Jahr 2018. Hierin haben diese Unternehmen folgendes darzustellen (§ 21 Abs. 1 EntgTranspG):

  • ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  • ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber haben den Entgeltbericht alle fünf Jahre und alle anderen der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen alle drei Jahre aufzustellen, wobei der Berichtszeitraum jeweils fünf bzw. drei Jahre umfasst. Unabhängig vom Geschäftsjahr des Unternehmens ist der Berichtszeitraum immer das Kalenderjahr. Der Entgeltbericht ist als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger offenzulegen. Der Lagebericht dient dabei aber nur als gesetzgeberisches „Offenlegungsvehikel“, der Entgeltbericht ist nicht Bestandteil des Lageberichts und wird auch nicht vom Abschlussprüfer geprüft.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Der erste Entgeltbericht ist nach den Gesetzesvorgaben im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 1.1. – 31.12.2016 aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 als Anlage beizufügen. Die nachfolgenden Entgeltberichte schließen dann zeitlich entsprechend an, d. h. bei einem dreijährigen Berichtszeitraum ist der nächste Entgeltbericht im Jahr 2021 für die Kalenderjahre 2017 – 2019 aufzustellen und dem Lagebericht 2020 als Anlage beizufügen und offenzulegen.

Das Entgelttransparenzgesetz wirft einige Zweifelsfragen auf. Wir haben auf unsere Webseite unter der Rubrik „Service/Podcasts“ einen Podcast zu diesem Thema bereitgestellt, mit dem Sie sich zu diesen Zweifelsfragen informieren können. Sehr gerne können Sie unsere Experten auch hierzu persönlich ansprechen.