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14. Mai 2018 / Neuigkeiten
BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 (IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5% der nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer, sodass sich ein jährlicher Zins von 6,0% ergibt.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber durch eine Anpassung der seit vielen Jahrzehnten nicht angepassten Verzinsungsregelung den Forderungen des BFH nachkommt. Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, gegen noch offene Zinsbescheide unter Bezugnahme auf die o. g. Entscheidung, Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.