9. Januar 2018 / Neuigkeiten
Abgabefrist für Steuererklärungen 2017
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 – S 0320/56).
Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
- zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
- zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG
bis zum 31. Mai 2018 bei den zuständigen Finanzämtern abzugeben. Soweit die Steuerpflichtigen von einem Steuerberater betreut werden, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018, sofern nicht im Einzelfall die Finanzämter die Erklärungen früher angefordert haben.
Für Land- und Forstwirte mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr gelten spezielle Regelungen.