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19. September 2016 / Neuigkeiten

BMF-Schreiben zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Teilwertabschreibung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur voraussichtlich dauernden Wertminderung sowie zum Wertaufholungsgebot Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 02.09.2016 – IV C 6 – S 2171-b/09/10002 :002). Gemäß den einkommensteuerlichen Regelungen kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Fällt der Grund für eine früher vorgenommene Teilwertabschreibung weg, gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

In diesem Zusammenhang geht das BMF in seinem 13-seitigen Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Ermittlung des Teilwerts
  • Voraussichtlich dauernde Wertminderung Begriff
  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen (Grundstücke/Forderungen)
  • Umlaufvermögen
  • Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Wertaufholungsgebot Grundsätze
  • Nachweispflicht
  • Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
  • Verbindlichkeiten Grundsätze
  • Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
  • Zeitliche Anwendung Grundsätze
  • Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
  • Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
  • Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Andere Wirtschaftsgüter

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 (BStBl I S. 1162)

Quelle: BMF online