Aktuelles

4. Juni 2018 / Neuigkeiten

Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.5.2018 den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.05.2018 – IV A 4 – S 0316/13/10005 :054).

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO – neu – eingefügt worden. Nach dem 31.12.2017 ist diese Regelung anzuwenden.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen die Finanzbehörden während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und wird deshalb auch nicht angekündigt, d. h. das Finanzamt kann unangemeldet beim Steuerpflichtigen erscheinen und z. B. einen sog. „Kassensturz“ verlangen.

Die jetzt vorgenommene Ergänzung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung regelt die verwaltungsrechtlichen Vorgaben zur Durchführung einer Kassen-Nachschau. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Regelungen in der Praxis bewähren.