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6. Dezember 2018 / Neuigkeiten
Grunderwerbsteuer: Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft
Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 12.11.2018).
Im Urteil v. 09.07.2014 – II R 49/12 – (BStBl II 2016 S. 57) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-) Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO zurückgegriffen werden.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 09.12.2015 (BStBl I 2016 S. 136), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils v. 09.07.2014, a.a.O., im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO vornimmt, werden aufgehoben.
Quelle: nwb