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9. Oktober 2017 / Neuigkeiten

BFH ändert Rechtsprechung aufgrund des Wegfalls des Eigenkapitalersatzrechts

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen (BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15; veröffentlicht am 27.09.2017).

Nachdem durch das MoMiG das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist, war unklar, ob die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiterhin gelten. Dies hat der BFH nun verneint. Allerdings erkennt der IX. Senat, dass die Unternehmenspraxis erheblichen Rechtsunsicherheiten bzgl. dieser Fragestellung ausgesetzt war, zumal die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter angewendet hat. Daher betrifft die Rechtsprechungsänderung erst Finanzierungshilfen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung begeben werden.

Nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen ist für die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten fortan wieder auf den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff und mithin auch auf den Begriff nachträglicher Anschaffungskosten abzustellen. Ausfälle von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsinanspruchnahmen bei Anteilen im Privatvermögen (§ 17 EStG) sollen künftig wie z.B. im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Den nachträglichen Anschaffungskosten können künftig nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die handels- oder bilanzsteuerrechtlich zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen. Der Ausfall eines nach vormaligem Eigenkapitalersatzrecht „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung führen nun grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Kommt einem besonders ausgestalteten Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von Eigenkapital zu, so können auch weiterhin Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung anzunehmen sein.