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16. Juli 2018 / Neuigkeiten

BGH: Abschlussprüfer bleibt auch nach Insolvenzeröffnung bestellt

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass eine für vor Insolvenzeröffnung endende Geschäftsjahre erfolgte Bestellung (Wahl und Auftragserteilung) zum Abschlussprüfer aufgehoben wird bzw. durch den Insolvenzverwalter aufgehoben werden kann. Bisher war umstritten, ob sich der in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO geregelte Fortbestand der Bestellung nur auf das Geschäftsjahr bezieht, das unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung endet, oder auch auf davorliegende Geschäftsjahre. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) stellt der BGH klar, dass auch Bestellungen für ältere Geschäftsjahre bestehen bleiben.