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10. Januar 2017 / Neuigkeiten
Auswirkung der Änderung des § 253 HGB auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2016 zur Auswirkung der Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften Stellung genommen. Nach der geänderten Fassung des § 253 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, abzuzinsen, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.). Für den jährlich zu ermittelnden Unterschiedsbetrag, der sich aus der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für sieben bzw. zehn Geschäftsjahre ergibt, wurde in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n.F. eine sogenannte Ausschüttungssperre geregelt. Eine korrespondierende Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen wurde hingegen vom Gesetzgeber nicht eingeführt.
Das BMF hat klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung der Ausschüttungssperre auf Organschaften nicht in Betracht kommt. Nach Ansicht des BMF setzt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Allerdings ist eine Einstellung in eine Rücklage nach Auffassung des BMF unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG zulässig, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vor, wird eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.