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30. April 2019 / Neuigkeiten

Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

„Andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig (BFH, Urteil v. 14.11.2018 – I R 81/16; veröffentlicht am 17.4.2019).

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen, § 140 AO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin nach § 141 AO: Die Klägerin ist eine AG liechtensteinischen Rechts mit inländischen Vermietungseinkünften. Nach liechtensteinischem Recht ist sie buchführungspflichtig. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten.  Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht (auch im Inland) zur Buchführung verpflichtet, so dass für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO kein Raum bestand. Denn § 140 AO verweist nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten.