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5. November 2018 / Neuigkeiten
Einkommensteuer – Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen (BFH)
Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil v. 24.10.2017 – VIII R 19/16; veröffentlicht am 31.10.2018).
Sachverhalt: Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Streitjahren (2009 und 2010) waren der Kläger zu 66 % und die Klägerin zu 8 % an einer GmbH beteiligt. Seit 1997 hatten die Kläger der GmbH mehrere verzinsliche Gesellschafterdarlehen gewährt, die sie zum größten Teil bei Banken refinanziert hatten. Für ausgereichte Gesellschafterdarlehen hatten die Kläger auf Zinsen und Rückzahlung gegen Besserungsabrede verzichtet. In den Streitjahren waren die Voraussetzungen der Besserungsabrede nicht erfüllt. Das FA verneinte aufgrund der Verzichte der Kläger auf Zins- und Darlehensrückzahlungsansprüche für die Gesellschafterdarlehen jeweils die Überschusserzielungsabsicht und versagte die Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Der BFH führte hierzu weiter aus:
Hinweis:
Um wenigstens 60 % der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt war. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.
Fundstellen: BFH, Urteil v. 24.10.2017 – VIII R 19/16 und Pressemitteilung Nr. 56/2018 v. 31.10.2018 (Ls)
Quelle: nwb